Sitzung: 08.03.2022 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0030/2022
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fortzahlung des
Tagespflegegeldes bei den genannten Quarantäne bedingten Betreuungsausfällen
wie vorgeschlagen.
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie befinden sich immer häufiger Tagespflegepersonen in Quarantäne, sowohl als selbst infizierte Person als auch als Kontaktperson. In diesem Fall wird die Zahlung des Tagespflegegeldes für diesen Zeitraum eingestellt und die Person an den Landschaftsverband verwiesen, um dort eine Erstattung nach § 56 IfSG zu beantragen. Rückmeldungen der Tagespflegepersonen haben ergeben, dass die Erstattung des LVR lediglich annähernd 50 % des ursprünglichen Tagespflegeentgeltes entspricht.
Anlässlich
eines Arbeitskreises der Fachberatungen des Tätigkeitsbereichs
Kindertagespflege im Kreis Heinsberg wurde diese Problematik besprochen. Die
anwesenden Stadtjugendämter verweisen ihre Kindertagespflegepersonen nicht an
den LVR, sondern zahlen bei Quarantäne das bisherige Tagespflegeentgelt weiter.
Somit entsteht den Kindertagespflegepersonen kein finanzieller Ausfall.
Damit
den Kindertagespflegepersonen aus dem Kreisjugendamtsbezirk Heinsberg keine
Nachteile entstehen, soll die die Differenz zwischen der Erstattung durch den
LVR und dem ursprünglichen Entgelt ausgeglichen werden.
Hierbei
soll jedoch der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.09.2021
berücksichtigt werden. Danach werden seit dem 01.11.2021 u. a. denjenigen
Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewährt,
die als Kontaktpersonen bei behördlich angeordneter Absonderung keinen
vollständigen Impfschutz vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche
Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt. Als Begründung wird im Beschluss angeführt, dass mittlerweile
jeder ein Impfangebot erhalten hätte. Daher sei die Quarantäne vermeidbar und
nicht zumutbar, dass die Allgemeinheit für den Lohnausfall aufkommen müsse.
Beschäftigte,
die eine Quarantäne durch eine Impfung vermeiden könnten und dies nicht nutzen,
haben damit seit November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach
dem Infektionsschutzgesetz.
Entsprechend
soll auch bei der Ausgleichszahlung durch das Kreisjugendamt wie folgt
differenziert werden:
Bis
zum 31.10.2021 soll der Ausgleich gleichermaßen für alle Personen in Quarantäne
erfolgen.
Ab
dem 01.11.2021 soll eine Ausgleichszahlung jedoch nicht erfolgen, wenn die
Tagespflegeperson nicht zu dem in § 15 Abs. 1 Corona-Test- und
Quarantäneverordnung genannten Personenkreis zählt, der einer Ausnahme von der
Quarantänepflicht unterliegt. Wer als Kontaktperson einer positiv getesteten
Person nicht von den Befreiungstatbeständen einer Quarantäne gem. § 15 Abs. 1
Corona-Test- und Quarantäneverordnung betroffen ist, hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung gemäß § 56 IfSG; in diesen Fällen soll auch keine Zahlung
durch das Kreisjugendamt erfolgen.
Damit erhalten Personen, die sich mangels vollständigen Impfschutzes in Quarantäne befinden, keinen Ausgleich.