Beschluss: zur Kenntnis genommen

Mit Schreiben vom 21.02.2014 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Verkehr fragt die SPD-Kreistagsfraktion gemäß § 12 der Geschäftsordnung zum Sachstand der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung für eine „Tempo-30-Zone“ in den Ortschaften      Saeffelen und Waldfeucht für den Lkw-Verkehr in den Nachtstunden an. Das v. g. Anfrageschreiben der SPD-Kreistagsfraktion ist als Anlage der Niederschrift beigefügt. Zu der Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Der in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr am 07.03.2013 ergangene Auftrag an die Verwaltung zur Prüfung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung einer „Tempo-30-Zone“ in den Ortschaften Saeffelen und Waldfeucht für den Lkw-Verkehr in den Nachtstunden wurde zunächst durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde, dies ist das Straßenverkehrsamt des Kreises, nach den hierfür maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen beurteilt. Nach Mitteilung des Straßenverkehrsamtes ist die Einrichtung von „Tempo-30-Zonen“ auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings könnte die Anordnung einer „streckenbezogenen“ Geschwindigkeitsbegrenzung auf diesen für den überörtlichen Verkehr bestimmten Straßen in Betracht kommen, sofern diese auf Grund dortiger besonderer Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen dabei nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO). Eine solche besondere örtlich bedingte Gefahrenlage könnte in der Lärmbelastung der Anlieger bestehen, die sich aus dem Lkw-Verkehr auf den dem überörtlichen Verkehr dienenden Ortsdurchfahrten ergibt. Nach den allgemeingültigen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen ist dabei nicht nur auf die Höhe des Lärmpegels, sondern auf alle Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles abzustellen.

Nach den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23.11.2007 kommen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen dann in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort einen der maßgeblichen Richtwerte übersteigt. Diese betragen in Kern-, Dorf- und Mischgebieten 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

 

Zu den Fragen 1 bis 3 der Anfrage:

 

Auf der Grundlage der Verkehrszahlen einer internen Verkehrszählung des Kreises wurde durch die Fachdienststelle des Kreises für Immissionsschutz hilfsweise in einer überschlägigen Berechnung der Beurteilungspegel für die Nachtstunden (Ansatz des Wertes mit der höchsten Fahrzeugzahl zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr am 13.12.2012: 186 Fahrzeuge mit 8 Lkws) für die Ortslage Saeffelen ermittelt. Die Werte der Beurteilungspegel konnten jedoch nur als erster Anhaltspunkt überschlägig ermittelt werden, da der Verwaltung eine spezielle Berechnungs-Software für diese Zwecke nicht zur Verfügung steht. Nach der überschlägigen Ermittlung der Fachdienststelle für Immissionsschutz ist der Beurteilungspegel zur Lärmbelastung durch den Straßenverkehr in den Nachtstunden als grenzwertig einzustufen; der Beurteilungspegel für die Tagesstunden liegt unterhalb des Richtwertes. Um eine aussagefähige Wertermittlung der durch den Straßenverkehr ursächlichen Lärmbelastung zu erhalten, wäre ein Fachingenieurbüro mit der Durchführung entsprechender Berechnungen zur Schallpegelermittlung zu beauftragen. Nach Auskunft eines Fachingenieurbüros würde eine Berechnung wegen des hierzu zuvor zu erstellenden, an die jeweilige Örtlichkeit angepasste Berechnungsmodells mehrere Tage in Anspruch nehmen (Kosten: ca. 2.000 € brutto). Da die vorliegenden Verkehrsdaten einer internen Erhebung aus Januar 2013 für den Teilabschnitt K 4 Ortsdurchfahrt Waldfeucht eine noch wesentliche geringere Verkehrsbelastung - insbesondere beim Lkw-Aufkommen – im Vergleich zur L 228 in der Ortsdurchfahrt Saeffelen ausweist (am  19.01.2013 zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr: 54 Fahrzeuge mir 1 Lkw), ist derzeit in der Ortsdurchfahrt Waldfeucht von keiner Überschreitung der für eine straßenverkehrsrechtlichen Anordnung erforderlichen Lärmpegelwerte auszugehen. Demzufolge würde eine Lärmpegelberechnung keine Grundlage für eine streckenbezogenen verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkws in den Nachtzeiten bilden

 

Die zur Vorbereitung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen notwendigen Lärmberechnungen sind auf Anforderung der Straßenverkehrsbehörde vom zuständigen Straßenbaulastträger durchzuführen (§ 5b Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz). Für die L 228 in der Ortsdurchfahrt Saeffelen wäre das der Landesbetrieb Straßenbau in Mönchengladbach, für die K 4 in der Ortsdurchfahrt Waldfeucht der Kreis. In einem Gespräch mit dem Leiter der Straßenmeisterei des Landesbetriebes Straßenbau in Heinsberg wurde von diesem mit Verweis auf die Bedeutung der für den überörtlichen Straßenverkehr dienenden Landesstraße die Überlegung einer nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkws in der Ortslage Saeffelen bereits ablehnend gewertet. Eine schriftliche Stellungnahme diesbezüglich liegt nicht vor.

Um eine objektive und hinreichende Beurteilungsgrundlage für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkws in den Nachtstunden zu erhalten, ist eine den technischen Regeln genügende Berechnung der Beurteilungspegel der durch den Straßenverkehr resultierenden Lärmbelastungen jedoch zwingend erforderlich. Erst nach Vorlage der Berechnungen zu den Beurteilungspegeln und Überschreitung der oben genannten Lärmpegelwerte kann die Straßenverkehrsbehörde wegen des ihr rechtlich sehr eng gesetzten Entscheidungsspielraumes die straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Erwägung ziehen.

 

Zu bedenken gilt hier auch, dass die straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung neben den Straßenbaulastträgern auch mit den betroffenen Gemeinden und der Kreispolizeibehörde abzustimmen ist. Sollten diese sich mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung des Lkw-Verkehres nicht einverstanden erklären, ist das Straßenverkehrsamt weitestgehend daran gehindert, eine solche in den Ortslagen auf den für den überörtlichen Straßenverkehr bestimmten klassifizierten Straßen anzuordnen.

 

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