Sitzung: 22.12.2020 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0253/2020
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird ermächtigt, die im Entwurf vorliegende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Betrieb eines Serviceportals für den
Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Kommunen abzuschließen.
Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, die Vereinbarung redaktionell anzupassen, wird die Verwaltung ermächtigt, diesen Änderungen zuzustimmen, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung des Kreistages bedarf.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 19.11.2019
einstimmig beschlossen, der Einführung und dem Betrieb eines Serviceportals für
den Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Kommunen im Wege einer
interkommunalen Zusammenarbeit zuzustimmen. Die Verwaltung wurde beauftragt,
eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit allen
kreisangehörigen Kommunen abzuschließen.
Bei dieser interkommunalen Zusammenarbeit wurde dem
Kreis Heinsberg als Antragsteller gemäß der Richtlinie über die Förderung der
Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie IKZ NRW) im Mai 2020 eine Zuwendung in Höhe von 94.290,84 €
bewilligt. Die per Zuwendungsbescheid bewilligte Summe kommt allen
kreisangehörigen Kommunen zu Gute, da die durch das Serviceportal entstehenden
Kosten grundsätzlich über die Kreisumlage abgerechnet werden.
Dank der zügigen Implementierung der Dienstleistungen
in das Serviceportal und der guten Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und dem
Kreis konnte das Portal bereits im September 2020 im Kreis Heinsberg und den
kreisangehörigen Kommunen in Betrieb genommen werden, was medienwirksam durch
alle Hauptverwaltungsbeamten bekannt gemacht wurde.
Die Abwicklung des Betriebes des gemeinsamen
Serviceportals soll wie o. g. durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung
gem. § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) mit den
kreisangehörigen Kommunen erfolgen. Der Kreis verpflichtet sich, Aufgaben für
die übrigen Beteiligten durchzuführen (mandatierende Vereinbarung).
Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
wurde allen kreisangehörigen Kommunen übersandt mit der Gelegenheit,
Änderungswünsche für den Vereinbarungstext einzureichen. Die Vorschläge der
Städte und Gemeinden wurden größtenteils in der Vereinbarung berücksichtigt.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der
Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Der Entwurf der abzuschließenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde vorab mit der Bezirksregierung Köln
abgestimmt. Die Bezirksregierung hat dabei bestätigt, dass die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der vorgelegten Fassung genehmigungsfähig
ist. Der entsprechende Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der
Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses als Anlage beigefügt.