Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die 9. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 in der Fassung des den Erläuterungen zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr beigefügten Entwurfs wird gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KrO beschlossen. 


Der Kreis bestimmt im Rahmen der Andienungs- und Überlassungspflicht die Übergabe der Abfälle, die von den kreisangehörigen Kommunen gesammelt werden und zur Beseitigung vorgesehen sind und entsorgt diese in den zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlagen. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zur Nutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Kreises Heinsberg, die hier anzuliefernden Abfallarten, die jeweiligen Annahmekriterien und die Angaben zu den alternativ zu diesen Anlagen drittbeauftragten Einrichtungen sind in der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 und den dazugehörigen Anlagen 1 a, 1 b, 2 a, 2 b und 3 geregelt. Die Abfallsatzung regelt hierbei sowohl das Verhältnis zu den Kommunen als auch zu den Einwohnern des Kreises allgemein.

 

In diesem Jahr ergeben sich Änderungen in nur geringem Umfang, die zum einem zum besseren Verständnis der Satzungsbestimmungen für die Bürger beitragen sollen und zum anderen überholte Regelungen ersetzen.

 

In § 3 Abs. 7 wird ergänzend klargestellt, dass auf dem Kleinanlieferplatz Wassenberg-Rothenbach aus Kapazitätsgründen die Höchstmenge von zwei Kubikmetern gilt und dies auch für die kostenlose Anlieferung von Sperrmüll über die kommunalen Berechtigungs-karten von jeweils bis zu zwei Kubikmeter Sperrmüll gelten muss. Mehr als eine Berechtigungskarte gleichzeitig zu nutzen, um Sperrmüll kostenlos zu entsorgen, ist hier somit nicht möglich.

 

In Anlage 3 „Drittbeauftragungen und Mitbenutzungen“ wurden bei dem Entsorgungsunternehmen „Hückelhovener Bauschutt Recycling (HBR) bei den Abfallarten „Glas aus dem Baubereich“ und „Kunststoffe aus dem Baubereich“ die Einträge ergänzt. Zudem wurde hier das Entsorgungsunternehmen „Reterra GmbH, Erftstadt“, welches zwar außerhalb des Kreises Heinsberg liegt, sich jedoch an kommunalen Ausschreibungen im Kreisgebiet beteiligt und daher um Abschluss eines Mitbenutzungsvertrages gebeten hatte, mit aufgenommen. Entsprechende Einträge erfolgten hier bei den „biologisch abbaubaren Abfällen“ und den „sonstigen Bioabfällen“. Weitere kleinere Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen.

 

Als Anlage zur Einladung der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr ist der Entwurf der 9. Änderungssatzung mit der geänderten Anlage 3 zur Abfallsatzung sowie eine Synopse beigefügt, die die Änderungen zur bestehenden Satzung über die Abfallentsorgung aufzeigt.