Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Änderung des Gesellschaftsvertrages der NEW mobil & aktiv Mönchengladbach GmbH entsprechend der beigefügten Synopse (Anlage der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses) wird zugestimmt.

 

 


Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen  des  Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH (NKH) beteiligt.

 

Die m&a MG ist eine 100 %ige Tochter der NKH und u. a. für den Verkehrs- und Bäderbetrieb in der Stadt Mönchengladbach verantwortlich.

 

Aufgrund der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der m&a MG an die Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) sind lt. der Bezirksregierung Düsseldorf entsprechende Ratsbeschlüsse der Städte Mönchengladbach und Viersen sowie des Kreises Heinsberg erforderlich. Die sich aus § 115 Abs. 1 Buchstabe a) GO ergebene Anzeigepflicht erfolgt aufgrund der im Gesellschaftsvertrag verankerten Stimmrechtsbindung lediglich durch die Stadt Mönchengladbach.

 

Begründung:

 

Bisher gilt für die Besetzung des Aufsichtsrates der m&a MG die Regelung des @->

BB§ 7 des Gesellschaftsvertrages. Danach bestand der Aufsichtsrat der Gesellschaft bisher aus 18 Mitgliedern, wovon 12 Mitglieder von der Stadt Mönchengladbach entsandt und sechs Mitglieder (Arbeitnehmervertreter) gemäß § 108 a GO NRW bestimmt wurden.

 

Im Sommer 2017 ist durch die Übernahme des Bäderpersonals von der NEW mobil & aktiv Viersen GmbH die Anzahl der Beschäftigten der m&a MG auf über 500 angestiegen. Damit fiel der Aufsichtsrat der m&a MG in den Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes.

 

Das Statusverfahren ist am 03.07.2017 eingeleitet worden. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 12.07.2017. Einsprüche gab es keine. In der Aufsichtsratssitzung der m&a MG am 31.08.2017 hat Herr Marx über den anstehenden Wahltermin (17.10.2017) für die Arbeitnehmervertreter informiert. Das Wahlergebnis ist am 18.10.2017 der Stadt mitgeteilt worden. Da die Stadt ihre Mitglieder erst in der Sitzung am 20.12.2017 (Vorlage 2721/IX der Stadt Mönchengladbach) bestimmt hat, erfolgte die Konstituierung des neuen Aufsichtsrats am 22.02.2018.

 

Nach Abschluss der erfolgreichen Direktvergabe sowie nach der Beurteilung der Auswirkung der Corona-Pandemie auf die m&a MG haben sich die Prognosen dahingehend gefestigt, dass die Anzahl der Beschäftigten weiterhin dauerhaft über 500 liegt und somit ein Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden ist. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, die nicht mehr mit dem Drittelbeteiligungsgesetz übereinstimmen, treten damit aufgrund des Vorrangs dieses Gesetzes außer Kraft.

 

Damit ändert sich die Grundlage der Besetzung des Aufsichtsrates von einem fakultativen Aufsichtsrat zu einem obligatorischen Aufsichtsrat, der sich nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zusammensetzt. Das bedeutet, dass der Aufsichtsrat zukünftig zu einem Drittel durch Arbeitnehmer zu besetzen ist, die nicht mehr gemäß § 108 a GO NRW durch den Rat der Stadt gewählt werden. Ebenso entfällt damit die Möglichkeit, stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder für den Aufsichtsrat zu entsenden.

 

Der Gesellschaftsvertrag sollte daher auf die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes angepasst werden. Eine Synopse ist beigefügt. Die Änderung betreffen § 7 Absatz 1 und Absatz 3, die wie folgt geändert werden sollen:

 

§ 7 Bildung, Zusammensetzung, Amtsdauer und Vergütung des Aufsichtsrates

 

1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern, davon werden zwölf Mitglieder von der Stadt Mönchengladbach entsandt. Dabei hat jede der im Rat vertretenen Fraktionen Anspruch auf einen Sitz, auch wenn auf sie nach der Vertretungsregelung der GO NRW kein Sitz entfallen würde. Sechs Mitglieder (Arbeitnehmervertreter) werden gemäß den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. Sollten die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes entfallen, werden die Arbeitnehmervertreter gemäß § 108 a GO NRW bestellt.

(…)

3) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, entsendet der Rat der Stadt Mönchengladbach unverzüglich für die Restdauer der Amtszeit eines ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes ein Nachfolgemitglied. Bezüglich eines Aufsichtsratsmitglieds, das von den Arbeitnehmern vorgeschlagen wurde, wird ein Nachfolgemitglied gemäß den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt.  Sollte das Drittelbeteiligungsgesetz nicht mehr zur Anwendung kommen, so wird das Aufsichtsratsmitglied, das von den Arbeitnehmern vorgeschlagen wurde, gemäß § 108 a GO NRW bestellt.

 

Da es sich bei der Anpassung des Gesellschaftsvertrages um eine wesentliche Änderung handelt, ist gemäß § 108 Abs. 6 lit. b) GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ein Beschluss des Kreistages erforderlich.

 

Aufgrund der zwischenzeitlich bereits erfolgten Anzeige der Stadt Mönchengladbach hat die Bezirksregierung Düsseldorf am 09.10.2020 entschieden, dass gegen die o. a. Anpassung des Gesellschaftsvertrages der m&a MG keine kommunalaufsichtlichen Bedenken erhoben werden. Die entsprechenden Beschlüsse des Kreises Heinsberg sowie der Stadt Viersen sind lt. Bezirksregierung Düsseldorf jedoch in jedem Fall erforderlich und noch vorzulegen.