Nachtrag: 27.08.2014

Nach § 4 Absatz 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG NW - vom 12.12.1999 in der zz. gültigen Fassung werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft (Kreistag) angehören, gewählt.

 

Die Wahl der/des Vorsitzenden wird durch den Altersvorsitzenden des Jugendhilfeausschusses geleitet. Altersvorsitzende wäre der amtierende Vorsitzende Willi Paffen. Da er sich jedoch zur erneuten Wahl stellt, sollte das nächste nach Lebensjahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz übernehmen. Dies wäre Ausschussmitglied Heinz-Gerd Kleinjans.

Ausschussmitglied Kleinjans übernimmt deshalb die Leitung der Sitzung des Jugendhilfeausschusses und führt die Wahl der/des Vorsitzenden durch.  

 

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Altersvorsitzende die vorliegende Tagesordnung, die ordnungsgemäße Einberufung des Ausschusses und seine Beschlussfähigkeit fest.

 

Nach § 3 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg vom 25.10.1985 in der zz. geltenden Fassung richtet sich das Verfahren des Kreistags und der Ausschüsse nach der vom Kreistag zu beschließenden Geschäftsordnung.

Nach § 23 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg werden Wahlen, soweit nicht gesetzlich anderes vorgeschrieben ist, durch Zuruf oder offene Abstimmung vollzogen.

Nach Absatz 2 wird auf Verlangen die Wahl in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Das Jugendhilferecht trifft für die Wahl der/des Vorsitzenden und deren Vertretung keine spezialgesetzliche Regelung, so dass die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg anzuwenden sind.


 

Nach § 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Kreisordnung ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.