Sitzung: 30.04.2014 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0332/2014
Der Verein Jugend
aktiv – Verein für unabhängige Jugendarbeit im
Kreis Heinsberg wird
gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII – Kinder- und
Jugendhilfe) als Träger der freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 beantragt der Verein Jugend aktiv –
Verein für unabhängige Jugendarbeit im Kreis Heinsberg e. V. die öffentliche
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Der Verein wurde am
19. Januar 2011 gegründet und am 28. 02. 2011
im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter Nr. 4874 eingetragen.
Laut Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
Er widmet sich seit
seiner Gründung der Förderung der
Jugendhilfe sowie der Förderung des Völkerverständigungsgedankens.
Im Einzelnen sind
dies:
1. Kinder-
und Jugenderholung,
2. internationaler
Jugendaustausch sowie
3. die
Entwicklung und Koordination von sportlichen, bildenden oder kulturellen
Programmen im Bereich des Breitensports, der Bildung und Qualifizierung
von Kindern und Jugendlichen.
Nach § 75 Abs. 1 SGB
VIII kommt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in Betracht für
juristische Personen und Personenvereinigungen, die
1. auf
dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
2. gemeinnützige
Ziele verfolgen,
3. aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugend- hilfe
zu leisten imstande sind und
4. die
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII sind erfüllt.
Hinzu kommt, dass der Verein nach § 75 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
hat, weil er auf dem Gebiet der Jugendhilfe bereits drei Jahre tätig ist.