Beschluss: zur Kenntnis genommen


 


Gemäß § 62 KrO NRW sind die nach § 35 Abs. 2 KrO NRW gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses zu Ehrenbeamten zu ernennen. Sie erhalten eine entsprechende Ernennungsurkunde, die in der Sitzung ausgehändigt wird.

 

Gleichzeitig sind die zu Ehrenbeamten zu ernennenden (stellvertretenden) Mitglieder des Kreisausschusses gemäß § 46 Landesbeamtengesetz zu vereidigen.

 

Landrat Pusch ernennt die Kreisausschussmitglieder sowie die anwesenden stellvertretenden Kreisausschussmitglieder (Dahlmanns, Dr. Leonards-Schippers und Frings) und nimmt deren Vereidigung vor. Die Niederschriften über die Vereidigungen sind der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.