Es wird auf die als Anlage der Einladung zur Sitzung
des Kreisausschusses beigefügte Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gem.
§ 12 GeschO vom 26.02.2021 betr. „Prioritätenliste für überzählige Impfdosen“
verwiesen.
Landrat Pusch führt wie folgt aus:
„1. Gibt es neben den offiziellen
Vorgaben der Landesregierung Prioritätenlisten, die das Gesundheitsamt
miterstellt hat?
2. Wie wird vor Ort in einem solchen
Fall konkret verfahren?
Antwort: Das Impfzentrum in Erkelenz, wie auch
die mobilen Impfteams vor Ort haben die Vorgaben der Coronavirus-Impfverordnung
(CoronaImpfV) einzuhalten.
In Abstimmung mit der Einrichtung vor Ort, der Kassenärztlichen
Vereinigung (KV) bzw. den Impfärzten, wird der Impftag sowie die Anzahl der zu
Impfenden festgelegt. Die Koordinierende Einheit bestellt, i. d. R. erst 3 Tage
vor dem Impftag und nach abschließender Abklärung der Anzahl der Impfungen,
beim Land NRW den Impfstoff nebst Impfzubehör. Die Einrichtung, die KV sowie
die Impfärzte werden dementsprechend informiert. Hierbei wird allen Beteiligten
verbindlich mitgeteilt, dass rekonstituierte Impfdosen, die nicht planmäßig
verimpft werden können, Personen anzubieten sind, die Anspruch auf
Schutzimpfung mit höchster Priorität gemäß § 2 CoronalmpfV haben. Sollte auch
nach Ausschöpfung dieser Vorgehensweise die Gefahr des Verfalls einer
Impfstoffdosis bestehen, entscheidet das Impfzentrum des Kreises Heinsberg über
die weitere Verwendung der Impfdosen. Hierfür hat das Impfzentrum in enger
Abstimmung mit dem Gesundheitsamt eine Prioritätenliste mit Personen bzw.
Berufsgruppen erarbeitet, denen primär „Restimpfdosen“ angeboten werden sollen.
Können keine impfwilligen Personen für die überzähligen Dosen ausfindig gemacht
werden, die gemäß der Verordnung mit mRNA-Impfstoffen (z. B. BioNTech/Pfizer)
geimpft werden sollen, dürfen diese Impfstoffe auch an Personen der prioritären
Gruppen verimpft werden, wenn diese unter 65 Jahre alt sind. Sollte auch nach
Ausschöpfung dieser Vorgehensweise die Gefahr des Verfalls einer Impfstoffdosis
bestehen, wurden bzw. werden Mitarbeiter des Rettungsdienstes und der Polizei
die Restimpfstoffdosen angeboten.
3. Wenn gerade zufällig Anwesende
geimpft werden: Wird das dokumentiert mit Uhrzeit und Ort?
Antwort: Die Einrichtung erhält vom
Impfzentrum neben den Impfunterlagen (Anamnese-, Aufklärungs- und
Einwilligungsbögen) eine von der KV vorgegebene Blanko Liste der „geimpften
Personen“ (Excel-Format), die spätestens drei Tage nach dem Impftag von der
jeweiligen Einrichtung in enger Abstimmung mit den Impfärzten vollständig
ausgefüllt (Vorname, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Impfdatum, Anzahl Impfung,
Chargennummer sowie Indikation (Einrichtung, Alter, Beruf, Medizin, Bewohner,
Sonstige)) in das KV-Portal zwecks Information über die erfolgten Impfungen an
das Robert-Koch-Institut hochgeladen wird.
4. Ist die 2. Impfung dann automatisch
gewährleistet?
Antwort: Die 2. Impfung erfolgt, wie oben
bereits beschrieben, in enger Abstimmung mit der KV bzw. den Impfärzten und dem
Impfzentrum. Hierbei ist das Impfintervall des jeweiligen Impfstoffes zu
berücksichtigen.
5.
Wer entscheidet in den Pflegeeinrichtungen über die Verwendung von überzähligen
Impfdosen?
Antwort: Die Impfärzte vor Ort sind für die
Verwendung von überzähligen Impfdosen verantwortlich. Sofern dem Impfzentrum
überzählige Impfdosen angegeben werden, so entscheidet auch das Impfzentrum in
o. g. Verfahrensweise über die Verteilung der Restimpfstoffdosen.“