Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

        1.   Der Änderung des Gesellschaftsvertrags der GWG Kommunal GmbH entsprechend der  

                 beigefügten Synopse wird zugestimmt.

 

  1. Die Vertreter des Kreises Heinsberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH und in der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei den nächsten Gesellschafterversammlungen zu beschließen.

 

  1. Die Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen.

 

  1. Herr Landrat Pusch als Aufsichtsratsmitglied der NEW AG wird ermächtigt, der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat zuzustimmen.

 

Die Vertreter des Kreises Heinsberg in den entsprechenden Gremien werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. 

 

 

 

Anlage 1 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Entwurf des Gesellschaftsvertrags

Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Synopse des Gesellschaftsvertrags

 


Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG.

 

Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:

 

Kreis Heinsberg                rd.  4,50 %

Stadt Geilenkirchen                       rd.  0,83 %

Stadt Übach-Palenberg rd.  0,76 %

Stadt Hückelhoven                         rd.  0,69 %

Stadt Wassenberg                          rd.  0,45 %

Stadt Heinsberg                               rd.  0,38 %

Stadt Erkelenz                                  rd.  0,37 %

Gemeinde Gangelt                         rd.  0,32 %

Gemeinde Selfkant                        rd.  0,27 %

Gemeinde Waldfeucht rd.  0,27 %

Stadt Wegberg                 rd.  0,09 %

Gemeinde Niederkrüchten         rd.  0,02 %

zusammen                                        rd.  8,95 %.

 

 

Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.

 

Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.

 

Begründung:

Als Teil des Beitritts der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH (SEG) zum Gesellschafterkreis der NEW Kommunalholding GmbH ist die GWG Kommunal GmbH als sogenanntes Mitternachtsgeschäft zum Jahreswechsel 2021/2022 von der GWG Grevenbroich GmbH an die NEW Kommunalholding GmbH verkauft worden.

 

Beabsichtigt ist jetzt die Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die neuen Gesellschafterverhältnisse und die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrats, der durch Grevenbroich zu besetzen ist. Außerdem soll die GWG Kommunal GmbH in „NEW aktiv Grevenbroich GmbH“ umfirmiert werden, um die Zugehörigkeit zur NEW-Gruppe zu betonen.

 

Der Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den Änderungen zwischen aktuellem und neuem Gesellschaftsvertrag sind der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügt (Anlagen 1 und 2).

 

Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages der vorherigen Zustimmung des Kreistages. Die Entscheidung des Kreistages steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.