Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm „Sofortausstattung“ umzusetzen und hierfür die notwendigen zusätzlichen Mittel außerplanmäßig bereit zu stellen.

 


Am 21.07.2020 wurde die Richtlinie „Förderung von digitaler Sofortausstattung (Zusatzvereinbarung DigitalPakt)“ des Ministeriums für Schule und Bildung veröffentlicht.

 

Ziel der Förderung ist die:

 

- Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten, soweit hierzu ein besonderer Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte aus Sicht der Schulen bzw. Schulträger besteht

- sowie die Ausstattung von Schulen zur Erstellung professioneller Online-Lehrangebote

 

Förderfähig sind folgende Sachausgaben:

 

- Anschaffung von mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) einschließlich der Inbetriebnahme sowie für den Einsatz des erforderlichen Zubehörs bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 500 Euro je mobilem Endgerät (einschließlich Nebenausgaben)

- benötigte technische Werkzeuge, mit denen Medien für digitale Unterrichtsformen gestaltet werden können, sowie die hierzu notwendige Software und notwendige Ausgaben für Schulungen.

 

Sachausgaben für die Wartung und den Betrieb der anzuschaffenden mobilen Endgeräte sowie Personalausgaben sind nicht förderfähig.

 

Das Land stellt dem Schulträger Kreis Heinsberg insgesamt 443.204,- € für die Beschaffung zur Verfügung. Der Kreis hat darüber hinausgehend einen Eigenanteil in Höhe von 49.244,- € zu tragen. Bis zum 31. Dezember 2020 nicht für die Zwecke des Sofortausstattungsprogramms verbrauchte Landesmittel sind zurückzuzahlen.

 

Derzeit finden Gespräche mit den Schulleitungen über den konkreten Bedarf und die Art der Ausstattung statt. Absehbar ist, dass sich einige Schulen für iPads, andere für Windows-Notebooks entscheiden werden, um den jeweiligen besonderen Lehrstoffanforderungen gerecht zu werden.

 

Da der Eigenanteil des Kreises lediglich die oben genannten förderfähigen Ausgaben erfasst, werden für den Kreis zusätzliche Kosten wie folgt anfallen:

 

Position

Kosten (einmalig)

Kosten

(jährlich)

Eigenanteil

49.244,89 €

 

Wartung&Support Extern (Laufzeit 36 Monate)

Teams Support: 7 Schulen

Projektkosten Client Design

Initialer Rollout Microsoft Endgeräte (einmalig)

Kosten Rollout iPads regioiT

 

 

17.700,00 €

25.200,00 €

14.600,00 €

75.600,00 €

25.200,00 €

Mehrkosten über 500€ für geeignetes Notebookmodell oder iPad incl. Zubehör

10 iPad Koffer zur Aufbewahrung in der Schule, ca.

 

79.800,00 €

13.000,00 €

 

Lizenzkosten (NetMan oder vergleichbar) 61,-€/Gerät * 840

51.240,00 €

 

Lizenzkosten (MS Azure E1 Cloud Lizenz oder vergleichbar) ca. 6,-€/Gerät * 840

5.040,00 €

 

36 Monate Geräteversicherung, 81,49 €/Gerät * 840

68.451,60 €

 

 

Summe

324.276,49 €

100.800,00 €

 

 

Auf der Grundlage dieser Kalkulation (Verwendung der Landesmittel, Eigenanteil Kreis Heinsberg im Förderprogramm “Sofortausstattung“ und Verwendung weiterer Kreismittel für zusätzliche Beschaffungskosten) könnten 840 Geräte angeschafft werden.

 

Ergänzend wird in der Sitzung des Kreisausschusses seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass keine Festlegung auf Microsoft-Lizenzen erfolgt ist, sondern Produkte verschiedener Anbieter betrachtet werden.

 

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass einzelne Schulen mit zusätzlicher Hardware, wie z. B. mobilen Access-Points ausgestattet werden müssen, um Schülerinnen und Schülern das Arbeiten mit EDV-Endgeräten nahebringen zu können. Entsprechende Abstimmungen mit den Schulleitungen haben einvernehmlich stattgefunden. Hierdurch ergeben sich Änderungen in der tabellarischen Darstellung, die Gesamtkosten werden allerdings nicht steigen.

 

Im Kreishaushalt 2020 sind keine Haushaltsmittel zur Umsetzung des Förderprogramms veranschlagt. Die Mittel wären außerplanmäßig bereitzustellen. Eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2020 besteht nicht (siehe Erlass des MHKBG NRW vom 8.7.2020, Az. 304-46.16-2000/20 18).