Beschluss: zur Kenntnis genommen

Es wird auf die als Tischvorlage in der Sitzung des Kreisausschusses ausliegende Anfrage der SPD-Fraktion gem. § 12 GeschO vom 19.01.2022 verwiesen.

 

Landrat Pusch führt in der Sitzung des Kreisausschusses wie folgt aus:

 

1. Gibt es zum Umgang mit der Empfehlung der STIKO bezüglich der Impfungen von Kindern eine Absprache zwischen den Impfärzt*innen und dem Gesundheitsamt?

 

Antwort: Bei Impfungen für Kinder im Alter von 5 - 11 Jahren sowie bei Auffrischungsimpfungen für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 - 17 Jahren weichen, zumindest zeitweise, die Vorgaben des Landes NRW und des Bundes von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ab. Während das Land NRW sowie der Bund diese Impfungen bzw. Auffrischungsimpfungen offensiv und ausdrücklich und i. d. R. für alle Kinder und Jugendlichen dieser Jahrgänge befürworten, schränkt die STIKO den Personenkreis ein. Dies führt oft zu Unverständnis bei den Bürgerinnen und Bürgern und zu erschwerten Rahmenbedingungen in den Impfstellen des Kreises.

Alle Impfstellen des Kreises halten sich an die Vorgaben des Landes NRW sowie des Bundes und weisen keinen Impfling ab, der diesen Vorgaben entspricht. Die letzte Entscheidung über die Impfung erfolgt durch die jeweilige Ärztin bzw. den jeweiligen Arzt in der Impfstelle. Hier sprechen sich die Akteure in den Impfstellen (Kreis und Ärzteteam) täglich zu Dienstbeginn ab.

 

Darüber hinaus hat der Kreis sowohl als Koordinierende Covid-Impfeinheit (KoCI) als auch als Gesundheitsamt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) ausdrücklich gebeten, Ärztinnen und Ärzte in den Impfstellen des Kreises Heinsberg einzusetzen, die auch die Vorgaben des Landes NRW sowie des Bundes befürworten bzw. diesen offen gegenüberstehen und sich nicht strikt an den Empfehlungen der STIKO orientieren, da insbesondere keine zulassungs- sowie haftungsrechtlichen Bedenken bestehen. 

 

 

2. In wie vielen Fällen wurden impfberechtigte Kinder und Jugendliche trotz bestehenden Impftermins von den diensthabenden Ärzt*innen zurückgewiesen?

 

Antwort: Eine Statistik hierüber wird nicht geführt.

 

Bzgl. der Impfungen der Kinder im Alter von 5 - 11 Jahren wurden nur im Einzelfall impfberechtigte Kinder aufgrund einer an diesem Impftag vorliegenden Erkrankung seitens der diensthabenden Ärztin bzw. des diensthabenden Arztes zurückgewiesen. 

 

Bzgl. der Auffrischungsimpfungen für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 - 17 Jahren werden seit Bekanntgabe der STIKO-Empfehlung und Klarstellung der Vorgabe am 13.01.2022 keine Kinder und Jugendlichen abgewiesen. Zuvor wurden auch hier nur im Einzelfall Kinder und Jugendliche seitens der diensthabenden Ärztin/des diensthabenden Arztes zurückgewiesen.

 

 

3. Welche Quarantäneregelungen gelten derzeit im Kreis Heinsberg?

 

Antwort: Es gelten die Regelungen der Test- und Quarantäneverordnung, die zuletzt mit Wirkung vom 16.01.2022 hinsichtlich der Quarantäneregelungen angepasst wurde.

 

 

4. Wie viele Impfdosen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren stehen aktuell und in den nächsten Wochen zur Verfügung?

 

Antwort: Seit dem 17.12.2021 führt der Kreis Heinsberg in den Impfstellen in Erkelenz und Heinsberg an gesonderten Impftagen Erst- bzw. Zweitimpfungen (drei Wochen später) für Kinder im Alter von 5 - 11 Jahren durch. Bis zum 20.01.2022 haben 486 Kinder die Erst- und Zweitimpfung in den Impfstellen des Kreises erhalten.

 

Aktuell stehen dem Kreis Heinsberg 1.980 Impfdosen (für 990 Kinder) für weitere Erst- und Zweitimpfungen in den nächsten Wochen zur Verfügung. Die dementsprechend freigegebenen Termine werden derzeit nicht in vollem Umfang nachgefragt.

 

Ca. 14.000 Kinder im Alter von 5 - 11 Jahren wohnen im Kreis Heinsberg (Stand 31.12.2020). Eine Kontingentierung des Kinderimpfstoffs seitens des Landes NRW liegt derzeit nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass bei Bedarf in den nächsten Wochen weiterhin Kinderimpfstoff bestellt und geliefert wird.

 

 

5. Welche organisatorischen Gründe führten zur Schließung der Impfstation in Gangelt? Ist beabsichtigt, ein neues Angebot in der Gemeinde zu schaffen?

 

Antwort: Die Impfstelle in Gangelt wurde in Betreuungsbereichen der Katharina Kasper Via Nobis GmbH eingerichtet. Sie war jeden Freitag geöffnet und musste mit Unterstützung der Einrichtung jeweils morgens hergerichtet und nach jedem Dienstschluss zurückgebaut werden, da zu Wochenbeginn die Betreuungsbereiche in gewohnter Weise von der ViaNobis genutzt wurden.

 

Aufgrund rückläufiger Impfnachfrage sowie unter Berücksichtigung des vorstehenden Aufwandes wurde beschlossen, diese Impfstelle zu schließen. Es ist nicht beabsichtigt, eine neue Impfstelle in Gangelt zu eröffnen. Vielmehr soll zukünftig auch das Impfangebot im Südkreis in der Impfstelle in Geilenkirchen von zwei Impftagen (Dienstag und Mittwoch) auf einen Impftag (Dienstag) reduziert werden, da die Nachfrage entsprechend rückläufig ist.

 

 

6. Wie, in welchem Umfang und mit welchen Ressourcen wird die Kontaktnachverfolgung durchgeführt?

 

Antwort: Die Kontaktverfolgung erfolgt schon seit mehreren Wochen nur noch ausnahmsweise und in vulnerablen Bereichen, wie Schulen, Kitas und Pflegeeinrichtungen. Vor dem Hintergrund der rasant steigenden Fallzahlen und der neuen Test- und Quarantäneregelungen wurde die Kontaktverfolgung zu Beginn der 3. Kalenderwoche nochmals reduziert, um die bestehenden Meldepflichten erfüllen zu können. Gleichzeitig wurden den Schulen und Kitas Informationen zur Verfügung gestellt, wie sie sich im Fall positiv getesteter Kinder verhalten und welche Informationen sie den Eltern weitergeben können.

 

Insgesamt sind ca. 30-40 Mitarbeiter*innen ausschließlich mit der Verarbeitung der eingehenden Labormeldungen beschäftigt. Auch wenn die Befunde von den Laboren digital über DEMIS übermittelt werden, sind mehrere Arbeitsschritte und Datenabgleiche erforderlich, bevor die Meldungen über das Programm Survnet an das LZG NRW bzw. das RKI weitergegeben werden können.

15 Mitarbeiter*innen stehen telefonisch für Fragen der Bürger*innen zur Verfügung und ca. 10 Personen kümmern sich um Meldungen aus kritischen Bereichen (Gemeinschaftseinrichtungen, Pflegeheime, Kliniken ö. ä.).

 

Allein in der Zeit von Freitagnachmittag bis Montagabend (24.01.2022) wurden über 1.600 positive Befunde aus den Laboren übermittelt, was etwa 10 x so viel ist wie Anfang Dezember. Es ist daher nicht mehr möglich, die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen taggleich weiterzugeben, so dass die offiziellen Inzidenzen das Infektionsgeschehen nicht mehr zutreffend wiedergeben. Da es derzeit keine Maßnahmen gibt, die inzidenzabhängig eintreten oder entfallen, ist es aus Sicht der Verwaltung dringend geboten, die Meldeverpflichtungen der aktuellen Situation entsprechend deutlich zu reduzieren, so dass mehr Kapazitäten zur Beantwortung der Bürgeranfragen eingesetzt werden können.

Mit Schreiben vom heutigen Tag ist daher das MAGS NRW dringend darum gebeten worden, von der in § 15 des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Verordnungsermächtigung zur Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage entweder selbst Gebrauch zu machen oder darauf hinzuwirken, dass der Bund diese Möglichkeit nutzt.

 

 

7. Wie gestaltete sich die Kontaktaufnahme zu positiv getesteten Personen und die Überwachung, ob nach positivem Schnelltest eine Anmeldung zum PCR-Test erfolgte?

 

Antwort: Sowohl für positive PCR-Testungen als auch für positive Antigen-Schnelltestungen besteht eine gesetzliche Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt. Auf diesem Wege ist die Datenübermittlung positiver Befunde durch offizielle Teststellen und Labore gesichert. Labormeldungen werden vollständig auf digitalem Wege übermittelt, Schnelltestergebnisse überwiegend elektronisch.

 

Bis einschließlich KW 1 wurden alle positiv getesteten (PCR oder PoC), im Kreisgebiet gemeldeten Personen telefonisch kontaktiert, beraten und erforderliche Nach- oder Abschlusstestungen verbindlich durch das Gesundheitsamt terminiert. Die Nachtestungen der Antigen-Schnelltestpositiven wurden i. d. R. nachverfolgt und registriert.

 

Mit Aufkommen der Omikronwelle, deren fulminanter Ausbreitung und infolge massiv ansteigender positiver Testergebnisse sind eine nachgehende Überwachung und Beratung im Einzelfall seit 17.01.2022 nicht mehr möglich.

 

Die Betroffenen müssen sich nun eigenverantwortlich in Absonderung begeben und erforderliche Nachtestungen selbst organisieren. Im Bürgertelefon wird entsprechend beraten und auf die geltenden Rechtsgrundlagen verwiesen.

 

 

8. Wie erfolgte bis zur letzten rechtlichen Änderung der Umgang mit Quarantänepflichtigen?

 

Antwort: Auch vor der letzten Anpassung der Test- und Quarantäneverordnung waren positiv getestete Personen verpflichtet, sich selbständig in Quarantäne zu begeben und ihre Kontaktpersonen zu informieren.

 

Die Quarantäneverfügungen werden von den Ordnungsämtern der kreisangehörigen Kommunen erlassen. Hierzu wurden bis zum Ende der 2. KW mehrmals täglich Listen mit den positiv getesteten Personen im jeweiligen Stadt- oder Gemeindegebiet durch das Gesundheitsamt übermittelt. Bei Ausbruchsgeschehen in Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen etc. wurden außerdem Listen mit den Kontaktpersonen, die sich in Quarantäne begeben mussten, bereitgestellt. Aufgrund der hohen Fallzahlen ist dies nicht mehr möglich und durch die Neuregelungen in der Test- und Quarantäneverordnung auch nicht mehr erforderlich.

 

Auf der Homepage der Kreisverwaltung werden die geltenden Regelungen sowie Verhaltenshinweise für infizierte und quarantänepflichtige Personen bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert.

 

 

9. Warum steht die für Quarantänepflichtige und Kontaktpersonen so wichtige PCR-Testung nur an einem Ort im Kreis (Testzentrum Heinsberg in Oberbruch) zur Verfügung?

 

Antwort: Das Testzentrum in Oberbruch ist das einzige, das im Auftrag der Kreisverwaltung betrieben wird. Darüber hinaus sind PCR-Testungen an Teststellen in Oberbruch, Tüddern, Hückelhoven und Geilenkirchen sowie in zahlreichen Arztpraxen möglich. Altenheime wurden frühzeitig entsprechend geschult und können nach Rücksprache im Auftrag des Gesundheitsamtes jederzeit selbst PCR-Testungen vornehmen und die Proben beim Gesundheitsamt abgeben.

 

Quarantänepflichtige und Kontaktpersonen benötigen einen PCR-Test nur dann, wenn sie in bestimmten Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe) tätig sind.“