Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

  1. Der Änderung des Gesellschaftsvertrags der NEW Smart City GmbH entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.

 

  1. Die Vertreter des Kreises Heinsberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH und in der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei den nächsten Gesellschafterversammlungen zu beschließen.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen.
  3. Herr Landrat Pusch als Aufsichtsratsmitglied der NEW AG wird ermächtigt, der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat zuzustimmen.

 

Die Vertreter des Kreises Heinsberg in den entsprechenden Gremien werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. 

 

 

Anlage 1 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Entwurf des Gesellschaftsvertrags

Anlage 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses – Synopse des Gesellschaftsvertrags 


Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG.

 

Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:

 

Kreis Heinsberg                rd.  4,50 %

Stadt Geilenkirchen                       rd.  0,83 %

Stadt Übach-Palenberg rd.  0,76 %

Stadt Hückelhoven                         rd.  0,69 %

Stadt Wassenberg                          rd.  0,45 %

Stadt Heinsberg                               rd.  0,38 %

Stadt Erkelenz                                  rd.  0,37 %

Gemeinde Gangelt                         rd.  0,32 %

Gemeinde Selfkant                        rd.  0,27 %

Gemeinde Waldfeucht rd.  0,27 %

Stadt Wegberg                 rd.  0,09 %

Gemeinde Niederkrüchten         rd.  0,02 %

zusammen                                        rd.  8,95 %.

 

 

Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.

 

Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.


Begründung:

Im Zuge der vom Vorstand der NEW AG initiierten Prüfung der Unternehmensgegenstände auf die Wahrung der Geschäftsidentität innerhalb der NEW-Gruppe, ist aufgefallen, dass der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City GmbH nicht vollumfänglich die Unternehmensgegenstände ihrer Beteiligungsgesellschaften umfasst.

 

Für die Wahrung der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe muss der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City GmbH die Unternehmensgegenstände der Beteiligungsgesellschaften (Töchter und Enkeltöchter; einschließlich Beteiligungsklauseln) mit umfassen (kurz: die Mutter muss dürfen, was Töchter und Enkel dürfen). Diese Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität entfällt auch nicht durch die Bestätigung des Unternehmensgegenstandes einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Verfahrens.

 

Die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände in den Tochtergesell-schaften ersetzen diese Verpflichtung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene nicht, da es um die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaften geht und nicht um die kommunalrechtliche Zulässigkeit.

 

Der Unternehmensgegenstand stellt die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführung dar (§ 37 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Eine Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis durch das Auslagern von Geschäftsbereichen in Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligung an solchen Gesellschaften, auch mit Zustimmung der Gesellschafter, ist nicht zulässig. Alle Organe einer Gesellschaft sind zur Regeltreue verpflichtet, dazu gehört auch die Einhaltung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen.

 

Weicht der tatsächliche Tätigkeitsbereich vom definierten Unternehmensgegenstand ab, ist die Beendigung des regelungswidrigen Zustandes nötig – entweder durch Anpassung des Unternehmensgegenstandes oder durch Einstellung der identitätsfeindlichen Tätigkeiten. Für die NEW Smart City GmbH würde dies die Einstellung unter anderem der Quartiersentwicklung bedeuten.

 

Um die gesellschaftsrechtlich notwendige Identität in den Unternehmensgegenständen herzustellen und damit die Tätigkeit in den Geschäftsfeldern aufrechtzuerhalten, ist daher der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City GmbH zu erweitern.

 

Durch die Bestätigung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände der Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligungsgesellschaften ist die Anpassung bei der NEW Smart City GmbH auch kommunalrechtlich zulässig. Dazu sollen § 3 sowie die nachfolgend aufgeführten Paragraphen angepasst werden.

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf den Unternehmensgegenstand soll auch dazu genutzt werden, den Gesellschaftsvertrag auf eine genderkonforme Sprache anzupassen, wobei das Geschlecht der Gesellschafter davon ausgenommen ist. Außerdem erfolgt eine Ergänzung um einen Verweis auf das Landesgleichstellungsgesetz (§ 14 neu) sowie die Streichung des § 6 Absatz 3, dessen Regelung obsolet ist, da es nur einen Gesellschafter gibt.

 

Der Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den Änderungen zwischen aktuellem und neuem Gesellschaftsvertrag sind beigefügt (Anlagen 1 und 2 der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses).


Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages der  vorherigen Zustimmung des Kreistages. Die Entscheidung des Kreistages steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.