Sitzung: 08.09.2014 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 0475/2014
Beschlussvorschlag:
Die ersten 7 Tageseinrichtungen für Kinder gemäß der Anlage 1 werden
in die Jugendhilfeplanung als „plusKITA“ aufgenommen und erhalten einen
Zuschuss von jeweils 25.000,00 €.
Durch die zweite Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wird eine
neue Form der Kindertageseinrichtung eingeführt und zwar mit der Bezeichnung
plusKITA. Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil
von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses. Sie muss als plusKITA in die
örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen werden.
Aufgabe der plusKITA- Einrichtung ist in besonderer Weise:
1. bei der individuellen
Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle
Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und
Problemlagen der Familien zu orientieren,
2. zur Stärkung der
Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte
pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
3. zur Stärkung der
Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch
adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die
Bildungsförderung einzubeziehen,
4. sich über die Pflichten
nach § 14 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste
Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
5. sich zur
Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die
Pflichten nach § 13c hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und
Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,
6. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete
Maßnahmen beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort-
und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
Nach § 21a KiBiz erhalten
plusKITA-Einrichtungen einen Landeszuschuss. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 45 Millionen Euro
je Kindergartenjahr landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt
sich aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit
Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –.
Der Zuschuss des Landes beträgt mindestens 25 000 Euro und
ist vom Jugendamt an die
Einrichtungen im
Sinne des § 16a KiBiz weiterzuleiten. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind
für pädagogisches Personal einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend
verwendet werden, sind zurückzuzahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die
Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre.
Mit Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
des Landes NRW vom 13.05.2014 wird dem Kreisjugendamt ein Betrag von 175.000,00
€ zugewiesen, so dass maximal 7 plusKITA-Einrichtungen mit jeweils 25.000,00 €
bezuschusst werden können.
Verteilmaßstab des Landes für die plusKITA-Mittel ist der Anteil der
Kinder unter 7 Jahren in Familien mit Leistungsbezug nach dem SGB II. Gemäß
diesem Maßstab ergeben sich für die Kommunen in Zuständigkeit des
Kreisjugendamtes folgende Quoten:
Übach-Palenberg 25,59
%
Wassenberg 14,98
%
Wegberg 13,83
%
Waldfeucht 12,83
%
Gangelt 9,43 %
Selfkant 9,13 %
Dieser Verteilmaßstab lässt sich allerdings nicht auf die einzelne
Tageseinrichtung anwenden. Die Bundesagentur bildet als unterste Ebene die
Kommune ab.
Hilfsweise hat die Verwaltung des Jugendamtes die Einkommensgruppe 1 der
Elternbeitragstabelle als Verteilmaßstab genommen. Familien in der
Einkommensgruppe 1 sind vom Elternbeitrag befreit, weil ihr Einkommen geringer
als 15.000 Euro ist bzw. sie Empfänger von Leistungen nach SGB II sind.
Aus der beigefügten Anlage sollen die ersten 7 Tageseinrichtungen in die
Jugendhilfeplanung aufgenommen werden. Daraus ergibt sich eine Verteilung nach
a) Kommunen:
4 Übach-Palenberg,
2 Wegberg und
1 Wassenberg
b) Trägern:
4 kirchliche Träger,
1 freier Träger und
2 Elternvereine.