Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Als stimmberechtigtes Mitglied in die erweiterten Schulkonferenzen der Schulen in Kreisträgerschaft wird der Landrat oder ein von ihm benannter Vertreter entsandt. Als drei weitere beratende Vertreter/innen des Schulträgers werden folgende Mitglieder (Stellvertreter/innen) benannt:

 

CDU-Fraktion:                                  Manfred Walther (Frank Thies)

SPD-Fraktion:                                               Andrea Reh (Renate Rütten)

GRÜNE-Fraktion:                             Jörg van den Dolder (Thomas Kolvenbach)


Die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist in § 61 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) geregelt. Das Verfahren sieht u. a. vor, dass die obere Schulaufsicht (Bezirksregierung) die entsprechenden Stellen ausschreibt und aus den Bewerbungen der Schulkonferenz geeignete Personen zur Wahl vorschlägt. Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde genannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird nach § 61 Abs. 2 SchulG die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können ohne Stimmrecht beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören.