Beschluss: zur Kenntnis genommen

Ausschussvorsitzender Dr. Kehren schlägt vor, den Bericht nicht in der Sitzung vortragen zu lassen, sondern nach der Sitzung per E-Mail zur Verfügung zu stellen und der Niederschrift beizufügen. Dem stimmen die Ausschussmitglieder einvernehmlich zu.

 

Der Bericht lautet wie folgt:

 

„In Widerspruchsverfahren nach Entscheidungen des Amtes für Soziales sind gemäß § 116 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides, in dem über die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe entschieden wird, sozial erfahrene Dritte zu hören. Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, das Landesrecht – hier das Gesetz zur Ausführung des SGB XII des Landes NRW (AG SGB XII NRW) –  nichts anderes vorsieht

 

Der Entwurf des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen“ (Drucksache 17/14909)  sieht zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung bzw. Verschlankung des Verwaltungsverfahrens vor, dass die Träger der Sozialhilfe jeweils für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen können, ob eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 116 SGB XII vor Erlass eines Widerspruchsbescheides erfolgen soll.

 

Das Gesetz soll zum 01.01.2022 in Kraft treten.

 

Zurzeit werden regelmäßig alle zwei Monate Sitzungen des Widerspruchsbeirates durchgeführt, an denen in wechselnder Besetzung durch die Arbeiterwohlfahrt, die Caritas, das Deutsche Rote Kreuz, das Diakonische Werk, die Lebenshilfe und den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband benannte Mitglieder beratend teilnehmen.

 

Die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Widerspruchsbeirates sind mit hohem Aufwand verbunden. Durch die Pflicht zur Behandlung von Widerspruchsbescheiden können diese teilweise auch entgegen der Wünsche der leistungsberechtigten Personen nicht zeitnah erlassen werden. Vereinzelt führt das zu Untätigkeitsklagen. Dass sich die Mitglieder des Widerspruchsbeirats gegen den Beschlussvorschlag der Verwaltung stellen, kommt nahezu nie vor.

 

Unter der Voraussetzung des dem derzeitigen Entwurf entsprechenden Inkrafttretens des Gesetzes wird der Kreis Heinsberg ab dem 01.01.2022 auf die Beratung vorgesehener Entscheidungen im Widerspruchsbeirat verzichten.“