Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr Trox, Geschäftsführer des Jobcenters Kreis Heinsberg, gibt einen Überblick zum Stand der Vorbereitungen für den geplanten Wechsel:

 

„Ausgangssituation

 

Im Kreis Heinsberg sind derzeit 1.800 geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer registriert, überwiegend Frauen mit Kindern und Ältere.

 

Sie erhalten derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die jeweils zuständige Kommune.

 

Der aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindliche Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie sieht unter anderem die Einbeziehung der Geflüchteten aus der Ukraine in die Grundsicherung nach dem SGB II bzw. SGB XII vor. Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II sind die Leistungsberechtigten zugleich als Pflichtversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung und in die soziale Pflegeversicherung einbezogen.

 

Zweck der Gesetzesänderung ist die Gewährleistung einer möglichst frühzeitigen Arbeitsmarktintegration des von § 24 Aufenthaltsgesetz erfassten Personenkreises durch die Grundsicherungsleistungsträger des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Arbeitsmarktintegration aus einer Hand gewähren.

Bislang waren hilfebedürftige Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz vom Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch ausgeschlossen, weil sie anders als anerkannte hilfebedürftige Schutzberechtigte dauerhaft – also auch nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – Anspruch auf Asylbewerberleistungen hatten. Durch die vorgesehene Neuregelungen im Asylbewerberleistungsgesetz und im Sozialgesetzbuch Zweites Buch soll nunmehr die Situation der Menschen im Anwendungsbereich des § 24 Aufenthaltsgesetz mit der der anerkannten hilfebedürftigen Schutzberechtigten angeglichen werden.

 

Hilfebedürftige Geflüchtete aus der UKR werden damit künftig wie anerkannte hilfsbedürftige Asylsuchende finanziell unterstützt und erhalten Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII.

Die darin formulierten gesetzliche Anpassungen sollen voraussichtlich zum 01.06.22 in Kraft treten.

 

Zu diesem Stichtag wird die Mehrzahl der bis Ende Mai im Kreis Heinsberg registrierten UKR-Geflüchteten anspruchsberechtigt in der Grundsicherung nach dem SGB II.

 

Das Jobcenter rechnet bei 1.800 Personen mit rund 1.000 zusätzlichen Bedarfsgemeinschaften.

Die Herausforderung für das Jobcenter Kreis Heinsberg besteht darin, diese Personen möglichst zeitnah in die Grundsicherung zu überführen und zugleich die Voraussetzungen für die weitere Arbeitsmarktintegration zu schaffen.

 

Ein taggleicher Leistungsübergang ist aufgrund der aktuell noch fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen und des kurzen Zeitraums für die Antragsbearbeitung nicht umsetzbar. Daher ist vorgesehen, dass zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fortgezahlt werden. Eine etwaige Differenz zu den erhaltenen Leistungen nach dem AsylbLG wird den Geflüchteten nach Bewilligung ihres Leistungsantrages von den SGB II-Leistungsträgern nachgezahlt. Zudem stehen den Kommunen Erstattungsansprüche gegenüber dem Jobcenter für die im Übergangszeitraum bis zur Leistungsgewährung nach dem SGB II gezahlten Leistungen zu.

 

Übergangsprozess

 

Die Rahmenbedingungen und Modalitäten für eine möglichst reibungslose Übergabe wurden am 26.04.22 in einer gemeinsamen Besprechung erörtert, an der neben der Geschäftsleitung und den Teamleitungen des Jobcenters Vertreter des Kreises (Dezernentin Montforts, Sozialamtsleitung, Ausländeramtsleitung, KI) sowie die Ansprechpartner aller kreisangehörigen Kommunen teilgenommen haben.

 

Das Jobcenter wird die Antragsstellung und weitere Betreuung dezentral in den vier Geschäftsstellen organisieren. Die Kommunen haben vorsorglich bereits Erstattungsansprüche angemeldet und dazu die vorliegenden Kundendaten übermittelt.

 

Auf dieser Grundlage erhalten die Geflüchteten aus der Ukraine Anschreiben und Termine für eine Antragstellung und weitere Datenaufnahme im Jobcenter.

 

Zielsetzung des Jobcenters ist es, im Rahmen eines Termins alle entscheidungsrelevanten Daten zu erheben, die für die zeitnahe Bescheidung erforderlich sind sowie eine Einschätzung der zielführenden ersten Schritte für die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt erlauben.

 

Ausblick

 

Das Jobcenter geht aktuell davon aus, dass die Übernahme der bislang bekannten Bedarfsgemeinschaften bis Ende Juni abgeschlossen werden kann.“