Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Auf die Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2019 wird vorbehaltlich des Zutreffens von mindestens 2 der 3 in § 116 a Abs. 1 GO NRW aufgeführten Merkmale für das Haushaltsjahr 2019 verzichtet.  


Im Jahr 2005 hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Gesetz für ein Neues Kommunales Finanzmanagement (NKFG) das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen grundlegend reformiert. Unter anderem wurden die Städte, Gemeinden und Umlageverbände in § 116 GO NRW a. F. verpflichtet, erstmals zum 31.12.2010 Gesamtabschlüsse aufzustellen.

 

Die Erfahrungen vieler Kommunen mit diesem neuen Instrument haben allerdings gezeigt, dass die hohen Erwartungen nur zum Teil erfüllt werden bzw. der damit verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen steht.

 

Am 01.01.2019 ist das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (2. NKFWG NRW) in Kraft getreten. Im 2. NKFWG RW ist u. a. neu die Möglichkeit einer Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses eingefügt worden        (§ 116 a GO NRW). Dieser Befreiungstatbestand kann erstmals auf den Gesamtabschluss 2019 angewendet werden.

 

Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Kreis Heinsberg „von der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtberichts befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

1.            die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1,5 Mrd. Euro,

 

2.            die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

 

 

 

3.            die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.“

 

 

zu Ziffer 1:  Die Bilanzsummen belaufen sich wie folgt: 

 

Bilanzsumme       des Kreises, 

der Rettungsdienst für den Kreis Heinsberg gGmbH,

der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH und

des Konzerns Kreiswerke Heinsberg GmbH insgesamt für

 

  2017:   436.297.751 €,

  2018:   451.156.019 €.

 

Das Merkmal zu Ziffer 1 ist nach alledem für den Kreis Heinsberg zutreffend, da die Werte unter der Grenze von 1,5 Mrd. Euro liegen. 

 

 

zu Ziffer 2:

 

Erträge aller vollkonsolidierungspflichten verselbständigten Aufgabenbereiche

im Verhältnis zu den

ordentliche Erträgen der Ergebnisrechnung des Kreises für

 

2017:    56.461.911 € zu 325.997.106 € = 17,32 %,

2018:    59.003.848 € zu 329.802.945 € = 17,89 %.

      

Das Merkmal zu Ziffer 2 (<50 %) ist aktuell für den Kreis Heinsberg auch zutreffend.

 

 

zu Ziffer 3:

 

Bilanzsumme aller vollkonsolidierungspflichten verselbständigten

Aufgabenbereiche

im Verhältnis zu der

Bilanzsumme des Kreises für

 

2017:     92.844.134 € zu 387.968.428 € = 23,86 %,

2018:      91.403.371 € zu 405.924.029 € = 22,49 %.

 

Das Merkmal zu Ziffer 3 (<50 %) ist aktuell für den Kreis Heinsberg ebenfalls zutreffend.  

 

Für die Verzichtserklärung 2019 sind gemäß § 116 a Abs. 1 GO NRW grundsätzlich die Werte des Jahres 2019 und 2018 heranzuziehen. Da zum Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung der Jahresabschluss des Kreises Heinsberg noch nicht vorliegt, wurden die vorliegenden Werte aus dem Jahre 2017 herangezogen, da davon ausgegangen wird, dass sich die Werte innerhalb der letzten 2 Jahre nicht in erheblichem Umfang verändert haben.

 

 

 

Sobald sämtliche Jahresabschlüsse 2019 vorliegen, wird die Verwaltung eine Neuberechnung vornehmen und in entsprechender Weise berichten.

 

Die Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung für das Haushaltsjahr 2019 liegen nach alledem vor, da alle drei Kriterien eindeutig erfüllt werden.

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 hat der Kreistag innerhalb der gemäß § 116 a Abs. 2 GO NRW festgelegten Frist zu entscheiden (bis zum 30.09.2020). Die Entscheidung des Kreistages ist der Bezirksregierung Köln mit der Anzeige des durch den Kreistag festgestellten Jahresabschlusses 2019 vorzulegen.

 

Sofern der Kreis von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein (erweiterter) Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen, über den der Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beschließen hat.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Befreiung von der Erstellung des Gesamtabschlusses zu begrüßen.