Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen werden zur Kenntnis genommen.


Gemäß § 22 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist dem Kreistag eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Für die Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 der Gemeindeordnung (GO NRW) der Grundsatz der Jährlichkeit. Der Haushaltsplan hat danach im Ergebnisplan die im Haushaltsjahr durch die Erfüllung der Aufgaben entstehenden Aufwendungen und entsprechend im Finanzplan die zu leistenden Auszahlungen auszuweisen. Mit dem Ende des Haushaltsjahres entfällt die Ermächtigung, aus den Haushaltspositionen heraus noch Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen zu leisten. Die Ermächtigungsübertragung durchbricht den Grundsatz dieser zeitlichen Bindung.

 

Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes lässt sich nicht immer mit Gewissheit voraussehen, ob die veranschlagten Ermächtigungen für Vorhaben, die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstrecken, bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Die zügige Durchführung solcher Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese erst neu im Haushaltsplan veranschlagt werden müssten.


Durch § 22 GemHVO ist daher die Möglichkeit geschaffen worden, Aufwendungs- und Auszahlungsermächtigungen in das nächste Haushaltsjahr im Sinne einer flexiblen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu übertragen. Diese Vorgehensweise ist im kameralen Haushalt mit der Bildung von Haushaltsresten vergleichbar.

 

Die Ermächtigungsübertragungen belasten wirtschaftlich das neue Haushaltsjahr. Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen erfolgen im Jahresabschluss. Bei einer Übertragung führen sie daher zu einer unmittelbaren Veränderung der betroffenen Haushaltspositionen im Ergebnis- bzw. Finanzplan 2013, der vom Kreistag beschlossen worden ist.

 

Um die gesetzlich bestimmte Anforderung an den Haushaltsausgleich zu erfüllen, wird im Jahresabschluss 2012 letztmalig für die übertragenen Aufwandsermächtigungen eine Deckungsrücklage gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO NRW als Bestandteil der Allgemeinen Rücklage ausgewiesen. Mit dem ersten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – NKFWG) wurde die Vorschrift des § 43 Abs. 3 GemHVO gestrichen, weil diese Regelung sich im doppischen System als praxisuntauglich erwiesen hat. Nach Artikel 11 des NKFWG sind die Vorschriften erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Da der Kreis Heinsberg die in diesem Artikel aufgenommene Ausnahmeregelung, dass die geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können, nicht anwendet, wird die Deckungsrücklage letztmalig im Jahresabschluss 2012 gebildet. Mit dem Ausweis einer Deckungsrücklage wird dokumentiert, in welchem Volumen Teile des Eigenkapitals durch Ermächtigungen des alten Haushaltsjahres für Aufwendungen der folgenden Haushaltsjahre eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich um eine Verschiebung aus der „Allgemeinen Rücklage“ in die „Deckungsrücklage“. Die Buchung „Allgemeine Rücklage an Deckungsrücklage“ erfolgt somit letztmalig im Rahmen des Jahresabschlusses 2012. Gleichzeitig wird die im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 gebildete Deckungsrücklage i. H. v. 765.512,68 € vollständig aufgelöst, da die Aufwandsermächtigungen im Haushaltsjahr 2012 vollständig in Anspruch genommen worden sind oder die Verfügbarkeit zum Ende des Haushaltsjahres 2012 abgelaufen ist.

 

Im Aufwandsbereich wurden im Jahresabschluss 2012 insgesamt Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 790.328,88 € festgesetzt. Wirtschaftlich wird das Haushaltsjahr 2013 belastet, indem der Ressourcenverbrauch tatsächlich stattfindet. Die Übertragungen bewirken eine unmittelbare Veränderung der Haushaltspositionen im Ergebnis- und Finanzplan des Jahres 2013 (Planfortschreibung). Der gesetzlich bestimmte Ausgleich wird dadurch erreicht, dass im Haushaltsjahr 2012 in Höhe der gebildeten erfolgswirksamen Ermächtigungsübertragungen die bereits angesprochene zweckgebundene Deckungsrücklage zu bilden ist. Die Auflösung dieser Deckungsrücklage erfolgt im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 2013. Im Plan-/Ist-Vergleich des Jahresabschlusses werden dann die Auswirkungen der Planfortschreibungen ersichtlich.

 

Des Weiteren wurden Ermächtigungsübertragungen für Baumaßnahmen und andere Investitionen in Höhe von 3.405.809,38 € gebildet. Diese im Haushaltsjahr 2012 nicht verbrauchten, aber noch benötigten Haushaltsmittel führen im Rahmen der Planfortschreibung zu Erhöhungen der Haushaltspositionen des Finanzplanes im Haushaltsjahr 2013. Die Auszahlungen auf Grundlage der übertragenen Ermächtigungen fließen zusätzlich in die Finanzrechnung 2013 ein. Gleichzeitig ergibt sich durch die im Haushaltsjahr 2012 erfolgte Veranschlagung und Finanzierung der Investitionsmaßnahmen ein entsprechend verbessertes Finanzrechnungsergebnis 2012.

 

Die Kreditermächtigung gilt gemäß § 86 GO bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

 

Eine Gesamtübersicht der übertragenen Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen ist als Anlage beigefügt.