Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die 9. Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung vom 20.04.2005 in der Fassung des den Erläuterungen zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr beigefügten Entwurfs wird gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KrO beschlossen.


Mit Beschluss vom 16.09.2014 hat der Ausschuss für Umwelt und Verkehr des Kreises Heinsberg die Gebührenkalkulation für die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg für das Jahr 2015 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Wie bereits im letzten Jahr dargelegt, konnten aufgrund der Neuausschreibung des Transportes und der Entsorgung von Rest- und Sperrmüll und der hieraufhin ab dem 01.04.2013 laufenden Verträge erheblich günstigere Entsorgungskonditionen erzielt werden. Daraufhin konnten die Gebühren ab dem 01.01.2014 bereits deutlich reduziert werden. Allerdings musste zunächst noch eine Rückstellung für den Fall gebildet werden, dass im Rahmen des derzeit im Aufstellungsverfahren befindlichen Abfallwirtschaftsplanes (AWP) ein erneuter Zuweisungszwang zu einer Verbrennungsanlage vorgeschrieben worden wäre, der eine mögliche Rückabwicklung des mit der Fa. Schönmackers abgeschlossenen Vertrages erforderlich gemacht hätte.

 

Wie bereits mit der Gebührenkalkulation dargestellt wurde, ist diese Rückstellung nicht weiter erforderlich, da nach dem vorgelegten Entwurf des AWP die für den Kreis Heinsberg bestehenden Entsorgungsverträge unberührt bleiben. Die hierdurch bedingte Ersparnis kann somit im Jahr 2015 zur Senkung der Gewichtsgebühr eingesetzt werden.

 

Durch weitere Einsparungen beim Anlagenbetrieb und nunmehr nicht mehr vorzusehende Risikorückstellungen ist es – unter Berücksichtigung der fristgerechten Auflösung von Überschüssen –möglich, die Gewichtsgebühr für Rest- und Sperrmüll auf der Basis der kalkulierten Abfallmengen für das Jahr 2015 von 132, ‑ €/t noch einmal um 29,- €/t auf  103,‑ €/t zu senken. Dies bedeutet eine Gebührenreduzierung in Höhe von rund 22 % zum Vorjahr.

 

Die Grundgebühr, die sich nach den meldepflichtigen Einwohnern und der Anzahl der nicht meldepflichtigen Personen in den Kommunen richtet, ist den Kostensteigerungen anzupassen. Eine Erhöhung der Grundgebühr von  5,89 € auf  6,69 € je Einwohner wäre hiernach möglich. Diese deutliche Erhöhung ist u.a. dadurch bedingt, dass die Einwohnerzahlen aufgrund der Fortschreibung der Bevölkerungszahl auf Basis des Zensus stark nach unten korrigiert wurden und somit die Gesamtkosten auf weniger Einwohner verteilt werden müssen, was automatisch zu einer höheren Grundgebühr führt. Da die Grundgebühr bereits im letzten Jahr um 0,89 € je Einwohner angehoben werden musste, wurde im Rahmen der Gebührenkalkulation zur Vermeidung einer zu starken Belastung der Kommunen durch den Ausschuss für Umwelt und Verkehr am 16.09.2014 beschlossen, die Grundgebühr für das Jahr 2015 zunächst nur auf 6,30 € je Einwohner zu erhöhen.

 

Aufgrund von vertraglichen Verbesserungen und verringerter Betriebskosten der Schadstoffumschlaganlage Gangelt-Hahnbusch ist für das Jahr 2015 auch für die Schadstoffentsorgung eine Gebührenreduzierung möglich. Die Gebührenpauschale kann von 0,85 € je Einwohner und Jahr nunmehr auf 0,75 € je Einwohner und Jahr festgesetzt werden.

 

Insgesamt entspricht diese Gebührenveränderung einer Senkung im Mittel um rd. 16 %.

 

Auf die bereits zur letzten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr verteilten Unterlagen wird verwiesen. Als Anlage ist neben dem Entwurf der 9. Änderungssatzung eine Synopse beigefügt, die die Änderungen zur bestehenden Gebührensatzung aufzeigt.

 

Die Änderungen der Satzungsbestimmungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

zu § 4 Abs. 1

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 4 Abs. 2:

redaktionelle Änderung

 

zu § 4 Abs. 3 und 4:

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 5 Abs. 3:

redaktionelle Änderung

 

zu § 6 Abs. 2:

redaktionelle Änderung zur Klarstellung der Abrechnungen der Grund- und Sonderabfallgebühren mit den Kommunen