Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 11

Beschlussvorschlag:

Dem Landrat wird empfohlen, den Widerspruchsbeirat wieder einzurichten und nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, tagen zu lassen.


Der gemeinsame Antrag der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN und der SPD-Fraktion vom 11.02.2022 auf Wiedereinrichtung des Widerspruchsbeirates gemäß § 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) ist der Einladung als Anlage beigefügt.

 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

„Im Nachgang zur letzten Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen wurde den Ausschussmitgliedern der Bericht der Verwaltung übermittelt, in dem u. a. über den Entfall des Widerspruchsbeirates informiert wurde.

Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, den Widerspruchsbeirat wieder einzurichten. Er soll nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich tagen.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung, ob ein Widerspruchsbeirat eingesetzt wird oder nicht, um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, über das der Landrat nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.

Der Verzicht auf den Widerspruchsbeirat fußt auf den vom Landkreistag NRW bereits Mitte 2018 im Rahmen der Vorbereitungen für das sogenannte „Entfesselungspaket I“ erarbeiteten Vorschlägen zum Bürokratieabbau. Der Vorschlag, auf die Beteiligung sozialerfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren (§ 116 SGB XII) zu verzichten, wurde insoweit vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) begrüßt, als die Entscheidung darüber den Trägern der Sozialhilfe überlassen bleiben solle.

Ergänzend zu den Ausführungen im Bericht der Verwaltung sei angemerkt, dass weder im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II)) noch im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)) – obwohl es sich um vergleichbare Leistungen handelt – ein Widerspruchsbeirat vorgesehen ist.

Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsgebieten ist im Sozialhilferecht das Widerspruchsverfahren dem Gerichtsverfahren noch vorgeschaltet. Die Einbindung des Widerspruchsbeirates als beratendes Gremium erfolgte in der Vergangenheit immer dann, wenn eine Entscheidung beabsichtigt war, die dem Widerspruchsbegehren nicht in vollem Umfang stattgegeben hat.

In diesen Fällen wurde und wird den Leistungsberechtigten schon vor Erlass des Ausgangsbescheides gemäß § 24 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch - (SGB X) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Evtl. in diesem Zusammenhang vorgetragene Punkte werden bei der Entscheidung berücksichtigt. Kommt es zu einem Widerspruchsverfahren und soll der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, geht dem Widerspruchsbescheid erneut ein Anhörungsverfahren gem. § 24 SGB X voraus, in dem die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Es ist also keineswegs so, dass Leistungsberechtigte ohne Beteiligung des Widerspruchsbeirates keine Möglichkeit hätten, die beabsichtigten Entscheidungen der Verwaltung ggf. auch durch Dritte prüfen zu lassen.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist es der Verwaltung selbstverständlich wichtig, einen regelmäßigen Austausch mit den Wohlfahrtsverbänden, die bislang im Widerspruchsbeirat vertreten waren, zu führen. Ein solcher hat bereits in der vergangenen Woche zum Thema „Energiekosten“ stattgefunden (s. Bericht der Verwaltung). In diesem Gespräch wurde vereinbart, dass regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, Treffen zwischen Verwaltung und Wohlfahrtsverbänden stattfinden sollen, in denen über die auf beiden Seiten bekanntgewordenen Problemlagen diskutiert wird. Bei Bedarf sollen auch Einzelfälle erörtert werden.“

 

Der Antrag wird kontrovers diskutiert. Vor dem Hintergrund der ausschließlichen Entscheidungsberechtigung des Landrates stellt Ausschussvorsitzender Dr. Kehren den folgenden, abgeänderten Beschlussvorschlag zur Abstimmung:

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Landrat wird empfohlen, den Widerspruchsbeirat wieder einzurichten und nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, tagen zu lassen.