Aufgrund der durch das Coronavirus bedingten Krisenlage und Einschränkungen wird auf die Berichterstattung der Verwaltung in der Sitzung verzichtet und der Bericht stattdessen der Niederschrift beigefügt:

 

Angesicht der neuen Zusammensetzung des Kuratoriums anlässlich der neuen Legislatur­periode  wird wie folgt über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der VHS und des Kuratoriums der Anton-Heinen-VHS berichtet:

 

Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß Weiterbildungsgesetz NRW und in diesem Rahmen eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Für den Betrieb der VHS Kreis Heinsberg werden 7,0 hauptamtliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch das Land NRW gefördert.

 

Der Kreis Heinsberg unterhält als Träger die Volkshochschule. Diese hat ihren Sitz in Heinsberg. Im Kreis Heinsberg haben alle mittleren kreisangehörigen Städte die Aufgabe VHS im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen auf den Kreis Heinsberg übertragen. Der Kreis Heinsberg ist daher für alle Städte und Gemeinden zuständig. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit den Städten verpflichten den Kreis, Weiterbildungsangebote in allen Städten anzubieten. Bei der Erstellung des Arbeitsplans gilt der Grundsatz „So dezentral wie möglich – so zentral wie nötig“. Die Städte verpflichten sich, Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen.

 

Der Kreistag entscheidet über die Angelegenheiten der VHS, insbesondere über die Einstellung der VHS-Leiterin oder des VHS-Leiters und der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Der Kreistag hat für Angelegenheiten der VHS ein Kuratorium gebildet. Soweit Angelegenheiten der VHS Beschlüsse des Kreistages bedürfen, bereitet das Kuratorium diese Beschlüsse vor. Beispiele hierfür sind Änderungen der Honorar- und Entgeltordnung oder der Satzung der VHS. Das Kuratorium berät und beschließt Empfehlungen für die VHS-Arbeit. Der Arbeitsplan ist dem Kuratorium vor der Veröffentlichung vom VHS-Leiter vorzulegen.