Sitzung: 09.12.2020 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0268/2020
Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH (NKH) beteiligt.
Die m&a MG ist eine 100 %ige Tochter der NKH und u. a. für den Verkehrs- und Bäderbetrieb in
der Stadt Mönchengladbach verantwortlich.
Aufgrund der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der m&a MG an die Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) sind lt. der Bezirksregierung Düsseldorf entsprechende Ratsbeschlüsse der Städte Mönchengladbach und Viersen sowie des Kreises Heinsberg erforderlich. Die sich aus § 115 Abs. 1 Buchstabe a) GO ergebene Anzeigepflicht erfolgt aufgrund der im Gesellschaftsvertrag verankerten Stimmrechtsbindung lediglich durch die Stadt Mönchengladbach.
Begründung:
Bisher gilt für die Besetzung des Aufsichtsrates der m&a MG die Regelung des
§ 7
des Gesellschaftsvertrages. Danach bestand der Aufsichtsrat der Gesellschaft
bisher aus 18 Mitgliedern, wovon 12 Mitglieder von der Stadt Mönchengladbach
entsandt und sechs Mitglieder (Arbeitnehmervertreter) gemäß § 108 a GO NRW
bestimmt wurden.
Im Sommer 2017 ist durch die
Übernahme des Bäderpersonals von der NEW mobil & aktiv Viersen GmbH die
Anzahl der Beschäftigten der m&a MG auf über 500 angestiegen. Damit fiel der Aufsichtsrat der m&a
MG in den
Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes.
Das Statusverfahren ist am
03.07.2017 eingeleitet worden. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte
am 12.07.2017. Einsprüche gab es keine. In der Aufsichtsratssitzung der m&a
MG am 31.08.2017 hat Herr
Marx über den anstehenden Wahltermin (17.10.2017) für die Arbeitnehmervertreter
informiert. Das Wahlergebnis ist am 18.10.2017 der Stadt mitgeteilt worden. Da
die Stadt ihre Mitglieder erst in der Sitzung am 20.12.2017 (Vorlage 2721/IX
der Stadt Mönchengladbach) bestimmt hat, erfolgte die Konstituierung des neuen
Aufsichtsrats am 22.02.2018.
Nach Abschluss der erfolgreichen
Direktvergabe sowie nach der Beurteilung der Auswirkung der Corona-Pandemie auf
die m&a MG
haben sich die Prognosen dahingehend gefestigt, dass die Anzahl der
Beschäftigten weiterhin dauerhaft über 500 liegt und somit ein Aufsichtsrat
nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden ist. Die
gesellschaftsvertraglichen Regelungen, die nicht mehr mit dem
Drittelbeteiligungsgesetz übereinstimmen, treten damit aufgrund des Vorrangs
dieses Gesetzes außer Kraft.
Damit ändert sich die Grundlage
der Besetzung des Aufsichtsrates von einem fakultativen Aufsichtsrat zu einem
obligatorischen Aufsichtsrat, der sich nach den Bestimmungen des
Drittelbeteiligungsgesetzes zusammensetzt. Das bedeutet, dass der Aufsichtsrat
zukünftig zu einem Drittel durch Arbeitnehmer zu besetzen ist, die nicht mehr
gemäß § 108 a GO NRW durch den Rat der Stadt gewählt werden. Ebenso entfällt
damit die Möglichkeit, stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder für den
Aufsichtsrat zu entsenden.
Der Gesellschaftsvertrag sollte
daher auf die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes angepasst werden. Eine
Synopse ist beigefügt. Die Änderung betreffen § 7 Absatz 1 und Absatz 3, die
wie folgt geändert werden sollen:
§ 7 Bildung, Zusammensetzung, Amtsdauer und Vergütung des
Aufsichtsrates
1) Der Aufsichtsrat besteht aus
18 Mitgliedern, davon werden zwölf Mitglieder von der Stadt Mönchengladbach
entsandt. Dabei hat jede der im Rat vertretenen Fraktionen Anspruch auf einen
Sitz, auch wenn auf sie nach der Vertretungsregelung der GO NRW kein Sitz
entfallen würde. Sechs Mitglieder (Arbeitnehmervertreter) werden gemäß den
Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. Sollten die Voraussetzungen
der Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes entfallen, werden die
Arbeitnehmervertreter gemäß § 108 a GO NRW bestellt.
(…)
3) Scheidet ein
Aufsichtsratsmitglied aus, entsendet der Rat der Stadt Mönchengladbach
unverzüglich für die Restdauer der Amtszeit eines ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitgliedes ein Nachfolgemitglied. Bezüglich eines
Aufsichtsratsmitglieds, das von den Arbeitnehmern vorgeschlagen wurde, wird ein
Nachfolgemitglied gemäß den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes
gewählt. Sollte das
Drittelbeteiligungsgesetz nicht mehr zur Anwendung kommen, so wird das
Aufsichtsratsmitglied, das von den Arbeitnehmern vorgeschlagen wurde, gemäß §
108 a GO NRW bestellt.
Da es sich bei der Anpassung des
Gesellschaftsvertrages um eine wesentliche Änderung handelt, ist gemäß § 108
Abs. 6 lit. b) GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ein Beschluss des Kreistages
erforderlich.
Aufgrund der zwischenzeitlich
bereits erfolgten Anzeige der Stadt Mönchengladbach hat die Bezirksregierung
Düsseldorf am 09.10.2020 entschieden, dass gegen die o. a. Anpassung des
Gesellschaftsvertrages der m&a MG keine kommunalaufsichtlichen
Bedenken erhoben werden. Die
entsprechenden Beschlüsse des Kreises Heinsberg sowie der Stadt Viersen sind
lt. Bezirksregierung Düsseldorf jedoch in jedem Fall erforderlich und noch
vorzulegen.