Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die vorliegende aktualisierte Form der Jugendhilferichtlinien.   


Die praktische Arbeit mit den mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses zum 01.03.2020 in Kraft getretenen bisherigen Jugendhilferichtlinien hat gezeigt, dass in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf besteht. Daher wurden diese redaktionell überarbeitet und mit dem aktuellen Pflegevertrag bei Vollzeitpflege abgeglichen. Hinsichtlich der Höhe der möglichen Beihilfen und Zuschüsse haben sich keine Änderungen ergeben.

 

Anpassungen erfolgten unter anderem dahingehend, dass bezüglich der Festsetzung der Pauschalen in Vollzeitpflege unter Ziffer 1.1 auf das jeweils zuständige Ministerium des Landes NRW verwiesen wird, damit abweichende Bezeichnungen nach Ablauf von Legislaturperioden nicht wieder zu einer redaktionellen Anpassung führen.

 

Die in Ziffer 1.2 genannte Bezeichnung Sonderpflege wurde in Erziehungsstellen umgewandelt; zudem wurde die Bezeichnung „Familienbereitschaftspflege“ in „Familiäre Bereitschaftsbetreuung“ geändert

 

Nach Ziffer 1.7 a. F. können im Falle der vorübergehenden Abwesenheit bis zu einem Jahr die Kosten der Erziehung gewährt werden. Dieser als pauschale Vergütung gedachte Betrag hat zu Missverständnissen bei den Pflegestellen geführt, es wurde seitens der Pflegestellen eine zusätzliche Vergütung von materiellen Aufwendungen gefordert. Daher wird nun der Auszahlungsbetrag als Pauschale benannt.

 

Weiterhin erfolgte eine Änderung dahingehend, dass gemäß Ziffer 1.6 die Abrechnung des Vollzeitpflegebetrages tagesgenau abgerechnet wird.

 

Die Regelungen zur Vorlage eines Führungszeugnisses werden in den aktualisierten Pflegevertrag aufgenommen, so dass die Ausführungen unter Ziffer 1.12 a. F. entbehrlich sind.

 

Die Richtlinien sowie eine Synopse sind als Anlage beigefügt.