Ausschussvorsitzender Reyans schlägt vor, die Antwort auf die der Einladung beigefügten Anfrage vom 18.08.2014 nicht in der Sitzung zu verlesen, sondern der Niederschrift beizufügen. Dem folgt der Ausschuss einvernehmlich.

Die Antwort der Verwaltung lautet wie folgt:

Zu Vorlage Nr. 0463/2014: Anfrage der Fraktion „DIE LINKE“ betreffend „Kosten der Fahrten zum Jobcenter für Leistungsberechtigte“

 

 

Die Träger der Gemeinsamen Einrichtung (BA Aachen-Düren und Kreis Heinsberg) wie auch der Geschäftsführer des Jobcenters gehen davon aus, dass die Zusammenlegung der Standorte des Jobcenters für den weitaus überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten zu einer zeitlichen und finanziellen Entlastung führt, weil anders als vorher nunmehr der Leistungsberechtigte alle mit der Antragstellung und Betreuung zusammenhängenden Geschäfte an einem zentralen Ort erledigen kann.

 

Wird ein Leistungsberechtigter von der Eingliederungsfachkraft eingeladen, können die anfallenden Reisekosten in Anlehnung an § 16 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III auf Antrag übernommen werden. Auf diese Möglichkeit wird der Kunde bereits in der Einladung hingewiesen. Es können nicht nur die Reisekosten der meldepflichtigen Person, sondern auch die Kosten einer erforderlichen Begleitperson übernommen werden (§ 309 Abs. 4 SGB III).

 

Ein bestimmtes Verkehrsmittel ist nicht vorgeschrieben.

 

Der von der Stellung im Haushalt und vom Alter abhängige Regelbedarf (§ 20 SGB II) wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt und steht dem Leistungsberechtigten in Gänze zur freien Verfügung. Ist der Leistungsberechtigte dennoch nicht in der Lage, die anfallenden Reisekosten aus seinem Regelbedarf vorzufinanzieren, kann ein Darlehen in Anlehnung an § 24 Abs. 1 SGB II gewährt werden.

 

Nicht möglich ist allerdings die Erstattung der Kosten eines Mobil-Tickets (20,- €).

 

Seit dem 01.06.2011 kann das sogenannte „Mobil-Ticket“ von Leistungsberechtigten zu einem Monatspreis von 20,- € erworben werden. Es berechtigt zur Nutzung aller Verkehrsmittel des AVV innerhalb des Kreises Heinsberg an allen Wochentagen.

 

Voraussetzung für den Erwerb ist die Vorlage einer Kundenkarte, die auf schriftlichen Antrag durch das Jobcenter Kreis Heinsberg jeweils für die Dauer der Leistungsbewilligung ausgestellt wird.