Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Gebührensatzung für die Zeit ab dem 01.01.2021 für den Rettungsdienst im Kreis Heinsberg wird beschlossen. 


Der Kreis Heinsberg ist gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall-rettung und den Krankentransport durch Unternehmer – Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) Träger des Rettungsdienstes und verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.

 

Zur Festschreibung des Umfangs der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung stellen die Rettungsdienstträger Bedarfspläne auf. Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Heinsberg 2020 wurde vom Kreistag in der Sitzung vom 08.09.2020 beschlossen.

 

Die Kosten des Rettungsdienstes haben die Rettungsdienstträger gemäß § 14 RettG NRW zu tragen, wobei diese durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes.

 

Grundlage der derzeitigen Gebührenerhebung im Rettungsdienst des Kreises Heinsberg ist die vom Kreistag in seiner Sitzung vom 18.02.2020 beschlossene und seit dem 01.03.2020 gültige Gebührensatzung. Gemäß Kreistagsbeschluss soll die Gebühr jährlich überprüft und falls erforderlich der geänderten Kostensituation angepasst werden.

 

Eine aktuelle Überprüfung hat ergeben, dass die entstandenen Kostensteigerungen mit der Gebühr aus 2020 nicht mehr gedeckt werden können. Die Kostensteigerungen begründen sich wie folgt:

 

1)        Steigerung der Personalkosten

Durch turnusmäßige Steigerungen der Tabellenentgelte und Stufenaufstiege aufgrund von Berufserfahrung steigen die Personalkosten auch ohne Stellenmehrung regelmäßig an. Verstärkt wird dieser Effekt durch die Ausbildung von Notfallsanitätern, die nach Abschluss der Ausbildung höher vergütet werden. Darüber hinaus sieht der Rettungsdienstbedarfsplan 2020 aufgrund gestiegener Tischbesetzzeiten eine Erhöhung der Anzahl der Disponenten in der Leitstelle vor.

 

2)        Defizite

Nach Abstimmung mit dem Kämmerer soll künftig die Verrechnung der Defizite innerhalb von 2-3 Jahren angestrebt werden. In der aktuellen Gebührenkalkulation sind daher bereits anteilig die Defizite der Jahre 2018 und 2019 mit eingerechnet. Diese sind im Wesentlichen durch geringere Gebühreneinnahmen entstanden. Ursächlich sind hier eine gestiegene Anzahl von nicht abrechenbaren Einsätzen bei insgesamt niedrigeren Einsatzzahlen im Vergleich zum Plan in der Notfallrettung. 

 

Zur Deckung der im Jahr 2021 insgesamt anfallenden Kosten einschließlich Defizitausgleich der Vorjahre sind ab 01.01.2021 folgende Gebühren erforderlich:

 

KTW

RTW

NEF

Notarzt

Gesamt

Zwischensumme

3.344.182 €

15.676.240 €

3.099.827 €

2.462.276 €

24.582.525 €

 

 

 

 

 

Defizitausgleich Vorjahre

220.623 €

719.362 €

217.064 €

217.753 €

1.374.802 €

 

 

 

 

 

auf Einsätze zu verteilen

3.564.805 €

16.395.602 €

3.316.891 €

2.680.029 €

25.957.327 €

prognostizierte Einsätze 2021

10.400

24.200

7.600

7.650

Fehleinsätze ohne Gebühr

498

3.252

453

453

anzusetzende Einsätze

9.902

20.948

7.147

7.197

 

 

 

 

ermittelte Gebühr 2021

ab 01.01.2021

360 €

783 €

464 €

372 €

Gebühr alt

286 €

677 €

390 €

308 €

Abweichung

74 €

106 €

74 €

64 €

in %

25,9%

15,6%

19,0%

20,9%

 

 

Nach § 14 Abs. 2 RettG NRW ist mit den Krankenkassen Einvernehmen anzustreben. Die Berechnungsgrundlagen wurden den Verbänden der Krankenkassen am 09.10.2020 zur Stellungnahme zugeleitet. Eine Rückäußerung der Verbände steht noch aus. Eine Erhöhung der Rettungsdienstgebühren kann jedoch auch bei fehlendem Einvernehmen vorgenommen werden.

 

Der Entwurf der neugefassten Gebührensatzung ist der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses als Anlage beigefügt.

 

In der Sitzung des Kreisausschusses liegen den Mitgliedern folgende ergänzende Erläuterungen als Tischvorlage vor:

 

Mit der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses am 09.12.2020 wurden Ihnen die Erläuterungen mit dem Entwurf zur Neufassung der Gebührensatzung ab dem 01.01.2021 übersandt und darauf hingewiesen, dass eine Rückäußerung der Kostenträger zur geplanten Gebührenerhöhung noch ausstehe und ein Einvernehmen noch nicht erzielt werden konnte.

 

Zwischenzeitlich ist eine Rückäußerung der Verbände der Krankenkassen zu den übersandten Berechnungsgrundlagen erfolgt. Nach Korrektur (Abzug i. H. v. 91.973,00 € bei den für die Gebührenkalkulation 2021 anrechenbaren Kosten) ist am 08.12.2020 mit den Kostenträgern Einvernehmen darüber erzielt worden, ab dem 01.01.2021 die nachfolgenden Gebührensätze für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, die Durchführung einer Krankentransportfahrt oder die Inanspruchnahme eines bodengebundenen Notarztes anzuwenden und per Satzung wie folgt festzulegen:

 

 

KTW:

RTW:

NEF:

Notarzt:

Geltende Gebühr seit 01.03.2020:

286,00 € 

677,00 € 

390,00 € 

308,00 € 

Vorgesehene Planung ab dem 01.01.2021:

360,00 € 

783,00 € 

464,00 € 

372,00 € 

Mit Kostenträgern ausgehandelte Gebühr:

359,00 € 

780,00 € 

462,00 € 

370,00 € 

Veränderung gegenüber der Planung:

-1,00 € 

-3,00 € 

-2,00 € 

-2,00 € 

Veränderung gegenüber dem Vorjahr:

73,00 € 

103,00 € 

72,00 € 

62,00 € 

Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %:

25,4 % 

15,3 % 

18,5 % 

20,2 % 

 

Der geänderte Entwurf der Gebührensatzung in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung ist als Anlage beigefügt und ersetzt die mit der Einladung übersandte Entwurfsfassung.