Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt der der Einladung zur Kreisausschusssitzung als Anlage beigefügten Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW zu.


Bisher wurden die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen durch § 22 GemHVO NRW a. F. umfassend festgelegt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Evaluierung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) mit dem ersten NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) vom 18.09.2012 (GV.NRW.S.432) auch die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen modifiziert. Nach der Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO NRW regelt der Landrat mit Zustimmung des Kreistages die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.

 

Aus Sicht der Verwaltung haben sich die bisher in der Jahresabschlussverfügung festgelegten Bestimmungen zu den Ermächtigungsübertragungen bewährt, so dass die Verwaltung vorschlägt, faktisch das bisherige Verfahren fortzuführen. In die Dienstanweisung des Landrates wurden somit die bisher getroffenen Regelungen aufgenommen.

 

Die Dienstanweisung ist der Einladung zur Kreisausschusssitzung als Anlage beigefügt.