Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Die Verordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Heinsberg (Taxentarif) wird in der beigefügten Fassung beschlossen und tritt zum 15.02.2023 in Kraft.  


Die derzeit gültige Verordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen wurde am 22.06.2021 beschlossen und gilt seit dem 01.08.2021.

 

Mit Schreiben vom 28.03.2022 hat die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V. (kurz: Fachvereinigung) erneut eine Änderung des aktuellen Taxentarifs beantragt (Anlage 1 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses). Der Antrag wird mit der Steigerung des Mindestlohns auf 12,00 €/Std., den stark gestiegenen Treibstoffpreisen und weiteren allgemeinen Kostensteigerungen begründet.

 

Die Verwaltung hat zunächst alle Taxiunternehmer im Kreis Heinsberg befragt, ob eine Erhöhung des Tarifs sowie eine Erhöhung in der beantragten Höhe gewünscht wird. Von den 15 befragten Unternehmen haben sich 11 zurückgemeldet. Davon haben sich 10 für eine Erhöhung und 9 für die beantragte Erhöhung ausgesprochen.

 

Des Weiteren hat sich die Verwaltung einen Überblick über die Tarife der Nachbarkommunen verschafft. Bei allen ist ein Antrag auf Erhöhung des Taxentarifs eingegangen. Auch wenn nicht alle Anträge hier bekannt sind, fällt auf, dass die Fachvereinigung Anpassungen in ähnlicher Höhe beantragt.

Im Mai 2022 wurde die Firma Linne + Krause GmbH mit einer gutachterlichen Stellungnahme zur Wirtschaftlichkeit der Taxientgelte beauftragt. Das Tarifgutachten ist als Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügt. Daraus ergibt sich ein Kostenanstieg von rund 15 %. Die beantragte Erhöhung der Fachvereinigung liefe allerdings auf ein Plus von ca. 14 % - 19 % hinaus – je nach Tourenlänge und Tarifstufe. Dadurch dass der Kreis Heinsberg allerdings im aktuellen Tarif bereits einen Mindestlohn von 10,45 €/Std. berücksichtigt und die letzte Erhöhung – im Vergleich zu einigen anderen Kommunen - noch nicht lange zurückliegt, sind die hiesigen Taxientgelte ohnehin bereits mit am höchsten.

 

Somit wird im Gutachten folgende Tarifanpassung empfohlen:

 

 

 

 

Ein Bild, das Tisch enthält.Automatisch generierte Beschreibung

 

Zur Veranschaulichung werden die tariflichen Änderungen für den Kreis Heinsberg anhand von drei Beispieltouren in der folgenden Tabelle dargestellt:

 

Ein Bild, das Tisch enthält.Automatisch generierte Beschreibung

 

Die Verwaltung möchte dem Vorschlag von Linne + Krause - mit Ausnahme der Wiedereinführung eines Rollstuhlzuschlags – folgen. Die Wiedereinführung des Zuschlags für die Beförderung von während der Fahrt im Rollstuhl sitzenden Personen hält die Verwaltung für nicht angebracht. Erst 2019 hat aufgrund der damals erstellten Tarifanalyse eine Umstrukturierung zu einem gesonderten Großraum- und Rollstuhltarif stattgefunden. Dieser Tarif hat sich bewährt und somit sind keine Gründe ersichtlich, hier wieder Änderungen vorzunehmen.

 

Des Weiteren möchte die Verwaltung aktuell auf einen temporären Treibstoffzuschlag verzichten. Linne + Krause empfiehlt, den Zuschlag erst zu gewähren, wenn die Dieselkosten von 1,67 € netto bzw. 1,99 € brutto 1 bis 2 Monate substanziell überschritten werden. Zwar liegt der Dieselpreis aktuell immer wieder über 2,00 €, aber eine substanzielle Überschreitung über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1-2 Monaten liegt aus Sicht der Verwaltung aktuell nicht vor. Zudem geht die Verwaltung davon aus, dass die vorgeschlagene Anpassung insbesondere auch im Vergleich mit den Nachbarkommunen ausreichend ist. Ein weiterer Zuschlag würde den ohnehin teuren Tarif im Kreis Heinsberg noch teurer machen.

 

Der Entwurf der geänderten Verordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Heinsberg (Taxentarif) ist als Anlage 3 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügt. Es wurden lediglich §§ 2 Abs. 2, 5 und 8 sowie die Anlage 1 der Verordnung geändert. § 5 enthält nun eine klarstellende Regelung dahingehend, dass Krankenfahrten nicht dem Tarif unterliegen, wenn für ihre Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen.

 

Gemäß § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 PBefG wurde der Industrie- und Handelskammer (kurz: IHK), der Fachvereinigung, der Fachgewerkschaft ver.di und den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Änderung des Taxentarifs gegeben.

 

Die IHK Aachen führt in ihrer Stellungnahme u. a. aus, dass nicht zu kurzfristig auf Entwicklungen am Markt reagiert werden sollte, da das Geschehen dynamisch bleibt. Zudem gibt sie zu bedenken, dass erhebliche Preissteigerungen aufgrund der Preiselastizität der Nachfrage zu Umsatzrückgängen führen können.

 

Die Fachvereinigung hält die von Linne + Krause vorgeschlagene Erhöhung für zu niedrig und bittet darum, ihrem Antrag zu folgen. 

 

Seitens der Fachgewerkschaft ver.di sowie der Bürgermeister der Städte und Gemeinden wurden mit Ausnahme der Stadt Hückelhoven keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW – Betriebsstelle Eichamt Köln hat auf Nachfrage bestätigt, dass aus eichrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die beabsichtigte Tarifänderung bestehen.