Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 50, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) in Verbindung mit den §§ 46 b) und 46 e) des Kommunalwahlgesetzes genannten Fälle vorliegt.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes wird die Wahl des Landrates und der Vertretung des Kreises Heinsberg am 25.05.2014 für gültig erklärt.

 

Landrat Pusch hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

 


Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen.

 

Der Wahlausschuss des Kreises Heinsberg hat in seiner Sitzung am 28.05.2014 das Ergebnis der Wahl des Landrates und der Vertretung des Kreises Heinsberg festgestellt. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 02.06.2014.

 

Landrat Pusch teilt mit, die Sitzung des Wahlprüfungsausschusses habe unmittelbar vor der Kreistagssitzung stattgefunden. Nach erfolgter Vorprüfung schlage der Wahlprüfungsausschuss dem Kreistag einstimmig folgende Beschussfassung vor: