Beschluss: zur Kenntnis genommen

Es wird auf die als Tischvorlage in der Sitzung des Kreisausschusses ausliegende Anfrage der CDU-Fraktion gem. § 12 GeschO vom 31.05.2021 verwiesen.

 

Landrat Pusch führt hierzu wie folgt aus:

 

Frage 1. Sind der Kreisverwaltung Fälle von Abrechnungsbetrug bei Corona-Testzentren im Kreis Heinsberg bekannt?

 

Antwort: Nein.

 

 

Frage 2. Welche Möglichkeit der Überwachung/Kontrolle von Corona-Testzentren im Kreis Heinsberg sieht die Verwaltung mit Blick auf die aktuellen Betrugsverdachte?

 

Antwort: Die Abrechnung der Tests erfolgt über die kassenärztliche Vereinigung. Seitens der Kreisverwaltung bestehen insoweit keine Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten.

Unabhängig davon haben die Testzentren und Teststellen nach der Coronateststrukturverordnung NRW sicherzustellen, dass die von ihnen gemeldeten und abgerechneten Testungen einschließlich Befund und - soweit möglich - auch die Testpersonen anhand von Listen oder sonstigen Unterlagen im Überprüfungsfall nachgewiesen werden können. Hierzu sind mindestens der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Personen zu erheben und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Unterlagen können auch zur stichprobenartigen Abrechnungsprüfung durch die nach § 4 zuständigen Abrechnungsstellen genutzt werden.

 

 

Frage 3. Sind Fälle von qualitativ minderwertigen oder fehlerhaften Tests bekannt, auch wegen unzureichender fachlicher Schulung des durchführenden Personals?

 

Antwort: Alle Teststellen außerhalb von Arztpraxen werden sukzessive durch die Amtsapothekerin und/oder einen Lebensmittelkontrolleur besucht und es wird überprüft, ob die Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Coronateststrukturverordnung erfüllt sind. Sofern es Mängel gibt, werden die Teststellen schriftlich darüber informiert, beraten und aufgefordert, diese kurzfristig abzustellen. Die Teststellenbetreiber haben sich überwiegend sehr kooperativ gezeigt und für eine schnellstmögliche Abstellung der Mängel gesorgt. Lediglich einem Betreiber wurde die Beauftragung wegen erheblicher Mängel bis auf Weiteres entzogen.

 

 

Frage 4. Welche Möglichkeiten einer Qualitätskontrolle hat die Kreisverwaltung?

 

Antwort: Es kann überprüft werden, ob die in der Anlage 1 zur Coronateststrukturverordnung vorgeschriebenen Mindestanforderungen erfüllt sind.“