Sitzung: 11.05.2022 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0082/2022
Herr Trox, Geschäftsführer des Jobcenters Kreis Heinsberg, gibt einen Überblick zum Stand der Vorbereitungen für den geplanten Wechsel:
„Ausgangssituation
Im Kreis Heinsberg
sind derzeit 1.800 geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer registriert,
überwiegend Frauen mit Kindern und Ältere.
Sie erhalten
derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die jeweils
zuständige Kommune.
Der aktuell im Gesetzgebungsverfahren
befindliche Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP zu dem
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer
Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen
Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie sieht unter anderem
die Einbeziehung der Geflüchteten aus der Ukraine in die Grundsicherung nach
dem SGB II bzw. SGB XII vor. Mit dem Bezug von
Arbeitslosengeld II sind die Leistungsberechtigten zugleich als
Pflichtversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung und in die soziale
Pflegeversicherung einbezogen.
Zweck der Gesetzesänderung ist die Gewährleistung einer möglichst frühzeitigen
Arbeitsmarktintegration des von § 24 Aufenthaltsgesetz erfassten
Personenkreises durch die Grundsicherungsleistungsträger des Sozialgesetzbuchs
Zweites Buch, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur
Arbeitsmarktintegration aus einer Hand gewähren.
Die darin
formulierten gesetzliche Anpassungen sollen voraussichtlich zum 01.06.22 in
Kraft treten.
Zu diesem Stichtag
wird die Mehrzahl der bis Ende Mai im Kreis Heinsberg registrierten
UKR-Geflüchteten anspruchsberechtigt in der Grundsicherung nach dem SGB II.
Das Jobcenter
rechnet bei 1.800 Personen mit rund 1.000 zusätzlichen Bedarfsgemeinschaften.
Die Herausforderung
für das Jobcenter Kreis Heinsberg besteht darin, diese Personen möglichst
zeitnah in die Grundsicherung zu überführen und zugleich die Voraussetzungen
für die weitere Arbeitsmarktintegration zu schaffen.
Ein taggleicher
Leistungsübergang ist aufgrund der aktuell noch fehlenden gesetzlichen
Voraussetzungen und des kurzen Zeitraums für die Antragsbearbeitung nicht
umsetzbar. Daher ist vorgesehen, dass zunächst Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz fortgezahlt werden. Eine etwaige Differenz zu den
erhaltenen Leistungen nach dem AsylbLG wird den Geflüchteten nach Bewilligung
ihres Leistungsantrages von den SGB II-Leistungsträgern nachgezahlt. Zudem
stehen den Kommunen Erstattungsansprüche gegenüber dem Jobcenter für die im
Übergangszeitraum bis zur Leistungsgewährung nach dem SGB II gezahlten
Leistungen zu.
Übergangsprozess
Die
Rahmenbedingungen und Modalitäten für eine möglichst reibungslose Übergabe
wurden am 26.04.22 in einer gemeinsamen Besprechung erörtert, an der neben der
Geschäftsleitung und den Teamleitungen des Jobcenters Vertreter des Kreises
(Dezernentin Montforts, Sozialamtsleitung, Ausländeramtsleitung, KI) sowie die
Ansprechpartner aller kreisangehörigen Kommunen teilgenommen haben.
Das Jobcenter wird
die Antragsstellung und weitere Betreuung dezentral in den vier
Geschäftsstellen organisieren. Die Kommunen haben vorsorglich bereits
Erstattungsansprüche angemeldet und dazu die vorliegenden Kundendaten
übermittelt.
Auf dieser
Grundlage erhalten die Geflüchteten aus der Ukraine Anschreiben und Termine für
eine Antragstellung und weitere Datenaufnahme im Jobcenter.
Zielsetzung des
Jobcenters ist es, im Rahmen eines Termins alle entscheidungsrelevanten Daten
zu erheben, die für die zeitnahe Bescheidung erforderlich sind sowie eine
Einschätzung der zielführenden ersten Schritte für die Integration in den
deutschen Arbeitsmarkt erlauben.
Ausblick
Das Jobcenter geht aktuell davon aus, dass die Übernahme der bislang bekannten Bedarfsgemeinschaften bis Ende Juni abgeschlossen werden kann.“