Zur Beantwortung der Anfrage teilt Landrat Pusch Folgendes mit:

 

1.         Aus welchen Gründen soll die Einstellung zunächst befristet erfolgen, obschon eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorgesehen ist?

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass ich die Schaffung prekärer Arbeitsverhältnisse, in denen Arbeitnehmer über Jahre hinweg keine Planungssicherheit haben und nicht wissen, ob bzw. wie lang eine Anschlussbeschäftigung erfolgen wird, ablehne. Vor diesem Hintergrund habe ich mich bereits im Jahr 2011 entschlossen, z. T. über Jahre hinweg gewachsene befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete umzuwandeln. Wie die SPD zuletzt noch in ihrer Rede zum Haushalt 2014 selbst erwähnt hat, ist die Stellenplanzahl seit dem Jahr 2011 nicht unerheblich gestiegen. Dies ist unter anderem auf die Grundsatzentscheidung zur Entfristung zurückzuführen.

 

Gleichwohl besteht auch künftig die Notwendigkeit, zunächst befristete Arbeitsverhältnisse zu begründen. Dabei hat sich der Kreis Heinsberg im Interesse der Beschäftigten allerdings dazu entschlossen, regelmäßig sachgrundlose Befristungen vorzunehmen. Diese haben gegenüber den Befristungen mit Sachgrund für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass Anschlussbefristungen nach Ablauf der zweijährigen Erstbefristung unzulässig sind – also theoretisch mögliche Kettenbefristungen von vornherein ausgeschlossen werden. Dem Kreis als Arbeitgeber bieten die Befristungen die Möglichkeit, flexibel auf die im öffentlichen Dienst herrschenden Besonderheiten reagieren und sich zugleich einen umfassenden Eindruck von den Mitarbeitern verschaffen zu können.

 

In den letzten Jahren haben immer mehr Mitarbeiter – insbesondere aber Mitarbeiterinnen – die Möglichkeit genutzt, ihre Arbeitszeit anders als ursprünglich vertraglich vereinbart zu gestalten. Neben einer temporären Reduzierung des individuellen Arbeitszeitrahmens insbesondere zum Zwecke der nachmittäglichen Kinderbetreuung sind hier vor allen Dingen Schlagworte wie „Elternzeit“ oder „unbezahlter Urlaub z. B. zur Pflege naher Angehöriger“ zu nennen. Dieser Ausfall bewährter Mitarbeiter macht den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabewahrnehmung erforderlich. Das bedeutet allerdings nicht, dass nach Ablauf der Befristung keine Fortsetzung der Beschäftigungsverhältnisse angestrebt wird. Bislang hat sich nahezu immer die Gelegenheit ergeben, die befristeten Arbeitsverhältnisse nach zwei Jahren in unbefristete umzuwandeln, da die neu eingestellten Mitarbeiter auf zwischenzeitlich endgültig frei gewordenen Stellen auch weiterhin dauerhaft verwendet werden können. Über das Bestreben des Kreises, befristete Verträge nach entsprechender Bewährung und freier Planstelle in unbefristete überzuleiten, wird jeder Stellenbewerber im Vorfeld informiert.

 

Aufgrund der guten Erfahrungen wird regelmäßig – so auch im konkreten Fall – wie zuvor dargestellt verfahren.

 

 

2.         Wie viele nach dem TVöD zu besetzenden Stellen wurden seit dem 01.01.2010 ausgeschrieben?

 

In der Zeit von Januar 2010 bis heute wurden nach vorausgegangenen öffentlichen Stellenausschreibungen 79 Stellen mit 66 Tarifkräften und 13 Beamt(inn)en besetzt. Vier anstehende Stellenbesetzungen mit tariflich Beschäftigten beruhen noch auf einem im letzten Jahr begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren.

 

 

3.         Wie viele Stellenbesetzungen davon waren nach dem Ausschreibungstext befristet? Davon wiederum wie viele sachgrundlos?

 

Auf der Grundlage der Ausschreibungen wurden bzw. werden in insgesamt 67 Fällen befristete Stellenbesetzungen vorgenommen, hierin enthalten sind 62 sachgrundlose Befristungen.

 

 

4.         Bei wie vielen in diesem Zeitraum zunächst befristet eingestellten Arbeitnehmern erfolgte dann eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis?

 

Im genannten Zeitraum wurden bisher 30 der befristet ausgeschriebenen Beschäftigungsverhältnisse nach Ablauf einer 2-jährigen Beschäftigungszeit in unbefristete umgewandelt. In weiteren 24 Fällen steht noch eine Entscheidung aus, da eine 2-jährige Beschäftigungsdauer noch nicht erreicht wurde. In vier Fällen steht der Abschluss von Arbeitsverträgen noch bevor. In neun Fällen schieden Mitarbeiter aus dem Dienst des Kreises Heinsberg aus.

 

Bei den genannten Entfristungszahlen handelt es sich um diejenigen Stellen, die seit dem 01.01.2010 vom Kreis befristet ausgeschrieben worden sind. Wie bereits eingangs ausgeführt, sind darüber hinaus zahlreiche ältere Arbeitsverhältnisse, und zwar 31, entfristet worden. Zusätzlich können 34 zuvor bei der Bundesagentur für Arbeit oder den Kommunen beschäftigten Mitarbeiter, die vom Kreis für den Einsatz im Jobcenter übernommenen wurden, unbefristet weiterbeschäftigt werden.

 

 

5.         Ggf. aus welchen Gründen erfolgte anschließend keine Übernahme?

 

In insgesamt drei Fällen wurden die Arbeitsverhältnisse auf Wunsch der tariflich Beschäftigten einvernehmlich durch den Abschluss von Auflösungsverträgen beendet. In zwei Fällen endeten die Arbeitsverhältnisse aufgrund von Kündigungen der Mitarbeiter(innen). In einem Fall endete das Arbeitsverhältnis infolge Zeitablaufs während einer Elternzeit. In drei Fällen wurden ausweislich der eingeholten dienstlichen Beurteilungen Leistungsdefizite in einem Ausmaß festgestellt, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstanden.