Ausschussvorsitzender Reyans schlägt vor, die Antwort auf die der Einladung beigefügten Anfrage vom 18.08.2014 nicht in der Sitzung zu verlesen, sondern der Niederschrift beizufügen. Dem folgt der Ausschuss einvernehmlich.

Die Antwort der Verwaltung lautet wie folgt:

Zu Vorlage Nr. 0464/2014: Anfrage der Fraktion „DIE LINKE“ betreffend „Kosten der Unterkunft, energetischer Sanierung von Wohnraum, sozialem Wohnungsbau und Sanktionierung von SGB II -  Leistungsberechtigten“

 

Die Verwaltung erlaubt sich zunächst den Hinweis, dass es sich bei dem in den Sitzungen des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 11. September 2013 und 19. Februar 2014 angesprochenen „schlüssigen Konzept“ nicht um einen „qualifizierten Mietspiegel“ im Sinne von § 558d BGB handelt. Qualifizierte Mietspiegel können Grundlage sein für ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers (so vielfach in Großstädten). Im Kreis Heinsberg gibt es in keiner Stadt oder Gemeinde einen qualifizierten Mietspiegel.

 

Inhaltlich neue Rechtsprechung zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist seit Februar 2014 nicht bekannt geworden.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der bisherigen Rechtsprechung das sogenannte „schlüssige Konzept“ zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft festgelegt, aber auch entschieden, dass – für den Fall, dass ein schlüssiges Konzept nicht vorliegt – wie auch im  Gesetz in § 22c Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgesehen der Rückgriff auf die mtl. Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz mit einem Sicherheitszuschlag von 10% zulässig ist. Diese Möglichkeit wenden der Kreis Heinsberg als Sozialhilfeträger und die Gemeinsame Einrichtung bei der Erst- und auch bei Folgeentscheidungen an.

 

Eine Überprüfung der berücksichtigten Kosten der Unterkunft erfolgt bei erstmaliger Bewilligung, bei Mietänderung, bei Vorlage von Nebenkostenabrechnungen und wenn geänderte persönliche Verhältnisse mitgeteilt werden. Rechtsänderungen oder geänderte einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung führen ebenfalls zu Überprüfungen.

 

Die grundsätzlichen Regelungen zur Angemessenheit der Unterkunft im Kreis Heinsberg stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Verfassungsrechtliche Bedenken sind vom BSG hierbei nicht geäußert worden. Die Annahme, dass Angemessenheitsrichtwerte nach einem Schlüssigen Konzept grundsätzlich für Leistungsberechtigte günstiger sind, kann nicht bestätigt werden.

 

Im Rechtskreis SGB II waren im Juli 2014  21 Klagen (Quelle: Statistik der BA) und im Rechtskreis SGB XII 1 Klage anhängig.

 

Die Zahl der Haushalte, bei denen nicht die vollständigen Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt werden, ist nicht bekannt. Es wird darauf hingewiesen, dass aktuell noch die sukzessive Überprüfung aller Leistungsfälle hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der aktuellen Richtlinien des Kreises (Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich 10%) läuft.

 

Die Fragen, wie viele Kostensenkungsaufforderungen im Kreis Heinsberg seit 2005 ergangen, wie viele Personen bzw. Haushalte umgezogen und wie viele davon im Kreis Heinsberg verblieben sind, lassen sich mangels vorhandener Daten nicht beantworten.

 

Der Kreis hat seine Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen (§ 53 KrO i.V.m. § 75 Abs. 1 GO). Der Haushalt muss zwar in Planung und Rechnung ausgeglichen sein, doch verpflichtet die Planung der Ausgaben im Haushalt des Kreises nicht dazu, die veranschlagten Mittel auch zu verfügen oder „auszuschöpfen“. Nicht verfügte Mittel stehen im Ergebnis zur Deckung der anderen Ausgabepositionen des Kreises zur Verfügung.

 

Die unter der Überschrift „Energetische Sanierung“ erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst und stehen daher nicht bereit. Wie bei einer anders begründeten Mieterhöhung ist auch bei einer solchen aufgrund energetischer Sanierung die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ergebnisoffen zu prüfen. Die Gestellung von Ersatzwohnraum wird dabei weder vom Jobcenter noch vom Kreis als Sozialhilfeträger vorgenommen, sondern es wird auf den allgemeinen Wohnungsmarkt verwiesen. Ob Bürger nach einer Kostensenkungsaufforderung den Kreis mangels passenden Wohnraums verlassen mussten, ist nicht bekannt.

 

Wie auch der Gesetzgeber hat das  BSG in der Vergangenheit die konkreten Bedarfslagen „Unterkunft“ und „Heizung“ strikt getrennt. In seiner Entscheidung vom 12.06.2013 hat das BSG erstmals tendenziell eine Bruttowarmmiete gewürdigt. Der Kreis Heinsberg hat diesen – auch energiepolitischen Aspekt – aufgegriffen. Es wird im Grundsatz die Auffassung geteilt, dass eine Mehrbelastung bei der Kaltmiete nach energetischer Sanierung mit in der Höhe vergleichbarer Ersparnis bei Heizkosten nicht nachteilig für den Leistungsbezieher sein darf. Überlegungen zur Umsetzung sind hierzu im Gange.

 

Die Richtlinien des Kreises berücksichtigen rechtsprechungskonform die Werte der Tabelle nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zuzüglich 10 % . Ist Wohnraum zu diesen Kostensätzen tatsächlich nicht verfügbar, ist der Grundsicherungsträger gehalten, auch darüber hinausgehende Kosten zu berücksichtigen. Dies setzt indes voraus, dass der Leistungsbezieher sich umfassend, jedoch erfolglos, um grundsätzlich angemessenen Wohnraum bemüht hat.

 

Der Kreis und die kreisangehörigen Kommunen treten auf dem Wohnungsmarkt nicht selbst als Investor auf. Die Zahl der von privaten Investoren voraussichtlich in den nächsten Jahren im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstellten Wohnungen ist nicht bekannt. Ob die Mieten hierfür angemessen im Sinne des SGB II bzw. SGB XII sein werden, kann nicht beantwortet werden. Zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus  wurden dem Kreis vom Land NRW  2012  11,24 Mio EUR zugeteilt und nahezu ausgeschöpft,

2013   9,52 Mio EUR zugeteilt und 6,22 Mio EUR ausgeschöpft. Gegenwärtig sind für das Jahr 2014 erst 4,3 Mio EUR zugeteilt. Nachzuteilungen sind noch möglich. Verfügt wurden bisher noch keine Mittel.

 

Sanktioniert werden aktuell  402 Leistungsbezieher. Liegt die Sanktion über 30% des Regelbedarfs, werden auch Lebensmittelgutscheine ausgegeben (§ 31a Abs. 3 SGB II).

Sachleistungen (Gutscheine) können auf Antrag gewährt werden, worauf im Sanktionsbescheid hingewiesen wird. Gehören zur Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder, erfolgt die Gewährung ohne Antrag.

Wenn sanktionierte Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben, erbringt das Jobcenter auch ohne Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen, soweit nicht Einkommen oder sofort verwertbares Schonvermögen vorhanden ist.

 

Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit unerheblich. Entscheidend ist, ob Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit vorliegt.