Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Mit Schreiben vom 19.02.2014 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Verkehr fragt die FW-Kreistagsfraktion gemäß § 12 der Geschäftsordnung an, wie oft die Untere Wasserbehörde seit 2012 bei illegalen Einleitungen in die Schwalm tätig war, ob die Verursacher der illegalen Einleitung ermittelt werden konnten und ob gegen diese Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde erstattet worden ist. Darüber hinaus fragt die FW-Kreistagsfraktion an, ob der Unteren Wasserbehörde Einleitungen der Kläranlage Wegberg in die Schwalm bekannt sind, bei denen die gesetzlichen Grenzwerte überschritten worden sind und ggf. um welche Schadstoffe es sich dabei gehandelt habe. Ebenfalls wird nachgefragt, welche Maßnahmen durch die Untere Wasserbehörde getroffen werden, um den Gewässerschutz im Kreis zu gewährleisten. Das v. g. Anfrageschreiben der FW-Kreistagsfraktion ist als Anlage der Niederschrift beigefügt. Zu den einzelnen Fragen nimmt Amtsleiter Kapell wie folgt Stellung:

 

 

Frage 1:     Wie oft wurde im Jahr 2012, 2013 und 2014 die Untere Wasserbehörde des Kreises Heinsberg bei illegalen Einleitungen in die Schwalm tätig?

 

Antwort:   In den Jahren von 2012 bis 2014 sind seitens der Unteren Wasserbehörde keine illegalen Einleitungen in die Schwalm ermittelt oder durch Dritte gemeldet worden.

 

 

Frage 2:     Falls Schadstoffe illegal eingeleitet wurden, sind die Verursacher ermittelt worden und ist Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden gestellt worden?

 

Antwort:   Entfällt, siehe Beantwortung zu Frage 1.

 

 

Frage 3:     Gab es 2012, 2013 und 2014 Einleitungen der Kläranlage Wegberg in die Schwalm, bei denen die gesetzlichen Grenzwerte überschritten wurden?

                   Falls ja, wie oft?

 

Antwort:   Die Überwachung der Abwassereinleitung aus der Kläranlage Wegberg-Mitte obliegt der Oberen Wasserbehörde, dies ist die Bezirksregierung Köln. Eine Nachfrage bei dieser ergab, dass in den Jahren 2012 und 2013 Überschreitungen bei einzelnen Parametern (CSB, Chlorid und NH4N) festgestellt worden sind. Die Wertüberschreitungen im Kläranlagenablauf in die Schwalm bewegten sich allerdings innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens (sog.“4 von 5 Regelung“). Zwischenzeitlich steht wohl fest, dass die Verursachung im Kanalisationszulauf zur Kläranlage zu suchen ist.

 

 

Frage 4:     Falls Schadstoffe illegal eingeleitet wurden, um welche handelt es sich?

 

Antwort:   Entfällt.

 

 

Frage 5:     Welche Maßnahmen trifft die Untere Wasserbehörde, um den Gewässerschutz zu gewährleisten?

 

Antwort:   Im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht führt die Untere Wasserbehörde in regelmäßigen Abständen Gewässerkontrollen durch. Daneben wird sie anlassbezogen tätig. Eine weitere Aufgabe ist die Überwachung und Regelung der Lagerungen von wassergefährdenden Stoffen und hierbei insbesondere die Lagerungen im gewerblichen Bereich. Ebenfalls obliegt dem Kreis nach der sog. Abwasserverordnung die Überwachung und Regelung von Einleitungen bestimmter gewerblicher Abwässer in das öffentliche Kanalisationsnetz.