Sitzung: 07.05.2013 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 0079/2013
Mit Schreiben vom 05.01.2013 hat sich Frau Stefanie Schmitz aus
Erkelenz gem. § 21 der Kreisordnung (KrO) an den Kreis gewandt und angeregt,
der Kreistag möge die Wiedereinführung des ERK- und des GK-Kennzeichens
gestatten, wie es bspw. auch der Kreistag des Kreises Düren getan habe. Zur
Begründung führt sie aus, sich mit ihrer Geburtsstadt Erkelenz auch als junger
Mensch (20 Jahre) sehr verbunden zu fühlen. Sie wünsche sich sehr, diese
Verbundenheit über ihr KFZ-Kennzeichen zeigen zu können. Aus Gründen der
Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz - GG -) und zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit
(Art. 2 GG) halte sie es für geboten, dass auch der Kreistag des Kreises
Heinsberg die Wiedereinführung der KFZ-Kennzeichen „ERK“ und „GK“ ermögliche.
Dem Schreiben beigefügt war eine von 47 Personen unterzeichnete
Unterschriftsliste.
Frau Schmitz wurde mit Schreiben vom 18.02.2013 mitgeteilt, dass der
Kreistag sich bereits mehrfach mit der Thematik befasst und gegen die
Wiedereinführung der alten KFZ-Kennzeichen ausgesprochen habe. Ein Auszug aus
der Niederschrift der Kreistagssitzung vom 15.11.2012 war diesem Schreiben
beigefügt.
Mit Schreiben vom 31.03.2013 teilt Frau Schmitz Folgendes mit: „Den
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Kreistages vom 15.11.2012
habe ich mit Interesse gelesen. Leider überzeugt mich dieser Beschluss nicht.
Insbesondere halte ich die Ablehnung der Wiedereinführung der alten
KFZ-Kennzeichen mit dem Hinweis auf die „Kreisidentität“ für verfehlt. Vielmehr
gehört die Gestaltung des KFZ-Kennzeichens zur Sphäre des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Grundgesetz. Es muss deshalb jedem Einwohner
des Kreises selbst überlassen werden, ob der Identität mit Erkelenz bzw.
Geilenkirchen oder dem Kreis Heinsberg der Vorzug gegeben wird. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass das KFZ-Nummernschild trotz „ERK“ oder „GK“ auch den
Hinweis auf den Kreis Heinsberg (Siegel) enthält.
Mit meiner Anregung gemäß § 21 Kreisordnung möchte ich dem Kreistag die
Gelegenheit geben, seine Entscheidung vom 15.11.2012 zu korrigieren. Dies
geschieht auch vor dem Hintergrund, dass der Kreis Düren und andere
Gebietskörperschaften bereits entsprechende Beschlüsse gefasst haben. Schon
nach kurzer Zeit haben im Kreis Düren mehr als 1.000 KFZ-Halter das Kennzeichen
„JÜL“ gewählt.“
Nach § 21 Abs. 1 S. 1 KrO hat jeder das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in
Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die näheren Einzelheiten
werden nach Abs. 2 durch die Hauptsatzung geregelt.
Gemäß § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg ist der
Kreisausschuss für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständig, es
sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die nach der KrO oder der
Hauptsatzung der Kreistag zuständig ist. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall
ist, kann die Entscheidung über die Anregung durch den Kreisausschuss getroffen
werden.
Die von Frau Schmitz vorgetragenen rechtlichen Bedenken rechtfertigen
aus Sicht der Verwaltung keine von der bisherigen Beschlussfassung abweichende
Entscheidung. Insbesondere ist eine Verletzung der Art. 2 und 3 GG nicht
erkennbar.
Frau Schmitz wurde über die Behandlung ihrer Anregung in der Kreisausschusssitzung informiert.