Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 46, Nein: 2, Enthaltungen: 5, Befangen: 0

 

 


Gemäß § 21 Landesplanungsgesetz (LPlG) und § 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes sind die Mitglieder der Kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses (§ 22 Abs. 1 LPlG) innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen.

 

Gemäß § 21 LPIG wählen die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (eine Mitgliedschaft im Stadt- oder Gemeinderat ist nicht erforderlich.).

 

Die Anzahl der nach § 21 Abs. 1 LPIG zu wählenden Mitglieder bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen (betroffene Bevölkerung).

 

Die Vertretungen der Kreise haben bei einer betroffenen Bevölkerung über 150.000 Einwohner je 2 Mitglieder aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden zu wählen.

 

Im Kreis Heinsberg sind demnach 2 Mitglieder zu wählen. Für die Wahl gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

 

Gemäß § 21 Abs. 9 LPlG kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt werden,

 

1.    wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist,

 

2.    wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Die Vorschrift des § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO NRW, wonach bei der Entsendung von mehreren Vertretern des Kreises in ein externes Gremium der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter des Kreises zu berücksichtigen ist, findet keine Anwendung.

 

Stellvertreter werden nicht gewählt.

 

Folgende Vorschläge liegen vor:

 

Fraktion

Mitglied

CDU

Maibaum, Franz

SPD

Kehren, Ferdinand

 

Neben den vom Kreis Heinsberg zu entsendenden 2 Mitgliedern nimmt gemäß § 22 Satz 2 LPlG eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

 

Folgender Vorschlag liegt vor:

 

Mitglied

CDU-Fraktion

Rütten, Wilhelm

 

Da die Wahlvorschläge nicht einstimmig angenommen werden, wird gem. § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW in einem Wahlgang über die vorliegenden Vorschläge abgestimmt.