Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Herr Köllmann, Sachgebietsleiter Pflegeberatung, Altenhilfe und Betreuungsstelle im Amt für Altershilfen und Sozialplanung, stellt die Änderungen im Betreuungsrecht anhand der, der Niederschrift beigefügten Power-Point-Präsentation anschaulich dar und berichtet wie folgt:

 

„Nach mehr als zehn Jahren der intensiven Vorbereitung wird das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 01.01.2023 in Kraft treten.

 

Es handelt sich um die größte und weitreichendste Reform seit Inkrafttreten des Betreuungsrechtes zum 01.01.1992.

 

Ziele der Reform sind:

 

-          Verbesserung der Lebensqualität und Selbstbestimmung von betreuten Menschen

-          Vermeidung von gesetzlichen Betreuungen durch erweiterte Hilfen

-          Verbesserung der fachlichen Qualität von Betreuungen

-          Entlastung der Justizbehörden (Vormundschaftsgerichte)

-           

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität von Betreuungen wird ein formales Registrierungsverfahren eingeführt. Geregelt wird dies in einem neuen Betreuungsorganisationsgesetz, das das Betreuungsbehördengesetz ablöst.

 

Die Betreuungsbehörden werden zu Stammbehörden, die das Registrierungsverfahren der Berufsbetreuer durchführen. Die gesetzlichen Betreuer müssen sich zwingend registrieren lassen und eine persönliche und fachliche Eignung vorweisen.

 

Die persönliche Eignung wird unter anderem durch ein im Gesetz verankertes persönliches Gespräch mit der Stammbehörde geprüft.

 

Die fachliche Eignung muss durch Abschlusszeugnisse oder Sachkundenachweise nachgewiesen werden.

 

Die Registrierung erfolgt dann durch die Stammbehörde per Verwaltungsakt.

 

Auch ehrenamtliche Betreuer sollen künftig eine Unterstützung durch die Stammbehörde oder durch die Betreuungsvereine erhalten, um die Aufgabenkreise zum Wohl ihrer Betreuten wahrnehmen zu können.

 

Öffentliche Beglaubigungen von Vollmachten sind künftig hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr an den gewöhnlichen Aufenthalt gekoppelt, sondern können von jeder nach Landesrecht für Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde durchgeführt werden.

 

Insgesamt handelt es sich um eine weitreichende und gelungene Reform, die allerdings die Betreuungsbehörden vor große Herausforderungen stellt.“