Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage von § 16a SGB II und §§ 10, 11 Abs. 5 SGB XII mit dem SKFM Region Heinsberg e. V. eine Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsvereinbarung entsprechend §§ 75 ff. SGB XII zum Betrieb einer „Beratungsstelle für Frauen mit Gewalterfahrung“ für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2023 abzuschließen. Diese soll der bisherigen Kreisförderung entsprechen, aber Optionen zu deren Anpassung bei eventuell höherer/niedrigerer Landesförderung enthalten.


Aufgrund des Beschlusses des Kreistages (nicht öffentliche Sitzung vom 08.09.2020; TOP 21; Vorlage 0135/2020) wurde mit Wirkung vom 01.10.2020 mit dem SKFM e. V. Region Heinsberg eine Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsvereinbarung zum Betrieb einer „Beratungsstelle für Frauen mit Gewalterfahrung“ abgeschlossen.

 

Die Vereinbarung gilt für die Dauer der Förderung durch das Land.

 

Hintergrund dieser Beschränkung war, dass eine Förderung durch das Land unabhängig vom tatsächlichen Bedarf einen Personalumfang von mindestens 1,5 Vollzeitstellen zwingend vorsah. Insoweit sollte sichergestellt werden, dass bei einem möglichen Wegfall der Landesförderung über die Förderung durch den Kreis bedarfsorientiert neu entschieden werden kann.

 

Nach dem Zuwendungsbescheid des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) vom 10.07.2020 an den SKFM ist die derzeitige Förderung durch das Land bis zum 31.12.2022 befristet (Ablauf der Gültigkeit der maßgebenden Förderrichtlinien).

 

Der Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen wurde am 11.05.2022 über die beabsichtigte vorsorgliche Kündigung der Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsvereinbarung zum 30.06.2022 mit Wirkung zum 31.12.2022 in Kenntnis gesetzt (TOP 2.2; Vorlage 0080/2020). Die Kündigung erfolgte unter dem 01.06.2022.

 

Bis jetzt liegen keine ab 2023 geltenden Förderrichtlinien vor, aus denen sich Voraussetzungen und Höhe einer künftigen Förderung durch das Land ergeben.

 

Auf Nachfrage hat das Ministerium mitgeteilt, dass sich eine Änderungsrichtlinie, durch die die aktuell geltende Förderrichtlinie für ein Jahr verlängert werden soll, im Abstimmungsverfahren befindet. Danach soll 2023 für einen Umfang von 1,5 Vollzeitstellen eine Förderpauschale von 87.120 EUR zuzüglich 7.500 EUR für Sachkosten gewährt werden. Wann hierzu ein Ergebnis vorliegt, ist allerdings nicht bekannt.

 

Der SKFM hat insoweit beim LVR unter dem 12.10.2022 eine „höchstmögliche“ Zuwendung beantragt.

 

Eine abschließende Aussage über die dauerhafte Finanzierungsstruktur der Frauenberatungsstelle ab 2023 ist also derzeit nicht möglich. Dasselbe gilt folgerichtig für Notwendigkeit und Höhe einer Förderung durch den Kreis.

 

Dem Kreis ist grundsätzlich an dem Fortbestand der Frauenberatungsstelle gelegen. Allerdings kann eine Förderung nur im Rahmen des o. g. Kreistagsbeschlusses erfolgen.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2023 mit dem SKFM eine Leistungsvereinbarung zu treffen, die der bisherigen Kreisförderung entspricht, aber Optionen zu deren Anpassung bei eventuell höherer/niedrigerer Landesförderung enthält.

 

Dieser Vorschlag ist dem Umstand geschuldet, dass nach Auffassung der Verwaltung eine dem derzeitigen Stellenumfang entsprechende Auslastung nicht vorliegt. Zumindest besteht ein deutliches Ungleichgewicht zwischen dokumentierten Beratungsleistungen (face-to-face bzw. ear-to-ear) und ergänzenden Tätigkeiten wie Netzwerkarbeiten und Kontaktpflege mit verschiedenen Kooperationspartnern (Polizei, Opferschutz, Schulen, Bildungseinrichtungen etc.).

 

Bereits in der Sitzung am 30.11.2021 (TOP 3.1; Vorlage 0243/2021) wurde die statistische Auswertung zur Nutzung der Frauenberatungsstelle in der Zeit vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 zur Verfügung gestellt. Hieraus war zu erkennen, dass in dieser Zeit insgesamt 406 Beratungstermine mit einem Zeitaufwand von 610,4 Stunden durchgeführt wurden. Demgegenüber stand die mit 1,5 Vollzeitstellen verbundene tatsächliche Arbeitszeit von 2376 Stunden. Die tatsächliche Beratungszeit lag insoweit bei nur 25,69 %.

 

Unter Betrachtung des Zeitraumes vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ergibt sich für die Beratung eine Arbeitszeit von 730,7 Stunden und somit ein Anteil von 30,75 %.

 

Im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 30.09.2022 wurden 572,8 Stunden aufgewendet, woraus sich ein Zeitanteil von 32,14 % ergibt.

 

Auch die Gesamtbetrachtung über die vergangenen 24 Monate führt zu diesem Ergebnis (1440,8 Std : 4752 Std = 30,32 %).

 

Sicherlich ist hier zu beachten, dass sowohl die Anlaufzeit wie auch vielleicht die Pandemie zu einer geringeren Inanspruchnahme der Beratungsleistungen geführt haben.

 

Die fortgeführte statistische Auswertung ist der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen als Anlage beigefügt.