Sitzung: 02.11.2021 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: 0209/2021
Beschlussvorschlag:
1. Bis zur Aufnahme der
SEG in die Kommunalholding wird dem geänderten Gesellschaftsvertrag der NEW
Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten Synopse (Anlage 1) und dem
beigefügten Entwurf (Anlage 2) zugestimmt.
Ab der Aufnahme der SEG in die Kommunalholding wird dem
Gesellschaftsvertrag der NEW Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten
Synopse (Anlage 3) und dem beigefügten Entwurf (Anlage 4) zugestimmt.
2. Die
Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt,
entsprechende Beschlüsse zu fassen.
3.
Der Vertreter der Kreiswerke Heinsberg GmbH in der
Gesellschafterversammlung der NEW Kommunalholding GmbH wird ermächtigt, die
Änderungen in der entsprechenden Gesellschafterversammlung zu beschließen sowie
redaktionellen Änderungen des Vertrages zuzustimmen bzw. diese vorzunehmen. Soweit
dies geschieht, ist über die Änderungen zu berichten.
Anlagen der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses:
Anlage 1: Synopse des Gesellschaftsvertrages ohne Beitritt der SEG
Anlage 2: Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrages ohne Beitritt der SEG
Anlage 3: Synopse des Gesellschaftsvertrages mit Beitritt der SEG
Anlage 4: Entwurf des Gesellschaftsvertrages mit Beitritt der SEG
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 5,03 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,93 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,85 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,78 %
Stadt Wassenberg rd. 0,50 %
Stadt Heinsberg rd. 0,43 %
Stadt Erkelenz rd. 0,41 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,37 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,30 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,30 %
Stadt Wegberg rd. 0,10 %
Gemeinde Niederkrüchten rd.
0,03 %
zusammen rd. 10,0 %
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u. a. bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH.
Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.
Begründung:
Bisher gilt für die Besetzung des Aufsichtsrates der NEW Kommunalholding GmbH die Regelung des
§ 7 des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH.
Danach besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 15 Mitgliedern, wovon 10
Mitglieder von den Gesellschaftern entsandt und fünf Mitglieder
(Arbeitnehmervertreter) gemäß § 108 a GO NRW bestimmt werden.
Durch die Einbringung weiterer
Beteiligungen in die NEW-Gruppe und durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter
in die NEW mobil & aktiv Mönchengladbach GmbH zur Erfüllung der
Voraussetzung für eine Direktvergabe im Verkehrssektor ist die Anzahl der der
NEW Kommunalholding GmbH zurechenbaren Mitarbeitenden dauerhaft auf ca. 2.300
Beschäftigte angestiegen.
Damit ändert sich die Grundlage
der Besetzung des Aufsichtsrates von einem fakultativen Aufsichtsrat zu einem
obligatorischen Aufsichtsrat, der sich nach den Bestimmungen des
Mitbestimmungsgesetzes zusammensetzt. Das bedeutet, dass der Aufsichtsrat
zukünftig paritätisch zu besetzen ist. Gemäß § 7 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) müssen daher 6
Gesellschaftervertreter und 6 Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
entsandt werden. Eine Entsendung von insgesamt 16 (8/8) oder 20 (10/10)
Mitgliedern ist zulässig.
Es ist vorgesehen, dass jeweils
10 Gesellschaftervertreter und 10 Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
entsandt werden sollen. Bis zur Erweiterung der Kommunalholding bedeutet dies
für die Gesellschafter, dass wie bisher die Stadt Mönchengladbach 6, die Stadt
Viersen 2 und die Kreiswerke Heinsberg 2 Vertreter in den Aufsichtsrat
entsenden dürfen. Eine Stellvertretung ist gemäß Mitbestimmungsgesetz nicht
mehr möglich. Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis Heinsberg
führen ihre Tätigkeit fort und brauchen nicht neu entsandt zu werden. Die
Stellvertreter verlieren ihr Amt mit der Eintragung der Anpassung des
Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister.
Nach der Erweiterung der
Kommunalholding entsendet die Stadt Mönchengladbach 5 Mitglieder und die SEG 1
Mitglied in den Aufsichtsrat. Für Viersen und Heinsberg bleibt es bei jeweils 2
Mitgliedern.
Da gegen die Einleitung des Statusverfahrens durch ein damaliges Aufsichtsratsmitglied Widerspruch beim Landgericht Düsseldorf eingelegt wurde, musste die Entscheidung des Gerichts abgewartet werden. Da das Gericht dem Widerspruch nicht stattgegeben hat, ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend der Beratungsvorlage anzupassen.
Weil es sich bei der Anpassung
des Gesellschaftsvertrages um eine wesentliche Änderung handelt, ist gemäß § 108 Abs. 6 lit. b GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ein Beschluss des Kreistages
erforderlich.
Die
Entscheidung des Kreistages steht unter dem Vorbehalt, dass das
Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO
NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen
wird.
Landrat Pusch weist in der Sitzung des Kreisausschusses darauf
hin, dass Ziffer 3 des Beschlussvorschlages um folgenden Satz ergänzt werde: „Soweit
dies geschieht, ist über die Änderungen zu berichten.“