Sitzung: 18.11.2014 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0508/2014
Beschlussvorschlag:
Der Jahresfehlbetrag 2013 in Höhe von 627.809,47 € wird durch die
Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage abgedeckt.
Landrat
Pusch übernimmt wieder die Sitzungsleitung.
Gemäß §
53 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO NRW) in Verbindung mit § 96 der Gemeindeordnung
(GO NRW) ist mit der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses durch einen
Kreistagsbeschluss zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die
Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Das Haushaltsjahr
2013 weist in der Ergebnisrechnung einen Jahresfehlbetrag in Höhe von
627.809,47 € aus. In der Haushaltsplanung 2013 wurde ein Jahresfehlbedarf in
Höhe von 3.500.000 € ausgewiesen, so dass sich eine Verbesserung in Höhe von
2.872.190,53 € ergibt. Sowohl in der Planung als auch im Jahresabschluss ist
das Haushaltsjahr 2013 damit strukturell nicht ausgeglichen. Die in § 75 Abs. 2
Satz 1 GO NRW enthaltene Verpflichtung zum Haushaltsausgleich kann jedoch
erfüllt werden, wenn der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch
Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann (§ 75 Abs. 2 Satz 3
GO NRW).
Vor der Verrechnung
mit dem Jahresfehlbetrag 2013 hat die Ausgleichsrücklage noch einen Bestand in
Höhe von 22.548.749,46 €. Die Ausgleichsrücklage reicht demnach aus, um den
Jahresfehlbetrag 2013 abzudecken. Nach der Verrechnung verbleibt eine
Ausgleichsrücklage in Höhe von 21.920.939,99 €.