Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 47, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Die als Anlage 1 der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Kultur, Partnerschaft und Tourismus beigefügte Entgeltordnung der Musikschule des Kreises Heinsberg wird mit Wirkung zum 01.11.2022 beschlossen.

 

Der Entwurf der „Schul- und Entgeltordnung“ wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 


Die Entgeltordnung der Musikschule des Kreises Heinsberg wurde zuletzt durch Beschluss des Kreistages in seiner Sitzung am 09.06.2020 mit Wirkung zum 01.08.2020 geändert. Die Entgelte wurden zuletzt zum 01.01.2019 erhöht.

 

Insbesondere die Umsatzsteuerpflichtigkeit bestimmter Leistungen der Kreismusikschule sowie das Inkrafttreten des Gesetzes für faire Verbraucherverträge machen eine erneute Änderung und Anpassung erforderlich.

 

Gleichzeitig soll das Verhältnis der Musikschule des Kreises Heinsberg zu ihren Schülerinnen und Schülern, welches bislang ausschließlich durch die Entgeltordnung geprägt ist, künftig durch weitere Regelungen ergänzt und an die heutigen Gegebenheiten angepasst werden.  Während auch weiterhin der Kreistag entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die Festsetzung der Entgelte beschließt, soll die Entgeltordnung um darüberhinausgehende Regelungen verschlankt werden, die künftig Eingang in eine durch die Verwaltung zu erarbeitende und fortzuschreibende „Schul- und Entgeltordnung“ finden sollen, welche zusätzlich auch bislang nicht geregelte, in der Praxis aber regelungsbedürftige Bestimmungen berücksichtigt. Änderungen dieser Schul- und Entgeltordnung bedürfen, soweit nicht die Festsetzung der Entgelte betroffen ist, keines politischen Beschlusses.

 

1. Erhebung von Umsatzsteuer

Als Ergebnis einer bei der Kreisverwaltung Heinsberg durchgeführten steuerlichen Außenprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen ist festzuhalten, dass auf bestimmte Leistungen der Kreismusikschule ab dem kommenden Musikschuljahr Umsatzsteuer zu erheben ist.

 

Während alle Leistungen, die an Schüler/innen erbracht werden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sind Unterrichtsinhalte für Erwachsene vom Grundsatz her als umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu beurteilen. Bei der Instrumentenmiete richtet sich die umsatzsteuerliche Einordnung danach, wie die Hauptleistung steuerlich zu beurteilen ist. Insofern sind sowohl die Entgelte als auch die Instrumentenmiete für Erwachsene in der Entgeltordnung entsprechend mit Umsatzsteuer auszuweisen, was ab dem neuen Musikschuljahr 2022/23 umzusetzen ist.

 

 

Damit erhöhen sich die Entgelte für die Leistungen der Musikschule des Kreises Heinsberg im Bereich des Erwachsenenunterrichts um 19 %. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich bei der Umsatzsteuer für den Kreis Heinsberg um einen „durchlaufenden Posten“ handelt, der keine Auswirkungen auf die Einnahmen des Kreises durch den Betrieb der Musikschule hat; die Umsatzsteuer wird „eins zu eins“ an das Finanzamt abgeführt. Auch wenn bisher nur wenige Musikschulen die Umsatzsteuerpflichtigkeit bestimmter Leistungen umgesetzt haben, ist davon auszugehen, dass dies nach und nach erfolgen und auch anderenorts zu einer Erhöhung der durch den Kunden/die Kundin zu zahlenden Musikschulentgelte führen wird.

 

Die Erhöhung der Musikschulentgelte im Erwachsenenbereich um 19 % Umsatzsteuer wurde im Rahmen einer Fraktionsvorsitzendenrunde am 05.04.2022 erörtert, an welcher auch der Ausschussvorsitzende als erster stellv. Landrat sowie die zweite stellv. Landrätin teilgenommen haben, und traf dort einhellig auf Zustimmung.

 

2. Anpassung der Entgelte für Erwachsenenunterricht

Eine aktuelle Betrachtung der Kostenstruktur der Musikschule des Kreises Heinsberg hat ergeben, dass der Musikschulunterricht im Bereich der Erwachsenen auf Basis der aktuellen Belegungszahlen – bereinigt um die besonderen Umstände der Corona-Pandemie – im Bereich des Instrumental-/Gesangsunterrichts (45 Minuten) mit einem Soll in Höhe von 1,53 € pro Monat abschließt, wohingegen beim Instrumental-/Gesangsunterricht (30 Minuten) ein Plus in Höhe von 4,15 € pro Monat zu verzeichnen ist. Da eine ungleiche Gewichtung der Angebote hier nicht gerechtfertigt erscheint und – im Gegensatz zu den Kindern/Jugendlichen – der Bildungsauftrag des Kreises bei den Erwachsenen zurücktritt, sollten die Entgelte beim Erwachsenenunterricht dahingehend angepasst werden, dass dieser auf Basis der aktuellen Kostenstruktur kostendeckend angeboten wird. 

 

Auch bei den 10er-Karten erscheint eine Anpassung der Entgelte angezeigt: Da die 10er-Karten auf Seiten des Kunden/der Kundin eine höhere Flexibilität bieten, während sie auf Seiten der Musikschule zu einem erhöhten Aufwand führen, müssen diese in der Konsequenz gegenüber dem Instrumental-/Gesangsunterricht auf Basis eines unbefristeten Vertrages mit einem (niedrigen) Gewinn abschließen.

 

Beide Aspekte (Kostendeckung sowie niedriger Gewinn bei den 10er-Karten) wurden in dem zur Beschlussfassung vorgelegten Entwurf der Entgeltordnung berücksichtigt. Die anwesenden Fraktionsvorsitzenden haben im Rahmen der Fraktionsvorsitzendenrunde am 05.04.2022 auch diesbezüglich ihre Zustimmung signalisiert.

 

3. Änderungen im Bereich der Angebote

Die Musikbabys sollen künftig bedarfsgerecht nicht mehr in einer Unterrichtseinheit von 30 Minuten, sondern in Einheiten von 45 Minuten angeboten und damit hinsichtlich der Unterrichtsdauer den Musikmäusen angeglichen werden. Das Entgelt soll nicht entsprechend erhöht, sondern in gleicher Höhe wie bisher beibehalten werden, um auch insoweit einen „Gleichlauf“ mit den Musikmäusen zu erreichen.

 

Im Bereich des Erwachsenenunterrichts soll der Gruppenunterricht mangels Nachfrage nicht mehr standardmäßig angeboten werden.

 

4. Gesetz für faire Verbraucherverträge

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021 soll unseriösen Geschäftspraktiken begegnet und die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmern sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten verbessert werden. Die Kreismusikschule gilt insofern als Unternehmerin: Unternehmer gem. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es nicht an. Unter den Unternehmerbegriff fallen daher auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die gegen Entgelt Leistungen für die Bürger/innen erbringen.

 

Im BGB kommt es u. a. zu einer Online-Kündbarkeit per Kündigungsbutton bei Verträgen, die über eine Webseite geschlossen worden sind: Nach § 312k BGB, welcher die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zum Gegenstand hat und zum 01.07.2022 in Kraft tritt, ist mit Blick auf die Möglichkeit der Online-Anmeldung zum Musikunterricht der Kreismusikschule sicherzustellen, dass die Verbraucher/innen über eine leicht zugängliche und auf der Internetseite gut sichtbar platzierte sog. Kündigungsschaltfläche online kündigen können.

 

Der Kündigungsbutton ist bereits auf der Homepage eingerichtet.

 

Die bisherige Regelung in der Entgeltordnung zu Abmeldungen vom Musikunterricht (bisher Ziffer 9 der Entgeltordnung) soll in die neue „Schul- und Entgeltordnung“ verschoben werden. Hierin ist die durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge bedingte Änderung berücksichtigt.

 

5. Sonstiges

Änderungen der durch den Kreistag zu beschließenden Entgeltordnung sind seitens der Verwaltung jeweils durch die im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern einzubeziehende „Schul- und Entgeltordnung“ umzusetzen.

 

Der Entwurf der neuen Entgeltordnung ist als Anlage 1 der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Kultur, Partnerschaft und Tourismus beigefügt; eine Synopse findet sich in Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Kultur, Partnerschaft und Tourismus. Anlage 3 der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Kultur, Partnerschaft und Tourismus ist ein Vergleich der aktuellen bzw. nunmehr zur Beschlussfassung vorgelegten Entgelte mit denen anderer Musikschulen zu entnehmen.

Der aktuelle Entwurf der „Schul- und Entgeltordnung“, welche künftig das Verhältnis der Musikschule des Kreises Heinsberg zu ihren Schülerinnen und Schülern regeln soll, ist zur Kenntnisnahme als Anlage 4 der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Kultur, Partnerschaft und Tourismus ebenfalls beigefügt.