Gemäß § 62 der KrO NRW sind die nach § 35 Abs. 2 gewählten
stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Kreisausschusses zu Ehrenbeamten zu ernennen. Sie erhalten eine entsprechende
Ernennungsurkunde, die in der Sitzung ausgehändigt wird. Gleichzeitig sind die
zu Ehrenbeamten zu ernennenden (stellvertretenden) Mitglieder des
Kreisausschusses gemäß § 46 Landesbeamtengesetz zu vereidigen.
Landrat Pusch ernennt die anwesenden Kreisausschussmitglieder und stellvertretenden Kreisausschussmitglieder zu Ehrenbeamten und nimmt deren Vereidigung vor. Die Niederschriften über die Vereidigung sind der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.