Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 Der Kreistag beschließt die aufgestellte kommunale Pflegeplanung – örtliche Planung – (Stand: 01.01.2014).


Die Kommunale Pflegeplanung, Teil I – Quantitative Betrachtung des Pflegemarktes - wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 18.12.2008 beschlossen. Damit wurde die Verbindung von kommunaler Pflegeplanung und Altenhilfe sowie die Gestaltung von Lebensqualität bis ins Alter durch quartiersbezogene Angebote und Wohnkonzepte als planerische Schwerpunktsetzung der zukünftigen kreisweiten Altenhilfe- und Pflegeprogrammatik ausgewiesen und darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil der einzuleitenden qualitativen Betrachtung des Pflegemarktes gewichtet.

Die Verwaltung hat zwischenzeitlich den Einstieg in die Quartiersentwicklung inhaltlich präzisiert (Sozialmonitoring, Sozialraumorientierung, Sozialraumkonferenz als fachliches Austauschinstrument und Partizipationsansatz im Rahmen von Quartiersentwicklung) und bereits erhebliche Fortschritte in der eingeleiteten Umsetzungsphase erzielen können. Hierzu wird insbesondere auf die Inhalte der gemeinsamen Sitzung des Jugendhilfeausschusses und des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 21.03.2013 verwiesen.

Diese Arbeitsergebnisse sind in den Entwurf der Kommunalen Pflegeplanung – örtliche Planung - (Stand 01.09.2013) mit eingeflossen. Gemäß § 6 Abs. 2 PfG NRW sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kommunalen Pflegekonferenzen an der Aufstellung kommunaler Pflegepläne zu beteiligen. Diese Beteiligung erfolgte im Rahmen der am 25.09.2013 durchgeführten kommunalen Pflegekonferenz. Darüber hinaus wurde dieser Entwurf allen pflegerelevanten Einrichtungsträgern und allen kreisangehörigen Kommunen zur Stellungnahme zugeleitet. Hierzu wurden keine wesentlichen Einwände erhoben.

Insbesondere zum darin propagierten Eintritt in eine quartiersorientierte Neuausrichtung der Pflegeinfrastrukturen sind bisher keine inhaltlichen Vorbehalte grundsätzlicher Art vorgetragen worden. In weiterführenden Gesprächen mit mehreren Einrichtungsleitungen und -trägern, die von Vertretern der Kreisverwaltung geführt wurden, konnten bestehende offene Fragen beantwortet werden. Hierzu kann als Fazit festgehalten werden, dass die Erforderlichkeit für einen Paradigmenwechsel in der Pflege von allen Gesprächsteilnehmern gesehen wird und der Einstieg in eine quartiersorientierte Pflegestruktur mehr oder weniger stark die Unterstützung durch die Einrichtungsträger und die Akteure erfahren wird.  

Das Landeskabinett hat zwischenzeitlich mit den am 07.02.2011 beschlossenen Eckpunkten zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und zur Reform des Wohn- und Teilhabegesetzes eine Reform des Landespflegegesetzes (PfG NRW) und des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG 2008) avisiert, durch die Quartiersorientierung in der Pflege gesetzlich normiert werden soll. Hierdurch sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Weiterentwicklung von Strukturen geschaffen werden, die den Menschen in Nordrhein-Westfalen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben auch im Alter oder bei Pflegebedürftigkeit ermöglichen soll. Damit einhergehen wird ein  Landesförderplan Alter und Pflege (§ 18 APG NRW) der voraussichtlich ein Finanzvolumen in Höhe von 8,7 Mio. Euro umfassen wird. Hieraus sollen Kreise und kreisweite Städte auch einen Personalkostenzuschuss (bis zu 50 Prozent) für die Einstellung einer Quartiersmanagerin bzw. eines Quartiersmanagers erhalten können. 

Diesem Reformvorhaben liegt zwischenzeitlich der Gesetzentwurf „Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen (GEPA-NRW)“ zugrunde.

Die hierin beabsichtigte Neuausrichtung verfolgt insbesondere das Ziel, die Lebenslagen im Vorfeld von Pflege, die Pflege und ihre Herausforderungen selbst unter Einbindung in das lokale soziale Geschehen und Umfeld für die Zukunft zu stabilisieren und zu stärken.

Insofern war der zuvor skizzierte konzeptionelle Paradigmenwechsel, der voraussichtlich im laufenden Jahr Gesetzesqualität erhält, in der Aktualisierung der Pflegeplanung gebührend zu berücksichtigen. Aufgrund des richtungsweisenden Beschlusses des Kreistages vom 18.12.2008 besteht hierbei in den Zielvorstellungen von Kreis und Land eine durchgängige Deckungsgleichheit.

In dem der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales als Anlage beigefügten Entwurfsexemplar der Kommunalen Pflegeplanung (Stand 01.01.2014), in das die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens der kommunalen Pflegekonferenz eingearbeitet worden sind,  werden darüber hinaus die landespolitischen alten- und pflegepolitischen Zielsetzungen bereits im Vorfeld aufgegriffen, so dass bei Inkrafttreten des GEPA diese Planungen den Anforderungen als örtliche Planung nach § 7 des zukünftigen Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) aller Voraussicht nach entsprechen werden.

Gemäß § 6 des derzeit geltenden PfG NRW haben die Kreise und kreisfreien Städte eine kommunale Pflegeplanung zu erstellen. Diese dient

  1. der Bestandsaufnahme über das vorhandene Angebot an Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen,
  2. der Überprüfung, ob über den Pflegemarkt ein qualitativ und quantitativ ausreichendes sowie wirtschaftliches Hilfsangebot für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen zur Verfügung gestellt wird und gem. § 11 Abs. 2 SGB XI die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen gewahrt und deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet werden und
  3. der Klärung der Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen von Kreisen und kreisfreien Städten zur Sicherung und Weiterentwicklung des Hilfsangebotes ergriffen werden müssen, sowie
  4. der Förderung der Beteiligung von bürgerschaftlichem Engagement im Zusammenhang von Pflege und Betreuung zur Sicherstellung der sozialen Teilhabe Pflegebedürftiger.

Darüber hinaus soll die kommunale Pflegeplanung Angebote der komplementären Hilfen, neue Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen aufzeigen und bei der Weiterentwicklung der örtlichen Infrastrukturen einbeziehen.

In dem vorliegenden Entwurf wurde insofern den geltenden gesetzlichen Erfordernissen Rechnung getragen.

 

Herr Dörr stellt anhand einer Power-Point-Präsentation ausführlich die wesentlichen Inhalte des der Einladung beigefügten Planungsentwurfs dar. Die Power-Point-Präsentation ist der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt.