Sitzung: 22.11.2022 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0182/2022
Beschlussvorschlag:
1. Der Änderung des Gesellschaftsvertrags der GWG Kommunal GmbH
entsprechend der
beigefügten Synopse wird zugestimmt.
- Die Vertreter des Kreises Heinsberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH und in der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei den nächsten Gesellschafterversammlungen zu beschließen.
- Die Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen.
- Herr Landrat Pusch als Aufsichtsratsmitglied der NEW AG wird ermächtigt, der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat zuzustimmen.
Die Vertreter des Kreises Heinsberg in den
entsprechenden Gremien werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen des
Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.
Anlage 1 der
Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Entwurf des Gesellschaftsvertrags
Anlage 2 der
Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Synopse des Gesellschaftsvertrags
Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG.
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,76 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,27 %
Stadt Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde
Niederkrüchten rd. 0,02 %
zusammen rd. 8,95 %.
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.
Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.
Begründung:
Als Teil des
Beitritts der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH (SEG) zum
Gesellschafterkreis der NEW Kommunalholding GmbH ist die GWG Kommunal GmbH als
sogenanntes Mitternachtsgeschäft zum Jahreswechsel 2021/2022 von der GWG
Grevenbroich GmbH an die NEW Kommunalholding GmbH verkauft worden.
Beabsichtigt ist
jetzt die Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die neuen
Gesellschafterverhältnisse und die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrats,
der durch Grevenbroich zu besetzen ist. Außerdem soll die GWG Kommunal GmbH in
„NEW aktiv Grevenbroich GmbH“ umfirmiert werden, um die Zugehörigkeit zur
NEW-Gruppe zu betonen.
Der Entwurf des
neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den Änderungen zwischen
aktuellem und neuem Gesellschaftsvertrag sind der Einladung zur Sitzung des
Kreisausschusses beigefügt (Anlagen 1 und 2).
Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen
Änderung des Gesellschaftsvertrages der vorherigen Zustimmung des Kreistages.
Die Entscheidung des Kreistages steht unter dem Vorbehalt, dass das
Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der
Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.