Beschluss: zur Kenntnis genommen

Es wird auf die als Tischvorlage ausliegende Anfrage der SPD-Fraktion gem. § 12 GeschO vom 21.08.2020 betr. „Corona-Tests bei Beschäftigten in der Pflege“ verwiesen.

 

Landrat Pusch beantwortet die Anfrage folgendermaßen:

 

Frage 1: Werden im Kreis Heinsberg Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der ambulanten und stationären Pflege (Krankenhäuser und Senioren- und Pflegeeinrichtungen) regelmäßig getestet?

 

Antwort: Die Krankenhäuser testen selbst nach eigenen Konzepten. In Pflegeeinrichtungen wird nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt nur anlassbezogen nach Einzelfallabwägung getestet.

 

 

Frage 2: Falls ja, finden diese Testungen am Arbeitsplatz oder beim Hausarzt statt?

 

Antwort: Die Krankenhäuser testen selbst. Pflegeeinrichtungen testen mithilfe des eigenen Personals, welches vom Gesundheitsamt geschult wurde.

 

 

Frage 3: In welchen zeitlichen Abständen werden Tests durchgeführt?

 

Antwort: Die Tests werden anlassbezogen beim Aufkommen eines positiven Falls oder Verdachts in der Einrichtung durchgeführt.

 

 

Frage 4: Sind seitens des Gesundheitsamtes Gespräche diesbezüglich mit den Betreibern geführt worden?

 

Antwort: Das Gesundheitsamt steht seit Beginn der Pandemie in sehr engem Kontakt zu allen stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und zu den Krankenhäusern im Kreis. Es wurden u.a. eigene, auf die speziellen Gegebenheiten abgestimmte Hygieneempfehlungen für Pflegeeinrichtungen erstellt, die kontinuierlich aktualisiert werden. Außerdem wurden aus allen Pflegeeinrichtungen Mitarbeiter/innen geschult, Nasen-Rachen-Abstriche abzunehmen. Alle Bewohner/innen werden vor Heimaufnahme oder Wiederaufnahme getestet, für eine Woche von den übrigen Bewohnern der Einrichtung separiert und nach sieben Tagen erneut getestet. Erst bei zwei negativen Testergebnissen darf der eigentliche Wohnbereich bezogen werden. Mit neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ähnlich verfahren: Diese müssen vor Tätigkeitsaufnahme einen negativen Test vorweisen. Sollten Mitarbeiter/innen aus einem Aufenthalt in Risikogebieten zurückkehren, darf die Einrichtung erst wieder betreten werden, wenn die Rückkehr mindestens sieben Tage zurückliegt, keine Beschwerden vorhanden sind und ein negatives Testergebnis vom Ende dieser Frist vorgelegt wird. Sobald sich der Verdacht oder die Bestätigung einer Corona-Infektion ergeben, werden umfangreiche Maßnahmen durch das Gesundheitsamt veranlasst (Testung der Wohngruppe / des Kollegiums / ggf. der gesamten Einrichtung). Das Gesundheitsamt steht zudem im engen Kontakt mit der Heimaufsicht des Kreises.“