Sitzung: 03.09.2014 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Vorlage: 0463/2014
Ausschussvorsitzender Reyans schlägt vor, die Antwort auf die der Einladung beigefügten Anfrage vom 18.08.2014 nicht in der Sitzung zu verlesen, sondern der Niederschrift beizufügen. Dem folgt der Ausschuss einvernehmlich.
Die Antwort der Verwaltung lautet wie folgt:
Zu
Vorlage Nr. 0463/2014: Anfrage der Fraktion „DIE LINKE“ betreffend „Kosten der
Fahrten zum Jobcenter für Leistungsberechtigte“
Die
Träger der Gemeinsamen Einrichtung (BA Aachen-Düren und Kreis Heinsberg) wie
auch der Geschäftsführer des Jobcenters gehen davon aus, dass die
Zusammenlegung der Standorte des Jobcenters für den weitaus überwiegenden Teil
der Leistungsberechtigten zu einer zeitlichen und finanziellen Entlastung
führt, weil anders als vorher nunmehr der Leistungsberechtigte alle mit der
Antragstellung und Betreuung zusammenhängenden Geschäfte an einem zentralen Ort
erledigen kann.
Wird ein
Leistungsberechtigter von der Eingliederungsfachkraft eingeladen, können die
anfallenden Reisekosten in Anlehnung an § 16 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB
III auf Antrag übernommen werden. Auf diese Möglichkeit wird der Kunde bereits
in der Einladung hingewiesen. Es können nicht nur die Reisekosten der
meldepflichtigen Person, sondern auch die Kosten einer erforderlichen
Begleitperson übernommen werden (§ 309 Abs. 4 SGB III).
Ein
bestimmtes Verkehrsmittel ist nicht vorgeschrieben.
Der von
der Stellung im Haushalt und vom Alter abhängige Regelbedarf (§ 20 SGB II) wird
als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt und steht dem
Leistungsberechtigten in Gänze zur freien Verfügung. Ist der
Leistungsberechtigte dennoch nicht in der Lage, die anfallenden Reisekosten aus
seinem Regelbedarf vorzufinanzieren, kann ein Darlehen in Anlehnung an § 24
Abs. 1 SGB II gewährt werden.
Nicht
möglich ist allerdings die Erstattung der Kosten eines Mobil-Tickets (20,- €).
Seit dem
01.06.2011 kann das sogenannte „Mobil-Ticket“ von Leistungsberechtigten zu
einem Monatspreis von 20,- € erworben werden. Es berechtigt zur Nutzung aller
Verkehrsmittel des AVV innerhalb des Kreises Heinsberg an allen Wochentagen.
Voraussetzung
für den Erwerb ist die Vorlage einer Kundenkarte, die auf schriftlichen Antrag
durch das Jobcenter Kreis Heinsberg jeweils für die Dauer der
Leistungsbewilligung ausgestellt wird.