Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Den Abstufungen der vorgenannten Abschnitte der Kreisstraßen K 13 und K 17 zu Gemeindestraßen mit Wirkung zum 01.01.2021 und den Aufstufungen der Abschnitte der K 17 und K 5 zur Landesstraße wird zugestimmt.


Zum Netz der sog. „klassifizierten Straßen“ gehören die Bundesfernstraßen, die Landes-straßen und die Kreisstraßen. Für die Zuordnung der öffentlichen Straße zur jeweiligen    Klassifizierung sind die durch Rechtsnormen festgelegten Kriterien maßgeblich. Nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind Bundesfernstraßen dazu bestimmt, einem „weit-räumigen Verkehr“ zu dienen und bilden ein zusammenhängendes Verkehrsnetz (§ 1 Abs. 1 FStrG). Landesstraßen haben mindestens „regionale Verkehrsbedeutung“ und dienen den durchgehenden Verkehrsverbindungen; sie sollen untereinander und mit den Bundesfern-straßen ein zusammenhängendes Netz bilden (§ 3 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW-StrWG NRW). Kreisstraßen sind Straßen mit „überörtlicher Verkehrsbedeutung“, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben (§ 3 Abs. 3 StrWG NRW). Nach Fertigstellung überörtlicher Straßenbauvorhaben   stellen sich regelmäßig Verkehrsverlagerungseffekte ein, die eine Neustrukturierung des  klassifizierten Straßenverkehrsnetzes notwendig machen. Streckenabschnitte bisheriger    Landesstraßen und Kreisstraßen sind entsprechend ihrer zukünftigen Verkehrsbedeutung und prognostizierten Verkehrsentwicklung umzustufen.

 

Mit der Verkehrsfreigabe des östlichen Bauabschnitts der Ortsumgehung Gangelt im Juni 2020 verlagern sich die Verkehrsströme in und um Gangelt und die Verkehrsbelastungen auf den innerörtlichen Straßen K 13/Kritzraedstraße und K 17/Hanxler Straße sowie Mercatorstraße nehmen ab. Aufgrund der Verkehrsreduzierung verlieren die vorgenannten Straßenabschnitte ihre über- bzw. zwischenörtliche Verkehrsbedeutung und sind daher zu Ge-meindestraßen abzustufen.

 

Weiterhin wurde mit der Gemeinde Gangelt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW                              - Regionalniederlassung Niederrhein, Mönchengladbach - vereinbart, dass zum 1. Januar 2022 die L 47 zwischen den Kreisverkehrsplätzen „Gewerbegebiet“ und „Jakob-Muth-Schule“ ebenfalls zur Gemeindestraße abgestuft und zum Lückenschluss des Landesstraßennetzes die Kreisstraßen K 17/Luisenring sowie Franz-Savels-Straße und K 5/Martin-May-Straße zur Landesstraße 47 aufgestuft werden sollen. Diesem Umstufungszeitpunkt hat auch die Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 - Straßenbauförderung-, zugestimmt, damit bei einer Aufstufung der K 5 vor Ablauf der Zweckbindungsfrist im Jahr 2024 keine Fördermittel mehr zurückgezahlt werden müssen.

 

Bedingt durch die vorgenannten weiteren Umstufungen wird nunmehr das Kreisstraßennetz im Gemeindegebiet Gangelt unterbrochen, sodass der durch Mindergangelt verlaufende Abschnitt der K 17/Schinvelder Straße von der niederländischen Grenze bis zum jetzigen Kreisverkehrsplatz K 5/K17 auch seine Verkehrsbedeutung verliert und daher ebenfalls zur Gemeindestraße abzustufen ist. Für eine Abstufung spricht zudem, dass die auf niederländischem Gebiet weiterführende Straße aufgrund des Durchfahrverbots für LKW und der geringen Ausbaubreite von maximal 5 m ohnehin keine Verbindung mehr für den über- oder zwischen-örtlichen Straßenverkehr ist. Die umzustufenden Streckenabschnitte sind in der der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Verkehr und Strukturwandel beigefügten Übersichtskarte farblich kenntlich gemacht.

 

Nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW werden Umstufungen (hierunter fallen sowohl Auf- als auch Abstufungen) durch die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung zuständige Straßenaufsichtsbehörde verfügt; für umzustufende Kreisstraßen ist Straßenaufsichtsbehörde gemäß den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW die Bezirksregierung Köln      (§ 54 StrWG). Dabei sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast zuvor mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu hören (§ 8 Abs. 3 StrWG NRW). Der Bürgermeister der Gemeinde Gangelt hat das Einverständnis der Gemeinde Gangelt zu den beabsichtigten Ab-stufungen der Kreisstraßen in Gangelt und Mindergangelt in Aussicht gestellt. Hier ist jedoch auch noch die Zustimmung des Rates erforderlich.

 

Nach der Lage im klassifizierten Straßenverkehrsnetz entsprechen die beabsichtigen Ab-stufungen der Kreisstraßen zu Gemeindestraßen der tatsächlichen Verkehrsbedeutung im  Sinne von § 3 StrWG NRW.

 

Seitens des Kreises Heinsberg ist daher beabsichtigt, bei der Bezirksregierung die Ab-stufungen der vorgenannten Abschnitte der Kreisstraßen K 13 und K 17 zu Gemeindestraßen mit Wirkung zum 01.01.2021 zu beantragen. Der Antrag zur Abstufung der L 47 zur Gemeindestraße sowie Aufstufung der K 17 und K 5 zur Landesstraße mit Wirkung zum 01.01.2022 ist vom Landesbetrieb Straßenbau sodann im nächsten Jahr beim Verkehrs-ministerium zu stellen.