Es wird auf die als Anlage der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügte Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gem. § 12 GeschO vom 26.02.2021 betr. „Prioritätenliste für überzählige Impfdosen“ verwiesen.

 

Landrat Pusch führt wie folgt aus:

„1. Gibt es neben den offiziellen Vorgaben der Landesregierung Prioritätenlisten, die das Gesundheitsamt miterstellt hat?

2. Wie wird vor Ort in einem solchen Fall konkret verfahren?

 

Antwort: Das Impfzentrum in Erkelenz, wie auch die mobilen Impfteams vor Ort haben die Vorgaben der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) einzuhalten.

In Abstimmung mit der Einrichtung vor Ort, der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. den Impfärzten, wird der Impftag sowie die Anzahl der zu Impfenden festgelegt. Die Koordinierende Einheit bestellt, i. d. R. erst 3 Tage vor dem Impftag und nach abschließender Abklärung der Anzahl der Impfungen, beim Land NRW den Impfstoff nebst Impfzubehör. Die Einrichtung, die KV sowie die Impfärzte werden dementsprechend informiert. Hierbei wird allen Beteiligten verbindlich mitgeteilt, dass rekonstituierte Impfdosen, die nicht planmäßig verimpft werden können, Personen anzubieten sind, die Anspruch auf Schutzimpfung mit höchster Priorität gemäß § 2 CoronalmpfV haben. Sollte auch nach Ausschöpfung dieser Vorgehensweise die Gefahr des Verfalls einer Impfstoffdosis bestehen, entscheidet das Impfzentrum des Kreises Heinsberg über die weitere Verwendung der Impfdosen. Hierfür hat das Impfzentrum in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt eine Prioritätenliste mit Personen bzw. Berufsgruppen erarbeitet, denen primär „Restimpfdosen“ angeboten werden sollen. Können keine impfwilligen Personen für die überzähligen Dosen ausfindig gemacht werden, die gemäß der Verordnung mit mRNA-Impfstoffen (z. B. BioNTech/Pfizer) geimpft werden sollen, dürfen diese Impfstoffe auch an Personen der prioritären Gruppen verimpft werden, wenn diese unter 65 Jahre alt sind. Sollte auch nach Ausschöpfung dieser Vorgehensweise die Gefahr des Verfalls einer Impfstoffdosis bestehen, wurden bzw. werden Mitarbeiter des Rettungsdienstes und der Polizei die Restimpfstoffdosen angeboten.

 

 

3. Wenn gerade zufällig Anwesende geimpft werden: Wird das dokumentiert mit Uhrzeit und Ort?

 

Antwort: Die Einrichtung erhält vom Impfzentrum neben den Impfunterlagen (Anamnese-, Aufklärungs- und Einwilligungsbögen) eine von der KV vorgegebene Blanko Liste der „geimpften Personen“ (Excel-Format), die spätestens drei Tage nach dem Impftag von der jeweiligen Einrichtung in enger Abstimmung mit den Impfärzten vollständig ausgefüllt (Vorname, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Impfdatum, Anzahl Impfung, Chargennummer sowie Indikation (Einrichtung, Alter, Beruf, Medizin, Bewohner, Sonstige)) in das KV-Portal zwecks Information über die erfolgten Impfungen an das Robert-Koch-Institut hochgeladen wird.

 

 

4. Ist die 2. Impfung dann automatisch gewährleistet?

 

Antwort: Die 2. Impfung erfolgt, wie oben bereits beschrieben, in enger Abstimmung mit der KV bzw. den Impfärzten und dem Impfzentrum. Hierbei ist das Impfintervall des jeweiligen Impfstoffes zu berücksichtigen.

 

5. Wer entscheidet in den Pflegeeinrichtungen über die Verwendung von überzähligen Impfdosen?

 

Antwort: Die Impfärzte vor Ort sind für die Verwendung von überzähligen Impfdosen verantwortlich. Sofern dem Impfzentrum überzählige Impfdosen angegeben werden, so entscheidet auch das Impfzentrum in o. g. Verfahrensweise über die Verteilung der Restimpfstoffdosen.“