Sitzung: 08.09.2020 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0103/2020/1
Beschlussvorschlag:
Auf die Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2019 wird vorbehaltlich
des Zutreffens von mindestens 2 der 3 in § 116 a Abs. 1 GO NRW aufgeführten
Merkmale für das Haushaltsjahr 2019 verzichtet.
Im Jahr 2005 hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Gesetz für ein Neues Kommunales Finanzmanagement (NKFG) das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen grundlegend reformiert. Unter anderem wurden die Städte, Gemeinden und Umlageverbände in § 116 GO NRW a. F. verpflichtet, erstmals zum 31.12.2010 Gesamtabschlüsse aufzustellen.
Die Erfahrungen vieler Kommunen mit diesem neuen Instrument haben allerdings gezeigt, dass die hohen Erwartungen nur zum Teil erfüllt werden bzw. der damit verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen steht.
Am 01.01.2019 ist das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (2. NKFWG NRW) in Kraft getreten. Im 2. NKFWG RW ist u. a. neu die Möglichkeit einer Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses eingefügt worden (§ 116 a GO NRW). Dieser Befreiungstatbestand kann erstmals auf den Gesamtabschluss 2019 angewendet werden.
Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Kreis Heinsberg „von
der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtberichts
befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres
Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens
zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. die
Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt
nicht mehr als 1,5 Mrd. Euro,
2. die der
Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50
Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3. die der
Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger
als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.“
zu Ziffer 1: Die Bilanzsummen
belaufen sich wie folgt:
Bilanzsumme
des Kreises,
der Rettungsdienst für den Kreis
Heinsberg gGmbH,
der Kreiswasserwerk Heinsberg
GmbH und
des Konzerns Kreiswerke Heinsberg
GmbH insgesamt für
2017: 436.297.751 €,
2018: 451.156.019 €.
Das
Merkmal zu Ziffer 1 ist nach alledem für den Kreis Heinsberg zutreffend, da die
Werte unter der Grenze von 1,5 Mrd. Euro liegen.
zu Ziffer 2:
Erträge aller
vollkonsolidierungspflichten verselbständigten Aufgabenbereiche
im Verhältnis zu den
ordentliche Erträgen der
Ergebnisrechnung des Kreises für
2017: 56.461.911 € zu 325.997.106 € = 17,32 %,
2018: 59.003.848 € zu 329.802.945 € = 17,89 %.
Das
Merkmal zu Ziffer 2 (<50 %) ist aktuell für den Kreis Heinsberg auch
zutreffend.
zu Ziffer 3:
Bilanzsumme
aller vollkonsolidierungspflichten verselbständigten
Aufgabenbereiche
im Verhältnis zu der
Bilanzsumme des Kreises für
2017: 92.844.134 € zu 387.968.428 € = 23,86 %,
2018: 91.403.371 € zu 405.924.029 € = 22,49 %.
Das
Merkmal zu Ziffer 3 (<50 %) ist aktuell für den Kreis Heinsberg ebenfalls
zutreffend.
Für
die Verzichtserklärung 2019 sind gemäß § 116 a Abs. 1 GO NRW grundsätzlich die
Werte des Jahres 2019 und 2018 heranzuziehen. Da zum Zeitpunkt der Erstellung
der Berechnung der Jahresabschluss des Kreises Heinsberg noch nicht vorliegt,
wurden die vorliegenden Werte aus dem Jahre 2017 herangezogen, da davon
ausgegangen wird, dass sich die Werte innerhalb der letzten 2 Jahre nicht in
erheblichem Umfang verändert haben.
Sobald
sämtliche Jahresabschlüsse 2019 vorliegen, wird die Verwaltung eine
Neuberechnung vornehmen und in entsprechender Weise berichten.
Die
Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung für das Haushaltsjahr 2019
liegen nach alledem vor, da alle drei Kriterien eindeutig erfüllt
werden.
Über
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 hat der Kreistag innerhalb der gemäß §
116 a Abs. 2 GO NRW festgelegten Frist zu entscheiden (bis zum 30.09.2020). Die
Entscheidung des Kreistages ist der Bezirksregierung Köln mit der Anzeige des
durch den Kreistag festgestellten Jahresabschlusses 2019 vorzulegen.
Sofern
der Kreis von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung
eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein (erweiterter)
Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen, über den der Kreistag in
öffentlicher Sitzung zu beschließen hat.
Aus
Sicht der Verwaltung ist eine Befreiung von der Erstellung des
Gesamtabschlusses zu begrüßen.