Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Gebührensatzung für die Zeit ab dem 01.01.2022 für den Rettungsdienst im Kreis Heinsberg wird beschlossen. 


Der Kreis Heinsberg ist gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall-rettung und den Krankentransport durch Unternehmer – Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) Träger des Rettungsdienstes und verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.

 

Zur Festschreibung des Umfangs der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung stellen die Rettungsdienstträger Bedarfspläne auf. Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Heinsberg 2020 wurde vom Kreistag in der Sitzung vom 08.09.2020 beschlossen. Zur Erweiterung der notärztlichen Versorgung mit dem Telenotarzt (TNA) sowie der Errichtung einer neuen Verwaltung für die RD HS gGmbH im Rahmen einer zentralen KTW-Poolwache in Hückelhoven wurde der Rettungsdienstbedarfsplan 2020 vorzeitig fortgeschrieben. Diese Teilfortschreibung hat der Kreistag in seiner Sitzung am 14.09.2021 beschlossen. 

 

Die Kosten des Rettungsdienstes haben die Rettungsdienstträger gemäß § 14 RettG NRW zu tragen, wobei diese durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes. Die Planungen basieren auf dem Rettungsdienstbedarfsplan 2020 inkl. der Teilfortschreibung 2021, wobei der Neubau der zentralen KTW-Wache einschließlich Verwaltung für das Jahr 2022 unberücksichtigt blieb.

 

Grundlage der derzeitigen Gebührenerhebung im Rettungsdienst des Kreises Heinsberg ist die vom Kreistag in seiner Sitzung vom 22.12.2020 beschlossene und seit dem 01.01.2021 gültige Gebührensatzung. Gemäß Kreistagsbeschluss soll die Gebühr jährlich überprüft und falls erforderlich der geänderten Kostensituation angepasst werden.

 

Eine aktuelle Überprüfung hat ergeben, dass die entstandenen Kostensteigerungen mit der Gebühr aus 2021 nicht mehr gedeckt werden können. Die Kostensteigerungen begründen sich wie folgt:

 

1)         Kostensteigerung im operativen Bereich des Rettungsdienstes

Die Kostensteigerungen im operativen Bereich des Rettungsdienstes sind im Wesentlichen durch allgemeine Steigerungen im Sachkostenbereich sowie durch die Ausweitung des Telenotarzt-Systems (Ausstattung von 5 weiteren Rettungswagen mit der Telenotarzt-Technik) begründet. Zudem haben die Krankenhäuser für die Gestellung der Notärzte die Versorgungsverträge gekündigt und höhere Entgelte eingefordert.

 

2)         Defizite

Nach Abstimmung mit dem Kämmerer soll künftig die Verrechnung der Defizite innerhalb von 2-3 Jahren angestrebt werden. In der aktuellen Gebührenkalkulation sind daher bereits anteilig die Defizite der Jahre 2019 und 2020 sowie das restliche Defizit aus dem Jahr 2018 mit eingerechnet. Diese sind im Wesentlichen durch geringere Gebühreneinnahmen entstanden. Ursächlich sind hier eine gestiegene Anzahl von nicht abrechenbaren Einsätzen („Fehlfahrten“). 

 

Zur Deckung der im Jahr 2022 insgesamt anfallenden Kosten einschließlich Defizitausgleich der Vorjahre sind ab 01.01.2022 folgende Gebühren erforderlich:

 

KTW

RTW

NEF

Notarzt

Gesamt

Zwischensumme

3.176.506 €

17.059.873 €

3.513.672 €

2.966.441 €

26.716.492 €

 

 

 

 

 

Defizitausgleich Vorjahre

321.630 €

1.095.711 €

329.509 €

330.518 €

2.077.368 €

 

 

 

 

 

auf Einsätze zu verteilen

3.498.136 €

18.155.584 €

3.843.181 €

3.296.959 €

28.793.860 €

prognostizierte Einsätze 2022

10.800

25.000

7.800

7.850

Fehleinsätze ohne Gebühr

429

3.716

536

536

anzusetzende Einsätze

10.371

21.284

7.264

7.314

 

 

 

 

ermittelte Gebühr 2022

ab 01.01.2022

337 €

853 €

529 €

451 €

Gebühr alt

359 €

780 €

462 €

370 €

Abweichung

-22 €

73 €

67 €

81 €

in %

-6,0 %

9,4 %

14,5 %

21,8 %

 

 

Nach § 14 Abs. 2 RettG NRW ist mit den Krankenkassen Einvernehmen anzustreben. Die Berechnungsgrundlagen wurden den Verbänden der Krankenkassen am 21.10.2021 zur Stellungnahme zugeleitet. Eine Rückäußerung der Verbände steht noch aus. Eine Erhöhung der Rettungsdienstgebühren kann jedoch auch bei fehlendem Einvernehmen vorgenommen werden.

 

Der Entwurf der neugefassten Gebührensatzung ist der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügt.

 

In der Sitzung des Kreistages erläutert Landrat Pusch wie folgt:

 

„Das Erörterungsgespräch mit den Krankenkassen zum Entwurf der Gebührensatzung hat am 15.12.2021 in Form einer Telefonkonferenz stattgefunden. Dabei gab es zu den ausgewiesenen Betriebskosten nach Erörterung einzelner Positionen keine Einwände.

 

Bei der Prüfung der Betriebsabrechnung 2020 ist aber aufgefallen, dass Fehlfahrten, die zu Lasten des Kreises abgerechnet werden müssen, nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Betriebsabrechnung 2020 wurde daraufhin um 247.443,00 € korrigiert, das Defizit aus dem Jahr 2020 fällt um diesen Betrag geringer aus.

 

Da Defizite aus Vorjahren in die Gebührenkalkulation für Folgejahre einfließen, kommt es zu einer geringfügigen Anpassung der Gebühren im Vergleich zur ursprünglichen Planung der Gebühren ab dem 01.01.2022. Die Details können der Tischvorlage 3 entnommen werden.

 

Die Krankenkassen haben am 20.12.2021 ihr Einvernehmen zur überarbeiteten Gebührenkalkulation erteilt.“

 

Als Tischvorlage 3 liegen den Kreistagsmitgliedern folgende ergänzende Informationen vor:

 

„Mit der Einladung zur heutigen Kreistagssitzung wurden Ihnen die Erläuterungen mit dem Entwurf zur Neufassung der Gebührensatzung ab dem 01.01.2022 übersandt und darauf hingewiesen, dass eine Rückäußerung der Kostenträger zur geplanten Gebührenerhöhung noch ausstehe und ein Einvernehmen noch nicht erzielt werden konnte.

 

Zwischenzeitlich ist eine Rückäußerung der Verbände der Krankenkassen zu den übersandten Berechnungsgrundlagen erfolgt und ein Erörterungsgespräche hat am 15.12.2021 in Form einer Telefonkonferenz stattgefunden.

 

Nach einer Korrektur der Betriebsabrechnung 2020 (Defizitübernahme des Kreises aus Fehleinsätzen i. H. v. 247.443,00 €) verringert sich das Gesamtdefizit des Rettungsdienstes für das Jahr 2020 um den gleichen Betrag, welches wiederum eine geringfügige Anpassung der Gebühren zur Folge hat.

 

Am 20.12.2021 ist mit den Kostenträgern Einvernehmen darüber erzielt worden, ab dem 01.01.2022 die nachfolgenden Gebührensätze für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, die Durchführung einer Krankentransportfahrt oder die Inanspruchnahme eines bodengebundenen Notarztes anzuwenden und per Satzung wie folgt festzulegen:

 

 

KTW:

RTW:

NEF:

Notarzt:

Geltende Gebühr seit 01.01.2021:

359,00 € 

780,00 € 

462,00 € 

370,00 € 

Vorgesehene Planung ab dem 01.01.2022:

337,00 € 

853,00 € 

529,00 € 

451,00 € 

Mit Kostenträgern ausgehandelte Gebühr:

336,00 € 

851,00 € 

527,00 € 

449,00 € 

Veränderung gegenüber der Planung:

-1,00 € 

-2,00 € 

-2,00 € 

-2,00 € 

Veränderung gegenüber dem Vorjahr:

-23,00 € 

71,00 € 

65,00 € 

79,00 € 

Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %:

-6,4 % 

9,1 % 

14,1 % 

21,4 % 

 

 

Der geänderte Entwurf der Gebührensatzung in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung ist als Anlage beigefügt und ersetzt die mit der Einladung übersandte Entwurfsfassung.“

 

Die neue Fassung der Gebührensatzung ist ebenfalls als Anlage der Niederschrift beigefügt.