Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die 12. Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung NRW wird beschlossen. 


Für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallentsorgung“ gelten derzeit noch die Gebühren der Satzung vom 20.04.2005 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 19.12.2018. Diese Gebühren betragen für Haus- und Sperrmüll, der über die kommunale Sammlung angeliefert wird, und für Abfälle gewerblicher Herkunft einheitlich 129,00 €/t.

 

Für die Anlieferung von Kleinmengen aus privaten Haushaltungen bis 2 m³ (Kleinanlieferer) werden derzeit Gebühren zwischen 2,00 € und 60,00 € je nach Art und Menge der angelieferten Abfälle erhoben. Daneben wird eine Grundgebühr gegenüber den kreisangehörigen Kommunen zur Abdeckung der fixen, mengenunabhängigen Vorhaltekosten von derzeit 7,10 € pro Einwohner/in und eine Gebühr zur Finanzierung der Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen, Schulen und Kleingewerbe von derzeit 0,80 € pro Einwohner/in erhoben.

 

Der Finanzbedarf für das Haushaltsjahr 2022, insbesondere für die Zeit ab dem 01.04.2022, wird wie in den vergangenen Jahren von den Kosten für Transport und Entsorgung der Abfälle sowie den Kosten der Betriebsführung der beiden Standorte in Gangelt-Hahnbusch und Wassenberg-Rothenbach maßgeblich beeinflusst. Diese Kosten stehen in Abhängigkeit von aktuellen vertraglichen Konditionen sowie der Entwicklung der Preisindizes für Lohn, Geräte, Energie, Betriebsgebäude, Investitionsgüter und Verbraucherpreise. Vor diesem Hintergrund ist folgendes Ergebnis festzustellen:

 

Die Grundgebühr, die sich nach den Einwohnerzahlen in den Kommunen richtet, deckt die dem Kreis Heinsberg entstehenden Fixkosten, insbesondere die Kosten für den Betrieb der Anlagen sowie Personalkosten, ab. Sie ist grundsätzlich den allgemeinen Kostensteigerungen anzupassen. Eine Erhöhung der Grundgebühr von 7,10 € auf 7,50 € je Einwohner/in ist hiernach erforderlich.

 

Durch die ab dem 01.10.2010 in Betrieb genommene Schadstoffumschlaganlage auf dem Gelände der Umschlaganlage Gangelt-Hahnbusch konnte in den vergangenen Jahren eine Stabilisierung der Gebühren auf zuletzt 0,80 € je Einwohner/in erfolgen. Es ist beabsichtigt, die Höhe dieser Sonderabfallgebühr für das Jahr 2022 zu belassen. Zum 01.01.2023 ist die Neuausschreibungen der Leistungen erforderlich, sodass im kommenden Haushaltsjahr mit einer Anpassung dieser Gebühr zu rechnen ist.

 

 

Die Gewichtsgebühr (= Leistungsgebühr) beinhaltet alle ansonsten nicht abgedeckten Kosten (z. B. Kosten für Transport und Entsorgung der Abfälle). Diese Gebühr wird nach den erwarteten Anliefermengen kalkuliert und beträgt wie oben beschrieben seit dem 01.01.2019 129,00 €/t. Für die Zeit ab dem 01.04.2022 ist diese Gebühr auf 149,00 €/t für Restmüll bzw. 154,00 €/t für Sperrmüll anzuheben, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erzielen.

 

Grund hierfür ist hauptsächlich die aufgrund der fristgerechten Kündigung der seit dem 01.04.2013 bestehenden Verträge über Transport und Entsorgung von Rest- und Sperrmüll erforderliche Neuausschreibung dieser Leistungen. Für die Zeit dem 01.04.2022 wurde der Zuschlag zu Transport und Entsorgung von Restmüll für den Kreis Heinsberg durch Beschluss des Kreisausschusses vom 02.11.2021 wieder an die beiden Firmen Schönmackers Umweltdienste und EGN Niederrhein vergeben. Die diesbezüglichen Kosten liegen für den Kreis Heinsberg jedoch um ca. 25,00 €/t über dem bisherigen Vertragspreis. Der Zuschlag zu Transport und Entsorgung von Sperrmüll für den Kreis Heinsberg wird vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisausschusses in der Sitzung am 25.01.2022 an die/den günstige/n Bieter/in vergeben. Hier liegen die zukünftigen Kosten um ca. 45,00 €/t über dem bisherigen Preis.

 

Die pauschalen Gebühren für die Anlieferung von kleinen Abfallmengen (Kleinanlieferge-bühren) sind als Zuschuss kalkuliert und beinhalten dadurch einen Anreiz zur Vermeidung illegaler Abfallablagerungen. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen Gebühren und der Leistungsgebühr zu erhalten, soll die Höhe dieser Gebühren daher für die Zeit ab dem 01.04.2022 ebenfalls neu festgesetzt werden.

 

Als Anlagen zur Einladung der Sitzung des Kreisausschusses sind der Entwurf der 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung, die Gebührensatzung in Leseform sowie eine Synopse beigefügt, die die aktuellen Änderungen aufzeigt.

 

Die Änderungen der Satzungsbestimmungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

zu § 1:

redaktionelle Änderungen sowie Ergänzung des Übergabestandortes für die Sperrmüllentsorgung

 

zu § 3:

redaktionelle Änderungen

 

zu § 4 Abs. 1, 2 und 4:

redaktionelle Änderungen sowie Änderungen der Gebührenhöhen

 

zu § 5 Abs. 1 und 3:

redaktionelle Änderungen

 

zu § 6 Abs. 1:

redaktionelle Änderung