Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fortzahlung des Tagespflegegeldes bei den genannten Quarantäne bedingten Betreuungsausfällen wie vorgeschlagen. 


Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie befinden sich immer häufiger Tagespflegepersonen in Quarantäne, sowohl als selbst infizierte Person als auch als Kontaktperson. In diesem Fall wird die Zahlung des Tagespflegegeldes für diesen Zeitraum eingestellt und die Person an den Landschaftsverband verwiesen, um dort eine Erstattung nach § 56 IfSG zu beantragen. Rückmeldungen der Tagespflegepersonen haben ergeben, dass die Erstattung des LVR lediglich annähernd 50 % des ursprünglichen Tagespflegeentgeltes entspricht.

 

Anlässlich eines Arbeitskreises der Fachberatungen des Tätigkeitsbereichs Kindertagespflege im Kreis Heinsberg wurde diese Problematik besprochen. Die anwesenden Stadtjugendämter verweisen ihre Kindertagespflegepersonen nicht an den LVR, sondern zahlen bei Quarantäne das bisherige Tagespflegeentgelt weiter. Somit entsteht den Kindertagespflegepersonen kein finanzieller Ausfall.

 

Damit den Kindertagespflegepersonen aus dem Kreisjugendamtsbezirk Heinsberg keine Nachteile entstehen, soll die die Differenz zwischen der Erstattung durch den LVR und dem ursprünglichen Entgelt ausgeglichen werden.

 

Hierbei soll jedoch der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.09.2021 berücksichtigt werden. Danach werden seit dem 01.11.2021 u. a. denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewährt, die als Kontaktpersonen bei behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt. Als Begründung wird im Beschluss angeführt, dass mittlerweile jeder ein Impfangebot erhalten hätte. Daher sei die Quarantäne vermeidbar und nicht zumutbar, dass die Allgemeinheit für den Lohnausfall aufkommen müsse.

 

Beschäftigte, die eine Quarantäne durch eine Impfung vermeiden könnten und dies nicht nutzen, haben damit seit November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

 

Entsprechend soll auch bei der Ausgleichszahlung durch das Kreisjugendamt wie folgt differenziert werden:

Bis zum 31.10.2021 soll der Ausgleich gleichermaßen für alle Personen in Quarantäne erfolgen.


 

Ab dem 01.11.2021 soll eine Ausgleichszahlung jedoch nicht erfolgen, wenn die Tagespflegeperson nicht zu dem in § 15 Abs. 1 Corona-Test- und Quarantäneverordnung genannten Personenkreis zählt, der einer Ausnahme von der Quarantänepflicht unterliegt. Wer als Kontaktperson einer positiv getesteten Person nicht von den Befreiungstatbeständen einer Quarantäne gem. § 15 Abs. 1 Corona-Test- und Quarantäneverordnung betroffen ist, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 56 IfSG; in diesen Fällen soll auch keine Zahlung durch das Kreisjugendamt erfolgen.

 

Damit erhalten Personen, die sich mangels vollständigen Impfschutzes in Quarantäne befinden, keinen Ausgleich.