Es wird auf die als Tischvorlage in der Sitzung des Kreisausschusses ausliegende Anfrage der CDU-Fraktion gem. § 12 GeschO vom 31.05.2021 verwiesen.
Landrat Pusch führt hierzu wie folgt aus:
„Frage 1.
Sind der Kreisverwaltung Fälle von Abrechnungsbetrug bei Corona-Testzentren im
Kreis Heinsberg bekannt?
Antwort: Nein.
Frage 2.
Welche Möglichkeit der Überwachung/Kontrolle von Corona-Testzentren im Kreis
Heinsberg sieht die Verwaltung mit Blick auf die aktuellen Betrugsverdachte?
Antwort:
Die Abrechnung der Tests erfolgt über
die kassenärztliche Vereinigung. Seitens der Kreisverwaltung bestehen insoweit
keine Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten.
Unabhängig
davon haben die Testzentren und Teststellen nach der
Coronateststrukturverordnung NRW sicherzustellen, dass die von ihnen gemeldeten
und abgerechneten Testungen einschließlich Befund und - soweit möglich - auch
die Testpersonen anhand von Listen oder sonstigen Unterlagen im
Überprüfungsfall nachgewiesen werden können. Hierzu sind mindestens der Name,
die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Personen zu erheben und für
mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Unterlagen können auch zur stichprobenartigen
Abrechnungsprüfung durch die nach § 4 zuständigen Abrechnungsstellen genutzt
werden.
Frage 3.
Sind Fälle von qualitativ minderwertigen oder fehlerhaften Tests bekannt, auch
wegen unzureichender fachlicher Schulung des durchführenden Personals?
Antwort: Alle Teststellen außerhalb von Arztpraxen
werden sukzessive durch die Amtsapothekerin und/oder einen
Lebensmittelkontrolleur besucht und es wird überprüft, ob die
Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Coronateststrukturverordnung erfüllt sind.
Sofern es Mängel gibt, werden die Teststellen schriftlich darüber informiert,
beraten und aufgefordert, diese kurzfristig abzustellen. Die
Teststellenbetreiber haben sich überwiegend sehr kooperativ gezeigt und für
eine schnellstmögliche Abstellung der Mängel gesorgt. Lediglich einem Betreiber
wurde die Beauftragung wegen erheblicher Mängel bis auf Weiteres entzogen.
Frage 4.
Welche Möglichkeiten einer Qualitätskontrolle hat die Kreisverwaltung?
Antwort: Es kann überprüft werden, ob die in der
Anlage 1 zur Coronateststrukturverordnung vorgeschriebenen Mindestanforderungen
erfüllt sind.“