Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 11, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Es wird ein Personalausschuss eingerichtet, der bei Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich, tagt. Er informiert ausführlich über Personal- und Organisationsangelegenheiten der Kreisverwaltung.


Es wird auf den als Anlage der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügten Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD gem. § 5 GeschO betr. Personalausschuss vom 23.11.2021 verwiesen.

 

Stv. Vorsitzende Reh teilt für die Verwaltung in der Sitzung des Kreisausschusses folgendermaßen mit:

„Bevor eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema Personalausschuss erfolgen kann, möchte ich auch angesichts der bisherigen Diskussionen hierüber zunächst kurz die kommunalverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Organisations- und Personalentscheidungen darstellen. Diese Rahmenbedingungen haben maßgeblichen Einfluss auf die Frage, ob die Einrichtung eines Personalausschusses Sinn macht.

 

Die Aufgabenverteilung zwischen Kreistag und seinen Ausschüssen einerseits sowie dem Landrat als Behördenleiter andererseits ist in der Kreisordnung NRW klar geregelt. Eine parallele Aufgabenwahrnehmung sieht die Kreisordnung aus guten Gründen nicht vor. Vermieden werden soll, dass durch eine möglicherweise nicht völlig eindeutige Aufgabenzuweisung Kompetenzdiskussionen entstehen, die die inhaltliche Bearbeitung der Angelegenheiten hemmen.

 

Nach diesem klaren Verteilungsraster obliegen der Kreispolitik u. a. die Grundsatzentscheidungen in den in der Kreisordnung enumerativ aufgeführten Bereichen. Zudem kann der Kreistag im Sinne einer Weiterentwicklung des Gemeinwesens neue Aufgabenbereiche schaffen. Der Behördenleitung wiederum obliegt neben verschiedenen anderen Themen die Wahrnehmung der sog. Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Umsetzung der politischen Beschlüsse und die verwaltungsinterne Leitung und Verteilung der Geschäfte. Der letztgenannte Punkt, das sog. Organisationsrecht der Behördenleitung, ist kommunalverfassungsrechtlich allumfassend ausgestaltet. Zu ihm gehört – wie im vorherigen TOP bereits kurz angerissen – sowohl die institutionelle als auch die personelle und funktionelle Organisationsmacht. Das bedeutet u. a. Folgendes:

 

1.            Der Landrat erstellt einen Verwaltungsgliederungsplan und bestimmt damit, in welchen Teileinheiten die Verwaltung organisiert wird. Zugleich weist er diesen Teileinheiten, d. h. den Dezernaten, den Fachämtern bzw. Stabsstellen und den Sachgebieten die jeweiligen Aufgaben zu.

 

2.            Der Landrat betraut die Dienstkräfte des Kreises entsprechend dem Verwaltungsgliederungsplan mit den sich aus dem Aufgabenplan ergebenden Aufgaben. Er stellt zu diesem Zweck den Geschäftsverteilungsplan auf, bewertet die Stellen und setzt die zur Aufgabenerfüllung benötigten Dienstkräfte um.

 

3.            Der Landrat regelt innerhalb der Verwaltung den funktionellen Ablauf. Hierzu gehören u. a. Steuerungs-, Kontroll- und Kommunikationsbeziehungen, Ort und Ausgestaltung der Arbeitsplätze sowie die Entscheidung über den Einsatz technischer Hilfsmittel.

 

Eine Ausnahme von dieser allumfassenden Organisationszuständigkeit des Landrats sieht die Kreisordnung nur in absoluten Ausnahmefällen vor. Lediglich die Funktionszuweisung der Allgemeinen Vertreterin bzw. des Allgemeinen Vertreters, der Kämmerin bzw. des Kämmerers und der Leiterin bzw. des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes obliegen dem Kreistag. Darüber hinaus ist nur noch in § 49 KrO geregelt, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen – dies sind die Dezernentinnen und Dezernenten sowie Amtsleiterinnen und Amtsleiter ab der Besoldungsgruppe A13 – Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis der bzw. des Bediensteten zum Kreis verändern, durch den Kreistag oder Kreisausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat zu treffen sind, sofern die Hauptsatzung dies bestimmt. Die Hauptsatzung des Kreises hat diese Ausnahmemöglichkeit aufgegriffen.

 

Entscheidungen über das beamtenrechtliche Grundverhältnis sind dabei allerdings lediglich diejenigen, die sich unmittelbar mit der Einstellung und der Entlassung sowie mit der Beförderung befassen. Die diesen Maßnahmen ggf. vorweggehenden Entscheidungen, insbesondere die Zuweisung bestimmter Aufgaben und Funktionen, z. B. die Bestellung zur Dezernentin bzw. zum Dezernenten oder zur Amtsleiterin bzw. zum Amtsleiter, sind demgegenüber keine von der Ausnahmevorschrift erfassten politischen Entscheidungen und einem Personalausschuss damit per se entzogen.

 

Mithin läuft der eigentliche Zweck des beantragten Personalausschusses weitestgehend leer. Weder der organisatorische Umgang mit einer sich verändernden Arbeitswelt (Stichwort: Heimarbeit, Teilzeit) noch personelle Veränderungen innerhalb der Verwaltung sind Themen, die nach der Kreisordnung mit Ausnahme der zuvor genannten Nischen zur Disposition stehen. Hinzu kommt, dass die eigentlichen personalrechtlichen Grundentscheidungen nicht in das Ermessen politischer Gremien gestellt, sondern formaljuristisch in ein sehr enges Korsett eingeschnürt sind. Hier sei insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl tarifvertraglich als auch beamtenrechtlich ein Anspruch auf tätigkeitskonforme Vergütung bzw. amtsangemessene Alimentation besteht.

 

Diesem Umstand tragen einige Kreise dadurch Rechnung, dass sie überhaupt keinen Gebrauch gemacht haben von der Möglichkeit einer Mitwirkung des Kreisausschusses oder Kreistages bei personalrechtlichen Grundendscheidungen. Andere haben die Ausnahmen weiter eingeschränkt auf solche beamtenrechtlichen Grundendscheidungen, die nur Dezernentinnen und Dezernenten betreffen. Auch hier besteht aber keine Entscheidungsmöglichkeit bei der Zuweisung von Aufgaben bzw. Funktionen an einzelne Bedienstete (wie etwa die bereits erwähnte Bestellung zur Dezernentin/zum Dezernenten).

 

In den vergangenen Monaten sind bedauerlicherweise die üblichen Fraktionsvorsitzendenrunden coronabedingt ausgefallen. Gerne kann und möchte die Verwaltung in diesem Rahmen künftig wieder zu relevanten verwaltungsinternen Themen ausführen. Die Schaffung eines separaten Ausschusses wird aus den genannten Gründen aber weiterhin nicht für sinnvoll erachtet.“

 

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, dass sie sich bei Personalentscheidungen nicht ausreichend informiert sieht und daher in den letzten Monaten bei Personalvorlagen in den Sitzungen oftmals enthalten habe.

Die antragstellenden Fraktionen erläutern, dass es bei der Einrichtung eines Personalausschusses nicht darum gehe, Beschlüsse zu fassen und den Landrat in seiner Organisationshoheit einzuschränken. Vielmehr solle die Politik über einen Ausschuss und nicht durch die informellen Fraktionsvorsitzendenrunden über Personalangelegenheiten informiert werden, befindet die SPD-Fraktion. Auch andere Kreise und Städte hätten Personalausschüsse.

 

Die CDU-Fraktion weist darauf hin, dass ihr Informationsbedürfnis in Personalfragen ausreichend befriedigt werde. Bei Rückfragen in Personalangelegenheiten stehe die Verwaltung immer zur Verfügung. Die genannten Argumente seien nicht anders als bei der letztmaligen Beantragung zur Einrichtung eines Personalausschusses im Juli 2018.

Die FDP-Fraktion stimmt diesen Ausführungen zu. Die Entscheidungshoheit liege beim Landrat, zudem habe man die Möglichkeit, Fragen an die Verwaltung zu stellen. Die Informationen könne man auch ohne einen formalisierten Personalausschuss erhalten. Die Personalvorlagen seien außerdem bereits ausführlicher als in der Vergangenheit.

 

Die Fraktionen von FDP und FW machen zudem auf die anfallenden Kosten aufmerksam, die ein zusätzlicher Ausschuss u. a. durch die Ausschussvorsitzenden-Entschädigung, Sitzungsgelder, Fahrtkosten oder die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten verursache. Diese Kosten stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag eines solchen Gremiums.

 

Allg. Vertreter Schneider stellt abschließend nochmals klar, dass die Kreisordnung keine Mitbestimmung der Politik bei den allermeisten Personalentscheidungen vorsieht. Insofern sei auch kein Ausschuss notwendig. Man könne künftig aber gerne auf anderen Wegen in besonders relevanten Personalsachen, z. B. bei Amtsleiterbestellungen, informieren, bevor diese in der breiten Öffentlichkeit bekannt sind.

 

Sodann stellt stv. Vorsitzende Reh den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.