Beschluss: zur Kenntnis genommen

Gemäß § 62 der KrO NRW sind die nach § 35 Abs. 2 gewählten stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses zu Ehrenbeamten zu ernennen. Sie erhalten eine entsprechende Ernennungsurkunde, die in der Sitzung ausgehändigt wird. Gleichzeitig sind die zu Ehrenbeamten zu ernennenden (stellvertretenden) Mitglieder des Kreisausschusses gemäß § 46 Landesbeamtengesetz zu vereidigen.

 

Landrat Pusch ernennt die anwesenden Kreisausschussmitglieder und stellvertretenden Kreisausschussmitglieder zu Ehrenbeamten und nimmt deren Vereidigung vor. Die Niederschriften über die Vereidigung sind der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.