Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr nimmt den von der Verwaltung erarbeiteten Textentwurf der Stellungnahme des Kreises Heinsberg zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW unter Beachtung der vorgebrachten Ergänzungen zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Hinweis:

Die auf Grund der Anregungen und Änderungen der Kreistagsfraktionen überarbeitete Stellungnahme des Kreises zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 


Am 25.06.2013 hat die Landesregierung NRW den Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplanes verabschiedet. Der von der Landesregierung gebilligte LEP-Entwurf soll die bisher im Landesentwicklungsplan NRW von 1995, im Landesentwicklungsprogramm (LEPro), im Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und die im vorgezogenen Teilplan  „Großflächiger Einzelhandel“ (am 13.07.2013 in Kraft getreten) enthaltenen Ziele und Grundsätze der Landesplanung in einem Planwerk zusammenfassen Dies entspricht auch der Vorgabe des § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG), nach der im Regelfall in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen ist. Der vorliegende LEP-Entwurf besteht aus einem 310-seitigen Text mit textlichen Festlegungen, Erläuterungen und Umweltbericht sowie einer Übersichtskarte von NRW mit zeichnerischen Festlegungen. Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW ist in § 10 ROG in Verbindung mit §§ 13 und 17 Landesplanungsgesetz NRW (LPLG NRW) geregelt. Hiernach sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung zu unterrichten. Während der öffentlichen Auslegung des LEP-Planentwurfs in der Zeit vom 30.08.2013 bis 28.02.2014 können die Öffentlichkeit und alle öffentliche Stellen zum Entwurf des LEP NRW Stellung nehmen. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen zum Planentwurf und anschließendem Aufstellungsbeschluss durch die Landesregierung NRW leitet diese gemäß § 17 Abs. 1 LPLG NRW den LEP-Entwurf mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren dem Landtag NRW zu. Der neue LEP NRW wird mit Zustimmung des Landes von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen.

 

Mit dem vorliegenden Entwurf des LEP NRW verfolgt die Landesregierung NRW das Ziel, die Regeln für die weitere räumliche Entwicklung des Landes NRW zu aktualisieren. Der LEP-Entwurf berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen der Raumplanung - insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Darüber hinaus soll der neue LEP NRW den veränderten Rechtsgrundlagen und neueren Anforderungen durch die aktuelle Rechtsprechung und die im ROG gefassten Grundsätze der Raumordnung gerecht werden. Der neue LEP NRW umfasst 11 Kapitel und zeichnerische Festlegungen. Letztere erfolgen für Ober-, Mittel- und Grundzentren, landesbedeutsame Industrie- und Gewerbestandorte, landes- und regionalbedeutsame Flughäfen und Häfen, Gebiete für den Schutz der Natur, Grünzüge, Überschwemmungsbereiche, Gebiete für den Schutz des Wassers sowie geplante Talsperren. Weiterhin enthält die Karte mit den zeichnerischen Festlegungen sonstige nachrichtliche Darstellungen, u. a. neben Siedlungsräumen auch die Braunkohleabbaugebiete.

 

Der LEP NRW ist wie folgt gegliedert:

 

1.             Einleitung

2.             Räumliche Struktur

3.             Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

4.             Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

5.             Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit

6.             Siedlungsraum

7.             Freiraum

8.             Verkehr und technische Infrastruktur

9.             Rohstoffversorgung

10.         Energieversorgung

11.         Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen

Räumlich umfasst der LEP NRW die gesamte Landesfläche von Nordrhein-Westfalen. Auf Grund der durch die Umsetzung des LEP NRW zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt wurde gemäß § 12 Abs. 4 LPLG NRW in Verbindung mit § 9 ROG für den LEP-Entwurf auch ein Umweltbericht erarbeitet. Dieser kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der neue LEP NRW den Regionalplänen ein weitreichendes und ausdifferenziertes Instrumentarium zum Schutz und für die Entwicklung der Umwelt eröffnet.

 

Der LEP NRW legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes NRW fest. Seine übergreifenden Festlegungen, seine Festlegungen für bestimmte Sachbereiche sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung in den Zielsetzungen zu beachten bzw. in den Grundsätzen weitestgehend zu berücksichtigen. Umgekehrt werden die bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der Landes- und der Regionalplanung mit einbezogen. Dieses nach § 1 Abs. 3 ROG verankerte „Gegenstromprinzip“ verlangt vom Träger der Landes- und Regionalplanung, bei der Steuerung des Gesamtraums die Gegebenheiten und Erfordernisse der Gemeinden mit zu berücksichtigen und bildet die Basis für eine vertrauensvolle und fruchtbare Kooperation zwischen den unterschiedlichen Planungsebenen. Der LEP NRW setzt hiernach einen Rahmen, innerhalb dessen die Kommunen im Zuge ihrer durch die Verfassung zugestandenen Selbstverwaltungsgarantie die Planungshoheit ausüben können.

 

Im LEP NRW sind im Hinblick auf die Gesamtentwicklung des Landes Ziele und Grundsätze der Raumordnung formuliert. Gemäß § 4 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen dieZiele“ der Raumordnung zu beachten sowie die „Grundätze und sonstige Erfordernisse“ in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Die kommunale Planung durch die vorbereitende (Flächennutzungsplan) und verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) darf demzufolge den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, die durch den LEP NRW vorgegeben werden, grundsätzlich nicht widersprechen. Während bei den „Grundsätzen“ im Rahmen der Abwägung Abweichungen möglich sind, ist der Ermessensspielraum der Kommunen bei den „Zielvorgaben“ des LEP NRW auf Null reduziert.

 

 

 

Der Entwurf zum LEP NRW wurde im September des letzten Jahres den Fachämtern Hauptamt (A 10), Ordnungsamt (A 32), Gesundheitsamt (A 53), Amt für Umwelt und Verkehrsplanung (A 61) und Amt für Bauen und Wohnen (A 63) der Kreisverwaltung sowie der Stabsstelle Demografischer Wandel und Sozialplanung sowie der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Heinsberg zur Stellungnahme zugeleitet. Die fachbezogenen Stellungnahmen der Fachämter und der Stabstelle Demografischer Wandel und Sozialplanung sind in dem als Anlage zur Einladung der Ausschusssitzung beigefügten Textentwurf der Stellungnahme des Kreises zum LEP-Entwurf mit aufgenommen. Der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr wurden ebenfalls die Auszüge aus den Niederschriften des Umwelt und Bauausschusses sowie des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr des Landkreistages NRW, die sich in ihren Sitzungen am 06.11. bzw. am 13.11.2013 mit dem Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes NRW befasst haben, als Anlagen beigefügt.

Dezernent Nießen weist zu diesem Tagesordnungspunkt ergänzend darauf hin, dass die Stellungnahme des Kreises zum LEP-Entwurf die Stellungnahme des Landkreistages NRW um gebietsspezifische Aspekte ergänzen soll. Im Ergebnis gibt es inhaltlich keinen Dissens zwischen der Stellungnahme des Landkreistages NRW und der des Kreises Heinsberg. Nach Angabe der für die Erarbeitung des neuen Landesentwicklungsplanes federführenden Staatskanzlei NRW wird es nach Auswertung aller eingegangenen Stellungnahmen zum LEP-Entwurf eine weitere Beteiligungsrunde der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen geben.

Nachfolgend werden von den Vertretern der Kreistagsfraktionen Ergänzungen und Änderungen zum Textentwurf der Stellungnahme des Kreises zum Landesentwicklungsplan NRW vorgetragen. Ausschussmitglied Horst führt aus, dass er für die Kreistagsfraktion GRÜNE dem Entwurf der Stellungnahme nicht zustimmen werde, da aus Sicht seiner Fraktion mehrere wichtige Aspekte nicht hinreichend gewertet worden sind bzw. keine Berücksichtigung finden. So ist die Aussage zum Flächenverbrauch (5 ha/Tag) im Hinblick auf die kommunale Flächennutzungsplanung nach Ansicht seiner Fraktion restriktiver zu fassen. Insbesondere die Landwirtschaft steht durch die zunehmende Versiegelung vor dem Problem, hinreichend Ackerflächen zur Bewirtschaftung zu bekommen. Auch durch den Braunkohlentagebau „Garzweiler II“ und die vielen Abgrabungen zur Kiesgewinnung wird das Flächenproblem verschärft. Des Weiteren sollte in der Stellungnahme die Bedeutung des angestrebten Lückenschlusses im Schienenverkehrsnetz zwischen dem Kreis Düren und dem Kreis Heinsberg deutlicher zum Ausdruck kommen und sollte um das Streckenstück von Baal bis Ratheim erweitert werden. Darüber hinaus regt Ausschussmitglied Horst an, in der Stellungnahme den Aspekt Einsatz der umstrittenen „Fracking-Technologie“ zum Aufsuchen von unkonventionellen Erdgasvorkommen mit aufzunehmen, um sich in dieser Sache der Landesregierung gegenüber klar zu positionieren.

Seitens der CDU-Kreistagsfraktion wird der Entwurf der Stellungnahme des Kreises zum LEP-Entwurf NRW begrüßt. Zu den Zielen Flächenverbrauch und Klimaschutzplan werden jedoch redaktionelle Änderungen des Entwurfs vorgeschlagen. Bezüglich der Zielsetzung der flächensparenden Siedlungsentwicklung (Ziel 6.1-11) sollte in der Stellungnahme der zu rigorose Ansatz des LEP-Entwurfes moniert werden und mit Nachdruck auf die notwendigen Entwicklungsmöglichkeiten zur Flächenerschließung in den Kommunen hingewiesen werden. Darüber hinaus sollte in der Stellungnahme explizit die großflächige Inanspruchnahme des Kreisgebietes durch den Braunkohlentagebau „Garzweiler II“ genannt werden. Bezüglich des Klimaschutzplanes (Ziel 4-1 – 4-4) ist in der Stellungnahme auf die hierzu noch fehlenden Rahmenvorgaben und Konzepte durch das Land NRW deutlich hinzuweisen.

 

Für die SPD-Kreistagsfraktion ist in der Stellungnahme ebenfalls der Aspekt des Flächenverbrauchs durch den Braunkohlentagebau „Garzweiler II“, deutlicher als im Entwurf der Stellungnahme dargestellt, herauszustellen. Die Aussage der zu diesem Punkt detaillierten Stellungnahme des Regionalrates bei der Bezirksregierung Köln sollte in der Stellungnahme des Kreises sinngemäß Berücksichtigung finden.

Seitens der anderen Kreistagsfraktionen findet der Entwurf der Stellungnahme des Kreises zum LEP-Entwurf NRW in der mit der Einladung zur Ausschusssitzung versandten Textfassung grundsätzlich Zustimmung.