Beschluss: zur Kenntnis genommen

Es wird auf die als Tischvorlage in der Sitzung des Kreistages ausliegende Anfrage der SPD-Fraktion gem. § 12 GeschO vom 15.03.2021 verwiesen.

 

Die nachfolgenden Ausführungen werden zwecks Verkürzung der Sitzung lediglich der Niederschrift beigefügt:

Frage 1. Wie stellt sich seit unserer Anfrage vom 07.05.2020 der Bezug von Sozialleistungsbezügen nach dem SGB XII und SGB II im Kreis Heinsberg dar?

 

Antwort:

 

SGB XII:

 

Grundlage der folgenden Zahlen sind die Werte des Kreises sowie der kreisangehörigen Kommunen für den Zeitraum Mai 2020 bis Januar 2021. Die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen mit den Kommunen für Februar und März 2021 ist noch nicht erfolgt.

 

Die Gesamtaufwendungen für SGB-XII-Leistungen beliefen sich im Zeitraum Mai 2020 bis Januar 2021 auf durchschnittlich 4.179.224,36 €. Verglichen mit den Ausgaben für Mai 2020 von 3.914.544,08 € sind die Ausgaben im Januar 2021 mit 4.112.418,91 € um 197.874,83 € (= 5,05 %) gestiegen. Im Laufe eines Jahres sind schwankende Aufwendungen die Regel. Eine Aufwärtstendenz aufgrund der Corona-Pandemie lässt sich aus den Werten nicht folgern.

 

 

Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften hat sich in dem genannten Zeitraum von 5.585 im Mai 2020 um 315 auf 5.270 im Januar 2021 verringert. Die Anzahl der bei den kreisangehörigen Kommunen Leistungen nach dem SGB XII beziehenden Personen hat sich im Januar 2021 gegenüber Mai 2020 um 9 erhöht.

 

 

Ein sprunghafter Anstieg im August 2020 ist durch das sog. "Schulbedarfspaket" im Bereich "Bildung und Teilhabe" bedingt. In diesem Bereich betrugen die durchschnittlichen Aufwendungen in den Monaten Mai 2020 bis Januar 2021 – den August 2020 ausgeklammert – 22.518,00 €. Im August 2020 betrugen die Aufwendungen für diesen Bereich 183.703,00 €. Das fällt bei den Aufwendungen angesichts der Gesamtsumme von knapp 4,3 Mio. € nicht ins Gewicht, bei der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften ist die Steigerung jedoch augenfällig.

 

 

SGB II:

 

Die nachstehende Grafik veranschaulicht die monatlichen Aufwendungen für Leistungen zum Lebensunterhalt ab 2019. Dabei werden die Steigerungen ab Beginn der Pandemie im März 2020 sichtbar. Erkennbar wird jedoch auch, dass sich ab Mai die Aufwände wieder reduziert haben. Aufgrund des deutlich günstigeren Ausgabeniveaus zu Beginn des Jahres 2020 lagen die Gesamtkosten für Leistungen zum Lebensunterhalt trotz höherer Aufwendungen in den Folgemonaten insgesamt auf dem Vorjahresniveau (2019: 40,62 Mio; 2020: 40,58 Mio €). Wesentliche Ursache hierfür war, dass die Zahl der Leistungsempfänger nach deutlichen Zuwächsen im Frühjahr bereits ab Mai wieder rückläufig war und bezogen auf den gesamten Jahresverlauf das Vorjahresniveau trotz der Pandemie nicht erreichte.

 

Einen ähnlichen Verlauf nahmen die Aufwendungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung. Auch diese lagen 2020 in der Gesamtsumme unter den Aufwendungen des Vorjahres (2019: 36,02 Mio €, 2020: 35,26 Mio €).

 

 

 

 

Frage 2. Welche Erfahrungen hat das Jobcenter mit dem vereinfachten Verfahren gemacht? Welche Auswirkungen hat das vereinfachte Verfahren auf die Bearbeitungszeit von Anträgen?

 

Antwort:

 

Das vereinfachte Verfahren beinhaltet grundsätzlich:

 

-        Aussetzung der Vermögensprüfung

-        Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft

-        Abschließende Festsetzung nur auf Antrag.

Die beiden erstgenannten Punkte begünstigen den erleichterten Zugang und vereinfachen die Bearbeitung von Neuanträgen. Der vereinfachte Antrag ist dabei allerdings nur unwesentlich kürzer als der reguläre Hauptantrag. Ein reduzierter Arbeitsaufwand ergibt sich für das Jobcenter Kreis Heinsberg aus dem Verzicht auf Vermögensprüfungen – sofern das Vermögen nicht die vorgegebenen Grenzwerte übersteigt - und den Verzicht auf die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunft. Die damit verbundene Arbeitsersparnis wird jedoch durch vermehrte Neuantragstellungen wieder aufgezehrt. Zudem ist zu erkennen, dass vielen Antragstellern nicht bewusst ist, dass trotz der vereinfachten Antragstellung die dem Jobcenter per Gesetz auferlegten Prüfpflichten nicht ausgesetzt wurden. Daher sind häufig weitere Unterlagen bzw. Nachweise anzufordern, was Unmut und Unverständnis auslösen kann.

 

Die Bearbeitungszeit von Anträgen konnte trotz der Pandemie bislang im Jobcenter Kreis Heinsberg auf konstant niedrigem Niveau gehalten werden. In der Regel erhalten Antragsteller innerhalb von drei Tagen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen den Bewilligungsbescheid.

 

Die abschließende Festsetzung nur auf Antrag begünstigt eine unkomplizierte Leistungsgewährung insbesondere für Solo-Selbständige. Sie beinhaltet jedoch auch das Risiko überhöhter Leistungszahlungen, wenn die im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einnahmen höher sind als das Durchschnittseinkommen, das auf Basis der Angaben bei Antragsstellung für die Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt wurde. Da eine abschließende Festsetzung nur auf Antrag des Leistungsempfängers erfolgt, diese Anträge in der Regel aber nicht gestellt werden, führen höhere Einkünfte im Bewilligungszeitraum in der Mehrzahl der Förderfälle nicht zu Korrekturen oder Rückforderungen. Dies ist nur dann möglich, wenn das Jobcenter Nachweise über Veränderungen erhält. 

 

Auf diese unbefriedigende Situation wurde zwischenzeitlich reagiert: Für Anträge ab dem 01.04.2021 soll die Aussetzung der endgültigen Festsetzung entfallen. Dann ist in allen Fällen, in denen aufgrund schwankender Einkommen zunächst ein vorläufiges Einkommen angesetzt wurde, nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums der Nachweis der tatsächlichen Einkünfte erforderlich. Damit wird eine am tatsächlichen Unterstützungsbedarf ausgerichtete Leistungsgewährung sichergestellt.“