Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 50, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Von der Einführung der Ehrenamtskarte NRW auf Kreisebene sowie von kreisseitigen Vergünstigungen für Inhaber/innen der Ehrenamtskarte NRW sowie von weiteren kreisseitigen Regelungen wird Abstand genommen. Die Würdigung des Ehrenamtes sollte den individuellen Entscheidungen der kreisangehörigen Kommunen überlassen werden.

 


Die politischen Gremien des Kreises Heinsberg haben sich bereits mehrfach mit dem Thema „Anerkennung von ehrenamtlichem Engagement“ befasst. In seiner Sitzung am 27.11.2012 hat der Ausschuss für Kultur, Partnerschaft und Tourismus die Verwaltung beauftragt, weitergehende Informationen zur Ehrenamtskarte NRW vorzulegen sowie ggf. mögliche Vergünstigungen des Kreises aufzuzeigen.

 

Mit dem Ziel, bürgerschaftliches Engagement anzuerkennen und zu würdigen, hat die nordrhein-westfälische Landesregierung im Jahr 2008 eine landesweit gültige Ehrenamtskarte eingeführt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Rahmen für dieses Projekt geschaffen und unterstützt die Gemeinden, Städte und Kreise bei der Einführung der Karte. Als Anschubfinanzierung gewährt das Land den Kreisen einmalig eine Zuwendung in Höhe von max. 6.000,00 €. Die Ehrenamtskarte wurde bisher laut Mitteilung des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS NRW) in 169 Kommunen (Stand Dezember 2012) eingeführt. Regelungen auf Kreisebene bestehen in den Kreisen Siegen-Wittgenstein, Märkischer Kreis, Olpe, Lippe und Höxter.

 

Die Ehrenamtskarte ist Ausdruck der Wertschätzung für den großen ehrenamtlichen Einsatz der Bürger/innen und verbindet diese Würdigung mit einem praktischen Nutzen. Voraussetzung für die Vergabe der Ehrenamtskarte ist ein ehrenamtliches oder bürgerschaftliches Engagement von durchschnittlich wenigstens fünf Stunden pro Woche bzw. 250 Stunden im Jahr, z. B. in einem Verein, in einer sozialen Einrichtung oder freien Vereinigung. Die Landesregierung empfiehlt, vor Ort in einer Projekt- oder Steuerungsgruppe mit den relevanten Akteuren festzulegen, welche Tätigkeit als ehrenamtliches Engagement zu würdigen ist.

 

Inhaber/innen der Ehrenamtskarte NRW können in allen teilnehmenden Kommunen Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören beispielsweise reduzierte Eintrittspreise für Museen, Schwimmbäder und andere öffentliche Freizeiteinrichtungen sowie Vergünstigungen bei Volkshochschulen, in Kinos, Theatern usw. Ca. 35 % der Bevölkerung Nordrhein-Westfalens sind nach Aussage des Landes ehrenamtlich tätig. Ehrenamtliches Engagement findet z. B. in den Bereichen Behindertenarbeit, Feuerwehr, Jugend, Kindergarten, kirchliche Tätigkeiten, Kultur, Migrantenunterstützung, Seniorenarbeit, soziale Arbeit, Sport, Tierschutz und Umweltschutz statt. Die Ehrenamtskarte kann bei zuständigen Stellen der Stadt bzw. des Kreises beantragt werden.

 

Ehrenamtlich Tätige, deren Wohnsitzkommune nicht den Ehrenamtspass eingeführt hat, haben nicht die Möglichkeit, andernorts eine Ehrenamtskarte zu beantragen. Bislang haben im Kreis Heinsberg die Städte Erkelenz, Wassenberg und Übach-Palenberg die Ehrenamtskarte NRW eingeführt und stellen diese aus. Auch der Kreis Heinsberg könnte als Ausgabestelle fungieren. In einem solchen Fall ist es allerdings - nach schriftlicher Auskunft des MFKJKS NRW - erforderlich, dass alle zum Kreis gehörenden Kommunen sich dem Projekt „Ehrenamtskarte NRW“ anschließen. Wünschenswert wäre zudem, in allen Städten und Gemeinden im Kreis Heinsberg zumindest sukzessive eigene Vergünstigungen zu gewähren; auch nicht monetäre Anerkennungen seien denk­bar. Vor diesem Hintergrund wurden mit Schreiben vom 04.12.2012 die Bürgermeister der Städte und Gemeinden im Kreis Heinsberg um Mitteilung gebeten, ob sie eine kreisweite Umsetzung der Ehrenamtskarte NRW mittragen und ggf. welche Vergünstigungen sie einbringen würden.

 

Während die Kommunen Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Selfkant, Übach-Palenberg und Wassenberg ihre Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt haben, stehen die Gemeinden Gangelt und Waldfeucht sowie die Städte Hückelhoven und Wegberg einer kreisweiten Lösung ablehnend gegenüber. Da vier kreisangehörige Kommunen eine kreisweite Lösung nicht mittragen, eine Zustimmung aller aber für die kreisseitige Einführung der Ehrenamtskarte NRW unabdingbare Voraussetzung ist, kann der Kreis Heinsberg nicht als Ausgabestelle fungieren.

 

Unabhängig davon ist es dem Kreis Heinsberg unbenommen, eigene Regelungen zur Ehrenamtskarte einzuführen oder auch Inhabern/Inhaberinnen einer Ehrenamtskarte NRW zur Würdigung ihres ehrenamtlichen Engagements Vergünstigungen zu gewähren.

 

Letztere könnten landesweit die Inhaber/innen von Ehrenamtskarten aller an der Ehrenamtskarte NRW beteiligten Kommunen in Anspruch nehmen. Da im Kreis Heinsberg nur die Städte Erkelenz, Wassenberg und Übach-Palenberg die Ehrenamtskarte NRW eingeführt haben, würden insoweit die Einwohner der übrigen sieben kreisangehörigen Kommunen leer ausgehen. Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltung der Auffassung, von Vergünstigungen im Rahmen der Ehrenamtskarte NRW auf Kreisebene Abstand zu nehmen. Da die kreisangehörigen Kommunen wiederholt erklärt haben, dass die Förderung des Ehrenamtes der gemeindlichen Ebene vorbehalten bleiben sollte, erscheinen aus Verwaltungssicht auch andere Regelungen der Ehrenamtsförderung auf Kreisebene nicht angebracht.

 

Entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Kultur, Partnerschaft und Tourismus vom 27.11.2012 werden hinsichtlich möglicher Vergünstigungen im Rahmen der Ehrenamtskarte NRW durch den Kreis Heinsberg nachfolgende Hinweise gegeben:

 

1.                  Anton-Heinen-Volkshochschule

 

a)         Ziffer 3.1 der Entgeltordnung für die Anton-Heinen-Volkshochschule des Kreises Heinsberg sieht Folgendes vor: „Empfänger/innen von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III, von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II oder von Sozialhilfe nach dem Gesetzbuch XII erhalten bei Vorlage entsprechender Nachweise in der Regel eine Entgeltermäßigung für Kurse, Arbeitsgemeinschaften und Seminare in Höhe von 75 %.“

 

Würde man die Inhaber der Ehrenamtskarte NRW mit diesen für Empfänger/innen von Sozialleistungen vorgesehenen Regelungen gleichsetzen (Ermäßigung 75 %), wären beispielsweise für einen Regelkurs, der 30 Unterrichtsstunden umfasst, nicht 51,00 €, sondern 12,75 € zu zahlen. Dies gilt für alle Veranstaltungen der Anton-Heinen-Volkshochschule der Fachbereiche 3 bis 10. Andere prozentuale Nachlässe (z. B. 10 %, wie in der Stellungnahme der Stadt Erkelenz angeregt) würden entsprechende finanzielle Ausfälle bewirken.

 

b)         Ziffer 3.2 der Entgeltordnung für die Anton-Heinen-Volkshochschule regelt Ermäßigungen der Entgelte für Konzerte, Kabarett, Vorträge, Lesungen und ähnliche Veranstaltungen. Denkbar wäre, hier die Inhaber/innen einer Ehrenamtskarte in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen. Dies würde bedeuten, dass beispielsweise bei Vorträgen eine Ermäßigung von 3,00 € auf 2,00 €, bei Meisterkonzerten von 13,00 € auf 8,00 € bzw. bei anderen Konzerten bzw. Kabarettveranstaltungen eine Ermäßigung von z. T. bis zu 3,00 € gewährt würde.

 

2.                  Kreismusikschule

 

Gemäß Ziffer 7 der Entgeltordnung für die Musikschule des Kreises Heinsberg haben „einen Anspruch auf Entgeltbefreiung für ihre minderjährigen Kinder Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II oder von Hilfe zum Lebens­unterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII“. Ziffer 8 regelt, dass „Schüler/Schülerinnen und Studenten/Studentinnen über 18 Jahre bei der Entgeltberechnung als Jugendliche behandelt werden“. Das Entgelt für Jugendliche ist im Vergleich zum Erwachsenentarif im Durchschnitt um ca. 36 % vermindert. Für einen Einzelunterricht zu 45 Minuten sind anstelle von 105,50 € 67,00 € pro Monat zu zahlen.

 

In der Kreismusikschule werden in erster Linie Kinder und Jugendliche unterrichtet, nicht jedoch der in Rede stehende Personenkreis. Eine Ausweitung der Regelungen auf Ehrenamts­karteninhaber/inhaberinnen würde zudem unverhältnismäßig hohe finanzielle Ausfälle im o. a. genannten Umfang nach sich ziehen.