Landrat Pusch berichtet im öffentlichen Teil wie folgt:

 

Möglichkeit zur Durchführung von digitalen Sitzungen aufgrund der Digitalsitzungsverordnung

 

Durch eine Rechtsänderung der Kreisordnung NRW (KrO) und der Gemeindeordnung NRW (GO) wurde die Möglichkeit zur Durchführung von Online-Sitzungen eröffnet.

 

Nach § 32 a KrO i. V. m. § 47 a Abs. 1 GO kann die Durchführung von Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der Fachausschüsse in besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen in digitaler Form erfolgen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einer solchen digitalen Sitzung steht eine hybrid durchgeführte Sitzung gleich, in der Gremienmitglieder teils persönlich anwesend und teils ohne persönliche Anwesenheit an der Sitzung teilnehmen, während die Sitzungsleitung am Sitzungsort anwesend ist.

Dem Kreistag bleibt die Feststellung eines Ausnahmefalls und die Entscheidung darüber vorbehalten, ob infolgedessen digitale oder hybride Sitzungen durchgeführt werden. Der Beschluss darüber ist mit zwei Dritteln seiner Mitglieder, längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten, zu fassen. Die Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen ist nur zulässig, wenn und soweit die erforderlichen technischen Voraussetzungen für ihre Durchführung vorliegen und jedes Gremienmitglied über eine digitale Zugangsmöglichkeit zur Sitzung verfügt. Für die digitalen und hybriden Sitzungen dürfen nur Anwendungen verwendet werden, die von der für die Zertifizierung zuständigen Stelle zugelassen sind.

 

In der Hauptsatzung kann zudem gem. § 41 a KrO i. V. m. § 58 a GO bestimmt werden, dass Ausschüsse des Kreistages – mit Ausnahme des Kreisausschusses – auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle hybride Sitzungen durchführen dürfen. Dem jeweiligen Ausschuss bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen.

 

Die für die Zulassung von Anwendungen zuständige Stelle ist die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA). Die Software-Anbieter müssen dort Anträge auf Zertifizierung ihrer Anwendung einreichen.

 

Für die Durchführung digitaler Sitzungen sind von der GPA zertifizierte Fachanwendungen zwingend zu verwenden. Hierbei wird zwischen zwei verschiedenen Anwendungen differenziert:

-          Anwendungen zur Bild-Ton-Übertragung (Videokonferenzsystem)

-          Anwendungen zur Durchführung digitaler Abstimmungen (Abstimmungssystem)

 

Eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW definiert hohe Hürden hinsichtlich der IT-sicherheitstechnischen, datenschutzrechtlichen und funktionalen Anforderungen der Anwendungen.

 

Bislang hat die GPA kein Online-Abstimmungssystem oder Videokonferenzsystem zugelassen. Zwei Anbieter haben die Zulassung für ein Abstimmungssystem beantragt. Es ist nicht bekannt, ob für die Zulassung eines Videokonferenzsystems überhaupt schon Anträge eingegangen sind. Die GPA hat angekündigt, Ende September/Anfang Oktober weitere Informationen zum Stand der anhängigen Zulassungsverfahren mitzuteilen.

 

Derzeit ist daher noch nicht abzusehen, wann mit der Zulassung eines Videokonferenzsystems, das mit dem Abstimmungstool auch kompatibel ist, zu rechnen ist. Gleiches gilt für eine Anwendung, die beide Komponenten erfasst.

Zu eventuellen Kosten der Anwendung(en), der damit einhergehenden technischen Ausstattung der Sitzungsräumlichkeiten sowie der Sitzungsteilnehmenden und dem personellen Mehraufwand etc. kann zum derzeitigen Zeitpunkt keine Auskunft gegeben werden.

 

Sofern die digitalen Sitzungen ermöglicht werden, besteht Anpassungsbedarf bei der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg sowie der Geschäftsordnung für den Kreistag, um Einzelheiten zu regeln, die sich in der KrO und der GO nicht wiederfinden.

Der Landkreistag NRW wird seine Muster-Hauptsatzung und die Muster-Geschäftsordnung in den nächsten Wochen/Monaten in Abstimmung mit den Kreisen ändern bzw. ergänzen.

 

Die Verwaltung des Kreises Heinsberg hatte bereits vor der landesseitigen Aufnahme von Überlegungen zu Videokonferenzsystemen entsprechende Planungen begonnen und in den Haushalt 2022 Mittel für eine technische Umrüstung der Sitzungssäle aufgenommen. Bevor jedoch eine Ausstattung der Sitzungssäle mit der notwendigen technischen Hardware erfolgt, muss nun zunächst abgewartet werden, bis es vom Land Aussagen zu marktfähigen Videokonferenz- und Abstimmungssystemen gibt.

 

Ebenfalls sollte eine Änderung der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung – vorbehaltlich des positiven Votums der Kreispolitik zur Schaffung der Möglichkeit von Online-Sitzungen – erst erfolgen, wenn der Landkreistag NRW seine Muster der Hauptsatzung sowie der Geschäftsordnung angepasst hat und die tatsächliche technische Realisierung möglich ist.

 

 

 

Inklusionspauschale und systemische Schulbegleitung

 

Nach § 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion erhalten die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt vom Land jährlich eine sog. Inklusionspauschale. Diese dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal der Kommunen. Für das Schuljahr 2020/21 wurde der Anteil an der Inklusionspauschale für den Kreis Heinsberg auf 408.231,23 € festgesetzt.

 

Die Mittel für den Kreis Heinsberg fließen bislang in das Schulbauernhofprojekt der Janusz-Korczak-Schule, zwei Arbeitsplätze von Sozialarbeitern/innen beim Kreisjugendamt, welche die Schulen zu den mit Integrationshilfe zusammenhängenden Fragen beraten, sowie einen Arbeitsplatz einer Sozialpädagogin beim Amt für Soziales, die Vor-Ort-Analysen der Bedarfssituation in Schule und Herkunftsfamilie durchführt; ein Restbetrag wird in Übereinstimmung mit einer früheren Mitteilung des Landkreistages als allgemeines Deckungsmittel in den Haushalt eingestellt.

 

Die hiesige Verwendung stimmt nach der nunmehr vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW vertretenen Auffassung nicht mit dem Verwendungszweck der Inklusionspauschale überein, weshalb der Kreis Heinsberg mit Schreiben vom 25. Mai 2022 zu einem beabsichtigten Widerruf der Mittel für das Schuljahr 2020/21 angehört wurde. Aktuell werden hierzu Gespräche mit dem Ministerium geführt; über das Ergebnis wird zu einem späteren Zeitpunkt berichtet werden.

 

Um eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel aus der Inklusionspauschale künftig sicherzustellen, schlägt die Verwaltung vor, an Schulen des Gemeinsamen Lernens eine systemische Schulbegleitung einzuführen. Angebote der Schulassistenz in einem solchen Infrastrukturmodell sind ein der sozial- oder jugendhilferechtlichen Bedarfsprüfung vorgeschaltetes kommunales Angebot: Die Schulen des Gemeinsamen Lernens erhalten Schulassistenzkräfte antragsunabhängig und losgelöst von Einzelfällen und konkreten Bedarfen zur Verfügung; für die Eltern ist dies eine unbürokratische niederschwellige Leistung, die die soziale Integration der Kinder und Jugendlichen erleichtert.

 

Durch Einführung einer solchen systemischen Schulbegleitung könnte dem Wunsch vieler Schulen entsprochen und perspektivisch ggf. eine Minimierung des Kostenaufwandes für eine 1:1-Schulbegleitung erzielt werden.

 

Modellprojekte in anderen Regionen laufen bereits: So führt beispielsweise die Städteregion Aachen bereits seit mehreren Jahren erfolgreich das Modell „KOBSI“ durch; der Kreis Düren ist im Jahr 2018 mit dem Modell „MosIK“ gestartet.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist ein vergleichbares Modell nach Abstimmung mit dem Schulamt für den Kreis Heinsberg auch für die Schulen im Kreis erstrebenswert. Dabei wäre eine kreisweit einheitliche Verfahrensweise sinnvoll, die weitgehend über das Schulamt für den Kreis Heinsberg sichergestellt werden könnte.

 

Da der Kreis Heinsberg selbst nicht Träger einer Schule des Gemeinsamen Lernens ist, fand hierzu am 26. August 2022 ein Austausch mit allen Jugend- und Schulverwaltungsämtern im Kreis Heinsberg sowie dem zuständigen Vertreter des Schulamtes für den Kreis Heinsberg statt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einführung eines solchen Infrastrukturmodells von allen begrüßt werden würde.

 

Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, die Verwaltung in der Sitzung des Kreistages am 13. September 2022 per Beschluss zu beauftragen, eine Koordinierungsstelle für systemische Schulbegleitung beim Kreis Heinsberg zur Konzeptentwicklung und Projektbegleitung einzurichten.“